Areal xxx; - Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung in städtebaulichen Maßnahmegebieten für das „Areal xxx“ zwischen Clemensstraße, Emilienstraße, südlicher Grenze der Fl.Nr. xxx und xxx und Bertastraße


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 02.03.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.03.2020 ö Beschließend 9PL/3/9/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Stadt Aschaffenburg steht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ein besonderes Vorkaufsrecht für Gebiete zu, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht. Dabei kann sie durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zusteht, um dort eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern.

Das „Areal xxx“ steht zurzeit im Eigentum des xxx.
Da der xxx in naher Zukunft die Liegenschaft bzw. Teile der Liegenschaft zu veräußern gedenkt, ist der Stadt Aschaffenburg daran gelegen, das Areal, das lange Jahre im Geiste des sozialen Miteinanders genutzt wurde, mit dieser Zweckbestimmung (Gemeinbedarf/soziale Einrichtungen) und entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans weiterzuführen.

Die in Betracht gezogene städtebauliche Maßnahme der Stadt Aschaffenburg sieht eine Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr.  6/4 „Obernauer Kolonie“ vom 14.03.1972 vor. Dieser setzt in wesentlichen Teilen ein Mischgebiet fest.
Die städtebauliche Maßnahme wird einerseits von den städtebaulichen Überlegungen des § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB getragen, die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, besonders zu berücksichtigen. Andererseits trägt sie dem Flächennutzungsplan mit der Darstellung von Flächen für den Gemeinbedarf Rechnung. Dementsprechend sollen im Gebiet soziale Einrichtungen entstehen, die dem Allgemeinbedarf dienen. Diese könnten ein Kindergarten, Einrichtungen für Senioren, etc. sein. Die Planungsvorstellungen sind der Begründung zum 2. Änderungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 6/4 „Obernauer Kolonie“ vom 02.03.2020 zu entnehmen.

Die Satzung wird mit dem Ziel erlassen, durch den Erwerb der Flächen die vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen verwirklichen zu können. Sie sichert so die Planungsabsicht der Stadt, das Gebiet in seiner Tradition als Ort der Sozialarbeit und Integration zu erhalten und weiterzuführen.

.Beschluss:

I. Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird die als Anlage 4 beigefügte Vorkaufsrechtssatzung in städtebauliche Maßnahmegebieten für das Gebiet „Areal Clemensheim“ zwischen Clemensstraße, Emilienstraße, südlicher Grenze der Fl.-Nrn. 6593/2 und 6593/3 und Bertastraße beschlossen.  

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:        ja [ x  ]        nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt        ja [   ]        nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten        ja [   ]        nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten        einmalig
[  ]        wiederkehrend
[   ]

 

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 34, Dagegen: 2

Datenstand vom 14.07.2020 13:47 Uhr