Entschädigung der ehrenamtlichen Gutachter des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg; Anpassung der Entschädigungshöhe für den Zeitaufwand bei der Vorbereitung und Ausfertigung von Gutachten an die Bestimmungen des JVEG


Daten angezeigt aus Sitzung:  14. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 05.11.2012

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.11.2012 ö Beschließend 2pl/14/2/12

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Allen ehrenamtlichen Gutachtern der Gutachterausschüsse in Bayern steht gemäß § 7 GutachterausschussV für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung zu. Diese ist durch die Körperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, festzulegen. Dabei dürfen die nach dem Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG) geltenden Beträge (derzeit 50,00 bis 95,00 Euro/Stunde) nicht überschritten werden.

Die ehrenamtlichen Gutachter des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich der Stadt Aschaffenburg erhielten seit dem Zeitpunkt der Währungsumstellung (01.01.2002) eine Entschädigung in Höhe von 26,00 Euro/Stunde (vorher: 50,00 DM/Stunde). Grundlage dieser Entschädigungshöhe war § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG), wonach Sachverständigen für jede Stunde der erforderlichen Zeit eine Entschädigung von 25,00 bis 50,00 Euro zustand. Mit Wirkung vom 01.07.2004 wurde das ZuSEG durch das JVEG ersetzt und die Entschädigungshöhen der Sachverständigen neu geregelt. Mit Beschluss des Stadtrates vom 17.09.2007 wurde die Entschädigung für Gutachter auf einen Entschädigungssatz von 38,00 Euro/Stunde angehoben.

Gemäß § 9 JVEG steht jedem Sachverständigen ein Honorar nach einer Tabelle von 13 Honorargruppen zu, deren Eingruppierung sich aus der Anlage 1 des JVEG ergibt. Danach sind Sachverständigen für die Bewertung von Immobilien der Honorargruppe 6 mit einem Honorar von 75,00 Euro/Stunde zugeordnet. Das geringste Honorar in Honorargruppe 1 (Sachgebiete Musikinstrumente, Vermessungstechnik) beträgt 50,00 Euro/Stunde und das Höchste (Honorargruppe 10, Sachgebiet Unternehmensbewertung) 95,00 Euro/Stunde.

Unter Bezugnahme auf das Mindesthonorar des § 9 JVEG wird die Entschädigung für die Vorbereitung und Erstellung von Rohentwürfen von Gutachten (durch den sog. „Bericht erstattenden Gutachter“ als Einer von mindestens Drei an einem Gutachten zu beteiligenden Gutachtern, § 6 Abs. 2 GutachterausschussV) auf diesen Betrag neu festgesetzt. Die Entschädigung für die Mitarbeit bei der Gutachtenerstellung bzw. der Erstellung der Bodenrichtwertkarte wird aus Haushaltsgründen bei 38,00 Euro/Stunde belassen.

Die vorgesehene Anpassung des Entschädigungssatzes wird bei durchschnittlich 12 Gutachten im Jahr mit jeweils durchschnittlich ca. 15 Abrechnungsstunden zu einer jährlichen Mehrbelastung von ca. 2.200,00 Euro führen.

Die ½-Stunden-Abrechnungsregel wird von § 8 Abs. 2 JVEG übernommen.

.Beschluss:

Die Entschädigung der ehrenamtlichen Gutachter des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg wird wie folgt neu geregelt:

1. Allgemeines
Die Stadt Aschaffenburg gewährt den ehrenamtlichen Mitgliedern des Gutachterausschusses für deren Mitwirkung im Gutachterausschuss, insbesondere bei der Erstellung von Verkehrswertgutachten gemäß § 194 Baugesetzbuch (BauGB), eine Aufwandsentschädigung. Diese Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 7 Gutachterausschussverordnung (GutachterausschussV) in Verbindung mit Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG).

2. Höhe der Entschädigung bei der Erstellung von Gutachten
Die Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten bei der Erstellung von Gutachten eine Entschädigung von 50,00 Euro pro angefangene Stunde. Für Bedienstete des öffentlichen Dienstes entfällt diese Entschädigung während der Dienstzeit. Der zeitliche Aufwand für die häusliche Vor- und Nachbereitung wird entsprechend entschädigt.

Fahrtkosten werden mit 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer vergütet. Darüber hinaus werden bei entsprechendem Nachweis weitere Auslagen (z. B. Aufwendungen für die Fertigung notwendiger Bewertungsunterlagen) gemäß JVEG erstattet. Übt ein Gutachter eine vergleichbare Tätigkeit außerhalb des Gutachterausschusses im Rahmen seines gewerblichen Betriebes aus, für das der Gutachter umsatzsteuerpflichtig ist (z. B. gewerbliches Sachverständigenbüro) wird die deshalb ggf. abzuführende Mehrwertsteuer zusätzlich erstattet.

3. Höhe der Entschädigung je Sitzung
Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen des Gutachterausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von 38,00 Euro pro angefangene Stunde. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll angerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten abgegolten ist, andernfalls wird sie um die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages abgerechnet. Für Bedienstete des öffentlichen Dienstes entfällt das Sitzungsgeld während der Dienstzeit.

4. Wirksamkeit
Diese Regelung tritt zum 01.01.2013 in Kraft.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.03.2015 15:20 Uhr