Bauvoranfrage zum Umbau und Umnutzung des Hinterhauses (1. und 2. Obergeschoss) in 16 Wohnungen auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. 1608/4 und 1607/7, Gemarkung Aschaffenburg, Ludwigstraße 5 (Hintergebäude), durch die EMUG e. V. Aschaffenburg, BV-Nr. 20130152


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 17.07.2013

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.07.2013 ö Beschließend 7uvs/6/7/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Planunterlagen vom 21.05.2013, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 21.05.2013, beantragt die EMUG e. V. Köln die Erteilung eines Bauvorbescheids zum Umbau und zur Umnutzung des Hintergebäudes (1. und 2. Obergeschoss) in 16 Wohnungen auf dem Baugrundstück Fl.Nr. 1608/4 und 1607/7, Gemarkung Aschaffenburg, Ludwigstraße 5 (Hintergebäude) in Aschaffenburg.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine Umnutzung von Büroräumen, Gästezimmern und eines Jugendraumes zu Wohnungen.

Die Fragestellung des Bauherrn zur Bauvoranfrage lautet:

1. Ist die geplante Umnutzung des Hinterhauses auf dem o. a. Grundstück planungsrechtlich zulässig? Wenn nicht, wäre es möglich durch Ausnahmen oder Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes dieses Vorhaben zu realisieren?

2. Es sind insgesamt 15 Stellplätze vorhanden. Für die geplante Nutzung ergibt sich ein Mehrbedarf von 8 Stellplätzen. Wird der Ablösung der erforderlichen Stellplätze zugestimmt?

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1. Ist die geplante Umnutzung des Hinterhauses auf dem o. a. Grundstück planungsrechtlich zulässig? Wenn nicht, wäre es möglich durch Ausnahmen oder Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes dieses Vorhaben zu realisieren?

Die Vorgaben des einfachen Bebauungsplanes sind erfüllt, jedoch nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind nicht gewahrt. Alle 16 im Hinterhaus geplanten Wohnungen sind lediglich über Höfe belichtet. Die meisten Wohnungen zudem nur von der Seite.

2. Es sind insgesamt 15 Stellplätze vorhanden. Für die geplante Nutzung ergibt sich ein Mehrbedarf von 8 Stellplätzen. Wird der Ablösung der erforderlichen Stellplätze zugestimmt?`

Das Grundstück liegt in der Beschränkungszone „Innenstadt Kernbereich“ der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS) er Stadt Aschaffenburg. Für Wohnungen dürfen hier bis zu 100 % der erforderlichen Stellplätze errichtet werden – müssen aber nicht. Insofern wäre für zulässige Wohnungen keine Stellplatzablöse erforderlich.

Nachdem die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt sind, wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat vorgeschlagen die Bauvoranfrage zur Umnutzung der Büroräume, Gästezimmer und des Jugendraums in Wohnungen abzulehnen.

.Beschluss:

Die Bauvoranfrage zum Umbau und Umnutzung des Hinterhauses (1. und 2. Obergeschoss) in 16 Wohnungen im Rückgebäude des Anwesens Ludwigstraße 5 durch die EMUG e. V. wird wie folgt beantwortet:

1. Ist die geplante Umnutzung des Hinterhauses auf dem o. a. Grundstück planungsrechtlich zulässig? Wenn nicht, wäre es möglich, durch Ausnahmen oder Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes dieses Vorhaben zu realisieren?

Die Vorgaben des einfachen Bebauungsplanes sind erfüllt, jedoch nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind nicht gewahrt. Alle 16 im Hinterhaus geplanten Wohnungen sind lediglich über Höfe belichtet. Die meisten Wohnungen zudem nur von der Seite.

2. Es sind insgesamt 15 Stellplätze vorhanden. Für die geplante Nutzung ergibt sich ein Mehrbedarf von 8 Stellplätzen. Wird der Ablösung der erforderlichen Stellplätze zugestimmt?`

Das Grundstück liegt in der Beschränkungszone „Innenstadt Kernbereich“ der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS) der Stadt Aschaffenburg. Für Wohnungen dürfen hier bis zu 100 % der erforderlichen Stellplätze errichtet werden – müssen aber nicht. Insofern wäre für die zulässigen Wohnungen keine Stellplatzablöse erforderlich.

Die Voranfrage wird aufgrund der Unzulässigkeit der Wohnungen abgelehnt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.03.2015 16:06 Uhr