I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 13.09.2021 beantragte die Kalkwerke Immobilien GmbH die Errichtung einer Lagerhalle auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Goldbacher Straße xxx, 63741 Aschaffenburg.
Das Grundstück verfügt über eine Fläche von 23.924 m².
Geplant ist, eine bestehende Lagerhalle an der Goldbacher Straße mit Abmessungen von ca. 71 m x 23,5 m abzubrechen und an gleicher Stelle eine neue Lagerhalle mit Abmessungen von ca. 76,5 m x 30 m zu errichten. Die geplante Lagerhalle verfügt über ein flach geneigtes Satteldach mit einer Firsthöhe von 10,6 m und einer Traufhöhe von 9,0 m. Im südöstlichen Anschluss an die Lagerhalle ist eine überdachte Andienung mit den Abmessungen 30 m x 17 m mit flach geneigtem Pultdach, welches sich an die Traufe der Lagerhalle anschließt, geplant.
Unter Berücksichtigung der neuen Lagerhalle wird eine überbaute Grundfläche von 9.583 m² erreicht.
Im Übrigen bleibt die Bebauung und Nutzung auf dem Grundstück unverändert.
Auf der neuen Halle wird eine Photovoltaikanlage, wie auf den unmittelbar südlich angrenzenden Hallen errichtet.
II.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans 20/9 „Änderung des Bebauungsplanes für das „Depot“ im Gebiet zwischen Goldbacher Straße, Schönbornstraße, Gemarkungsgrenze Goldbach, Bahnlinie Würzburg-Aschaffenburg und östlicher Grenze des Flurstückes Nr. xxx“. Es gilt die BauNVO in der Fassung von 1990. Es gelten die folgenden Festsetzungen:
Sondergebiet Baumarkt
GRZ 0,8
GFZ 2,0
besondere Bauweise
OK max. 24,00 m
F mind. 1.500 m²
Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan schreibt für diesen Bereich „Sondergebiet Baumarkt“ vor. In der näheren Beschreibung ist als Zweckbestimmung ausgeführt: Gebiete für Einkaufzentren und großflächige Handelsbetriebe – Spezial-Baumarkt.
Der bereits seit Jahren in dieser Lage angesiedelte Betrieb der Firma Kalkwerke erfüllt die Voraussetzungen. Eine Betriebsänderung ist nicht geplant. Es wird lediglich ein Gebäude durch ein gleichartiges Neues ersetzt.
Maß der baulichen Nutzung
Das Bauvorhaben erreicht mit der vorhandenen Bestandsbebauung eine GRZ1 von 0,4 und eine GRZ2 von 0,97. Die zulässige GRZ1 von 0,8 wird nicht überschritten. Bei der GRZ2 liegt zwar eine Überschreitung vor, allerdings ergibt sich hier durch die Baumaßnahme keine Veränderung, da lediglich bereits versiegelte Flächen überbaut werden. Der Grünstreifen an der Goldbacher Straße bleibt erhalten. Außerdem wird 10 % der Nordwestfassade begrünt.
Die zulässige Höhe von 24,0 m wird mit einer Firsthöhe von 10,6 m nicht überschritten.
Die erforderliche Mindestgröße des Baugrundstückes von 1.500 m² wird eingehalten.
Überbaubare Fläche (Baugrenzen)
Das geplante Gebäude, einschließlich der überdachten Anlieferung befindet sich vollständig innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen.
Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze
Änderungen im Stellplatznachweis ergeben sich nicht, da sich die erforderlichen Stellplätze, gem. der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung bei Lagerhallen nach der Anzahl der Beschäftigten richtet. Nachdem lediglich eine alte durch eine neue Lagerhalle ersetzt wird, ist hier kein neuer Nachweis zu führen.
Abstandsflächen
Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen des geplanten Gebäudes werden – außer an der südwestlichen Gebäudeecke - eingehalten. In diesem Bereich ergibt sich eine Abstandsflächenüberschreitung zum Grundstück Fl.Nr. 3658/2, Gem. Aschaffenburg im Umfang von 19,28 m². Dieses Grundstück befindet sich ebenfalls im Eigentum des Bauherrn. Dieser hat die Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück übernommen.
Erschließung / Zufahrt / Leitungsrechte
Die Erschließung über die Goldbacher Straße, bzw. An der Lache ist gesichert.
Änderungen im bestehenden Zufahrtsbereich ergeben sich durch die Baumaßnahme nicht.
Durch den vergrößerten Neubau wird im nordwestlichen Hallenbereich der Leitungsschutzstreifen, in dem eine unterirdische Haupt-Stromversorgungsleitung (Mittelspannungskabelsystem und zwei Schutzrohre) liegt und bei der eine Überbauung erst in einer Höhe von mindestens 5 m ab OK Gelände zulässig ist, in der EG-Zone überbaut.
Von der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH liegt eine Mitteilung vor, dass einer Bebauung in diesem Bereich zugestimmt werden kann, soweit der Bauherr die Kosten für die Verlegung der Erdanschlusskabel übernimmt. Insofern kann unter dieser Bedingung auch eine Befreiung von einer Freihaltung dieses Bereiches von einer Überbauung erteilt werden. Eine Vereinbarung mit der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH hierzu liegt vor.
Gestalterische Vorgaben und Begrünung / Photovoltaikanlage
Aus dem Bebauungsplan ergeben sich keine Begrünungsauflagen für das Bauvorhaben. Das Baufeld ist derzeit bereits mit einer Lagerhalle bebaut, im Übrigen versiegelt. Die nordwestliche Gebäudefassade wird zu 10 % begrünt.
Der Bauherr hat erklärt, auf der neuen Lagerhalle eine Photovoltaikanlage, wie auf den beiden südlich angrenzenden Hallen errichten zu wollen.
Dem Umwelt-, Klima und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.