Rechtlicher Hintergrund
Gemäß § 28 Bundes-Naturschutzgesetz sind Naturdenkmäler Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit oder aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen erforderlich ist.
Mehrere Objekte derselben Art können als ein Naturdenkmal unter Schutz gestellt werden, wenn die Besonderheit gerade in deren Gruppierung oder Zusammenstellung liegt.
Informationen zu den Schutzobjekten
1. Blutbuche im Pompejanumsviertel
a) Anlass der Unterschutzstellung
Im Rahmen der Ausarbeitung eines Konzeptes für das Bewohnerparken im Pompejanum- und Maximiliansviertel führte das Stadtplanungsamt 2010/2011 Gespräche mit den Anwohnern.
Hierbei äußerte der Inhaber einer dort ansässigen Wirtschaftsprüfungskanzlei, dass er aufgrund der für ihn durch das Konzept unzureichenden Anzahl an Stellplätzen für seine Kanzlei die Blutbuche auf seinem Grundstück fällen muss, um in seinem Hof weitere Parkmöglichkeiten zu schaffen.
Die Stadtverwaltung führte daraufhin Gespräche mit dem Inhaber um die Blutbuche erhalten zu können. Letztendlich stimmte dieser einer Unterschutzstellung zu.
b) Vitalität und Erhaltenswürdigkeit
Als erster Verfahrensschritt wurde wie üblich der Baumberater beim Gartenamt, um Stellungnahme gebeten. Dieser stellte fest, dass die Blutbuche vital und erhaltenswert ist.
Die Blutbuche ist um die 90-100 Jahre alt, hat einen Kronendurchmesser von ca. 20 m sowie einem Stammdurchmesser von ca. 80 - 90 cm.
Aus der Sicht des Naturschutzes ist es unumstritten, dass die Blutbuche aufgrund ihrer Größe, ihres Alters, ihrer ökologischen Wertigkeit und vor allem ihrer Seltenheit die Kriterien für ein Naturdenkmal erfüllt.
c) Eigentumsverhältnisse
Die Blutbuche befindet sich vollständig in Privateigentum. Betroffen sind 4 Grundstücke mit insgesamt 14 Eigentümern. Die Eigentümer wurden im Verfahren beteiligt und um ihr Einverständnis gebeten.
2. Eichen am Kreuzpfad
a) Anlass der Unterschutzstellung
Am 22.11.2011 stellte die CSU-Ortsgruppe Gailbach einen Antrag auf Unterschutzstellung von zwei großen Eichen am Kreuzpfad, Fl.- Nrn. xx, Gemarkung Gailbach.
b) Vitalität und Erhaltenswürdigkeit
Die Eichen sind ineinander verwachsen, über 150 Jahre alt, haben einen Kronendurchmesser von ca. 23 m und einem Stammdurchmesser von jeweils ca. 100-120 cm.
Die Eichen stehen am Waldrand im Obersölchgraben. Sie gehören zur angrenzenden Fläche Rehberg, die als Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes gepflegt und bewirtschaftet wird. Für die Pflege der Bäume ist somit das städtische Forstamt zuständig.
Daher wurde als erster Verfahrensschritt - statt wie üblich der Baumberater des Gartenamtes - das Forstamt um Stellungnahme gebeten.
Aus Sicht des Forstamtes ist eine Unterschutzstellung nicht erforderlich, da diese Eichen als charakteristische Bäume am Waldrand gepflegt und erhalten werden sollen. Das Forstamt richtet die Bewirtschaftung und Pflege der städtischen Waldflächen grundsätzlich nach dem Forstwirtschaftsplan, der neben Nachhaltigkeitsaspekten auch den Naturschutz berücksichtigt. Demnach sollen alte Bäume die für das Landschaftsbild von Bedeutung sind oder über Habitatfunktionen verfügen, erhalten bleiben. Eine rechtliche Verpflichtung hierfür gibt es allerdings nicht.
