Mobilfunkmast auf dem Dach des Anwesens Schweinheimer Str. xx
Daten angezeigt aus Sitzung:
5. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 19.06.2013
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Deutsche Funkturm GmbH hat mit Schreiben vom 19.02.2013 Unterlagen zur Errichtung eines Mobilfunkmastes auf dem Dach des Anwesens Schweinheimer Str. xx vorgelegt und eine Ausnahme nach Art. 31 Abs. 1 BauGB beantragt. In der Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenats vom 17.04.2013 wurde die Angelegenheit auf Antrag vertragt und in der Sitzung vom 08.05.2013 auf Antrag von der Tagesordnung abgesetzt. Dieser erneute Vertragungsantrag hatte das Ziel die Angelegenheit zu ergänzenden Fragen erneut im Arbeitskreis Mobilfunk am 12.06.2013 zu behandeln.
Das Vorhaben liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), weshalb sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB beurteilt. Planungsrechtlich wird die Umgebung als „allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 der BauNVO 1990 eingestuft, in welchem „nichtstörende gewerbliche Anlagen“ ausnahmsweise zulässig sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z. B. Urteil vom 23.11.2010 – 1 BV 10.1332 -) stellen Mobilfunk-Basisstationen (Antennenmasten mit zugehörigen Versorgungseinheiten) bauplanungsrechtlich eine – nicht störende – gewerbliche Nutzung im Sinn der Baunutzungsverordnung dar.
Die geplante Mobilfunkantenne dient der Versorgung des Gebietes. Die Anwendung der gesetzlichen Ausnahmeregelung ist gerechtfertigt und geboten, da die Lage des Mobilfunkmastes an der Erschließungsstraße des Gebiets eine funktionsgerechte Zuordnung darstellt und von der Anlage keine Störung der Wohnruhe ausgeht. Weitere Anlagen im Umkreis sind die Mobilfunkstandorte „Bernhard-Junker-Haus“ Neuhofstraße xx und die „Schwind-Brauerei“ Schweinheimer Str. 117.
Der Alternativstandort Bergstr. xx
wurde von der Verwaltung geprüft. Aufgrund des geringen Abstandes zum Kindergarten „St. Gertrud“ und seiner ungünstigen topografischen Lage sowie aus immissionsschutzrechtlichen- und aus Vorsorgegründen wurde er als ungeeignet bewertet.
Im Arbeitskreis „Mobilfunk“ wurde am 13.03.2013 der Standort für die Mobilfunkantenne besprochen, und zur Kenntnis genommen. Aufgrund des oben angegebenen Antrages wird die Angelegenheit in der Sitzung des Arbeitskreises am 12.06.2013 erneut behandelt. Da die Zustellung für die UVS-Sitzung schon vor diesem Zeitpunkt liegt, erfolgt in der UVS-Sitzung ein mündlicher Bericht.
Nachdem das Vorhaben nach § 4 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist, ist § 31 BauGB entsprechend anzuwenden (§ 34 Abs. 2 BauGB), und für das Vorhaben eine „isolierte Abweichung“ zu erteilen.
.Beschluss:
Der Deutschen Funkturm GmbH wird eine isolierte Abweichung in Form einer Ausnahme nach § 31 BauGB erteilt, auf dem Dach des Anwesens Schweinheimer Str. xx einen Mobilfunkmast zu errichten.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 15
Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.
Datenstand vom 31.03.2015 15:55 Uhr