Um einen dauerhaften Erhalt der beiden Eichen zu gewährleisten, kommt daher nur eine Unterschutzstellung nach Naturschutzrecht in Betracht.
Die Tatsache, dass es sich hier formal um Waldbäume handelt, stellt dabei kein Hindernis für eine Unterschutzstellung dar.
Aus der Sicht des Naturschutzes ist es unumstritten, dass die Eichen aufgrund ihrer Größe, ihres Alters, sowie ihrer ökologischen Wertigkeit die Kriterien für ein Naturdenkmal erfüllen.
c) Eigentumsverhältnisse
Die Eichen stehen auf zwei Grundstücken, die sich in städtischem Eigentum befinden. Das Sachgebiet Liegenschaften hat vorab ein generelles Einverständnis mit der Unterschutzstellung erteilt. Die Krone des Baumes ragt allerdings noch in zwei weitere Grundstücke hinein, die sich in Privateigentum befinden. Der Eigentümer wurde im Verfahren beteiligt.
3. Eichen an der Obernauer Straße
a) Anlass der Unterschutzstellung
Mit Schreiben vom 13.09.2011 stellte Herr Stadtrat Büttner einen Antrag auf Unterschutzstellung von drei großen Eichen entlang der Obernauer Straße, in Ergänzung zu der Eiche an der Ecke Obernauer Straße/ Fischerhohle, die bereits durch das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz 2011/2012 unter Schutz gestellt wurde.
b) Vitalität und Erhaltenswürdigkeit
Als erster Verfahrensschritt wurde wie üblich der Baumberater beim Gartenamt um Stellungnahme gebeten. Dieser stellte fest, dass zwar alle drei Eichen aufgrund ihrer Größe erhaltenswürdig sind, aber nur zwei über eine einwandfreie Vitalitat verfügen. Eine der drei Eichen weist eine Faulstelle im unteren Stammbereich auf, sodass ein dauerhafter Erhalt nicht sicher ist.
Die Eichen sind jeweils um die 100 Jahre alt, haben einen Kronendurchmesser von ca. 14 - 20 m sowie einen Stammdurchmesser von jeweils ca. 80 - 100 cm.
Eine der Eichen ist in der aktuellen Stadtbiotopkartierung sogar als Biotop aufgeführt.
Aus der Sicht des Naturschutzes ist es unumstritten, dass die Eichen aufgrund ihrer Größe, ihres Alters, sowie ihrer ökologischen Wertigkeit und der Bedeutung für das Stadtklima die Kriterien für ein Naturdenkmal erfüllen.
c) Eigentumsverhältnisse
Eigentümerin einer Eiche ist die Stadt Aschaffenburg, die durch das Sachgebiet Liegenschaften ein generelles Einverständnis mit der Unterschutzstellung erteilt hat. Zudem ragt der Kronenbereich in ein privates Grundstück hinein. Die zweite Eiche befindet sich in Privateigentum. Die Eigentümer wurden im Verfahren beteiligt.
In der Sitzung am 29.03.2012 sprach sich der Naturschutzbeirat mehrheitlich für ein Unterschutzstellungsverfahren aus, unter dem Vorbehalt, dass die Eiche mit der Faulstelle noch einmal untersucht und zudem geprüft wird, ob die angrenzende Baustelle zu einer Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Eiche führt. Es erfolgte daraufhin eine weitere Inaugenscheinnahme durch den Baumberater mit dem Ergebnis, dass eine ausreichende Wasserversorgung gegeben ist, jedoch die Faulstelle in Verbindung mit einem Pilzbefall die Vitalität des Baumes einschränkt. Da der Baum auf einem städtischen Grundstück steht, ist die Pflege weiterhin gegeben.
Von einer Ausweisung zum Naturdenkmal wird aus fachlichen Gründen aber abgesehen.
4. Rosskastanie in der Haidstraße
a) Anlass der Unterschutzstellung
Im Oktober 2012 haben die Eigentümer des Baumes beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz einen Antrag auf Unterschutzstellung der Rosskastanie gestellt. Daraufhin wurde der städtische Baumberater um Stellungnahme gebeten und das Einverständnis der Liegenschaftsverwaltung eingeholt.
Herr Stadtrat Büttner stellte ergänzend am 05.06.2013 einen Antrag auf Unterschutzstellung der Rosskastanie.
Da die Rosskastanie durch ein geplantes Bauvorhaben und damit verbundene Verkaufsverhandlungen kurzzeitig einem Gefährdungspotenzial ausgesetzt gewesen ist, wurde im UVS am 16.07.2013 eine einstweilige Sicherstellung beschlossen, welche am folgenden Tag sofort per Bescheid zugestellt wurde.
b) Vitalität und Erhaltenswürdigkeit
Bei diesem Baum handelt es sich um eine ca. 100 – 120 Jahre alte Rosskastanie mit einem Stammdurchmesser von ca. 120 cm, einem Kronendurchmesser von ca. 20 m und einer Höhe von ca. 15 m.
Der Baumberater bestätigte die Vitalität und Erhaltenswürdigkeit des Baumes.
Die solitär gewachsene Rosskastanie in der Haidstraße kann aufgrund ihrer Größe und ihres Habitus zudem als einmalig im Stadtgebiet bezeichnet werden.
Es handelt sich hierbei außerdem um einen als Biotop kartierten Baum, für welchen die Kartierung die Qualität eines Naturdenkmals bestätigt.
c) Eigentumsverhältnisse
Die Rosskastanie in der Haidstraße befindet sich auf dem privaten Grundstück. Beinahe die Hälfte des Kronenbereichs des Baumes ragt in das daneben liegende städtische Grundstück hinein. Die Eigentümer wurden im Verfahren beteiligt.
Unterschutzstellungsverfahren
In allen vier Fällen stimmte zunächst der Naturschutzbeirat den Unterschutzstellungen zu. Der Umwelt- und Verwaltungssenat entschied über die Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens in den Sitzungen am 05.12.2012 sowie am 16.07.2013.
Daraufhin wurden ein Unterschutzstellungsverfahren entsprechend den Vorgaben aus Art. 52 Bayerisches Naturschutzgesetz durchgeführt und zunächst die Träger öffentlicher Belange sowie Eigentümer und Anlieger zur Stellungnahme gebeten.
Die hierbei eingegangenen Einwendungen beschränkten sich auf die Notwendigkeit der Versorgungsträger im Bedarfsfall in der Umgebung verlaufende Leitungen zu reparieren, in Stand zu setzen oder zu erneuern. Dieser Forderung wird in allen Verordnungen Rechnung getragen.
Im Anschluss fand – wie zuvor amtlich bekannt gemacht - in der Zeit vom 05.03.2014 bis einschließlich 04.04.2014 die Auslegung der Unterlagen statt.
Bis einschließlich 18.04.2014 konnten Bedenken und Anregungen im Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz vorgebracht werden, wovon allerdings kein Gebrauch seitens der Bürgerinnen und Bürger gemacht wurde. Der Verordnungsentwurf musste daher nicht geändert werden.
Weiteres Vorgehen
Die Verordnung kann nach Zustimmung durch den Stadtrat und nach amtlicher Bekanntmachung in Kraft treten. Im Umfeld der Bäume werden dann entsprechende Schilder installiert. Alle Eigentümer werden noch einmal über die Unterschutzstellung und die Inhalte der Schutzverordnungen in Kenntnis gesetzt.
Ab dem Zeitpunkt der rechtsgültigen Ausweisung zum Naturdenkmal übernimmt die Stadt Aschaffenburg die Verkehrssicherungspflicht und die damit verbundenen Kosten.