1. Bericht über die Rolle des Sparkassenzweckverbandes
a) Rechtsgrundlagen
Nach Art. 87 Abs. 4 S. 1 BayGO darf eine Gemeinde Bankunternehmen weder errichten noch sich an ihnen beteiligen. Art. 87 Abs. 4 S. 2 BayGO legt fest, dass es für das öffentliche Sparkassenwesen bei den besonderen Vorschriften bleibt.
Besondere Vorschriften in diesem Sinne sind zum einen das Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (SpkG) und zum anderen die Verordnung über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Sparkassen (SpkO). Soweit Träger einer Sparkasse ein Zweckverband ist, wie dies bei der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau der Fall ist, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG; Art. 17 Abs. 2 S. 1 SpkG; Bonengel/Kitzeder, Verwaltungsgemeinschaft und Zweckverbände, Nr. 34.30 Satzung Sparkassenzweckverband, Vor § 1 Anm. 2).
b) Aufgabenkreis des Sparkassenzweckverbandes
Der Sparkassenzweckverband ist Träger der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau, die wiederum aus der Kreissparkasse Alzenau und der Stadt- und Kreissparkasse Aschaffenburg hervorgegangen ist (§ 1 Abs. 2 Zweckverbandssatzung). Die Sparkasse selbst ist rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 3 SpkG). Der Zweckverband hat die Aufgabe, die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (Art. 4 Abs. 2 SpkG). Die Aufgaben der Sparkasse sind in Art. 2 SpkG und § 1 SpkO definiert. Die Sparkassen haben danach im Wesentlichen die Aufgabe, „die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise, der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands, und der öffentlichen Hand mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen“. Die Sparkasse hat keinen Anspruch gegen den Träger auf Zurverfügungstellung von Mitteln (Art. 4 Abs. 1 SpkG). Der Träger haftet inzwischen auch nicht mehr für „neue“ Verbindlichkeiten der Sparkasse („Gewährträgerhaftung“, Art. 4 Abs. 3, 33 SpkG). Im Wesentlichen besteht die Aufgabe des Zweckverbandes (vgl. § 8 Abs. 2 Verbandssatzung) in der Beschlussfassung über die Änderung der Sparkassensatzung (Art. 21 SpkG), der Wahl der vom kommunalen Träger zu berufenden Mitglieder des Verwaltungsrates (Art. 8 Abs. 2 SpkG), der Entgegennahme von Jahresabschluss und Lagebericht der Sparkasse (§ 20 Abs. 3 SpkO) und der Beschlussfassung über Fusion oder Auflösung der Sparkasse (Art. 14, 16 Abs. 2 SpkG; Knemeyer, Das Sparkassenkontrollsystem, BayVBl. 1986, 33, 72; Papsthart, Der Sparkassenverwaltungsrat – eine Aufgabenbeschreibung, BayVBl. 2014, 329/332, Fußnote 20).
c) Einflussnahme auf Sparkassenentscheidungen
Soweit der Zweckverband für die Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Lageberichts zuständig ist, bedeutet dies nicht, dass hieraus ein besonderes Einflussnahmerecht des Sparkassenträgers auf Entscheidungen der Sparkasse resultiert. Es beinhaltet lediglich die Befugnis zur „informativen Entgegennahme“. Die Organe des Zweckverbandes können den Organen der Sparkasse weder bindende Weisungen erteilen noch haben sie das Recht, von den bestellten Verwaltungsratsmitgliedern Auskünfte über deren Tätigkeit und die Situation der Sparkasse zu verlangen (Knemeyer, a.a.O., S. 73 f. auch unter Bezugnahme auf Fünten, Der Verwaltungsrat der Sparkasse, 1969, S. 264). Nachdem der Zweckverband keine Entscheidungsbefugnis in Sachen Jahresabschluss hat, gibt es auch kein Auskunftsrecht als Ausfluss einer Sachkompetenz oder in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften (Knemeyer, a.a.O., S. 74). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsräte über die ihnen anlässlich ihrer Amtsführung bekannt gewordenen Tatsachen Amtsverschwiegenheit zu bewahren haben (Art. 10 Abs. 2 SpkG). Dies gilt auch im Hinblick auf den Sparkassenzweckverband als Träger der Sparkasse und die einzelnen Mitglieder des Zweckverbandes.
2. Möglichkeit einer Gewinnabführung an die Zweckverbandsträger
Der Zweckverband beschließt nicht über die Gewinnabführung. Dies liegt ausschließlich in der Zuständigkeit des Verwaltungsrates (§ 21 Abs. 1 SpkO). Die Verwaltungsräte haben ausschließlich die Belange der Sparkasse zu wahren und zu fördern (§ 12 Abs. 1 SpkO). Ein Verwaltungsrat ist demzufolge unabhängig von den Wünschen und Weisungen des Trägers tätig und nur dem Gesetz unterworfen (BayVGH, Urt. v. 11.11.1992 – Az. 3 B 92.727, juris Dok. MWRE101359300 Rdnr. 19; Bay. Staatsministerium des Innern, LT-Drs. 14/206 vom 21.12./30.12.1998; Papsthart, a.a.O., BayVBl. 2014, 329/332). Die Entscheidung über die Frage der Gewinnausschüttung hat daher ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Belange der Sparkasse und nicht unter dem Gesichtspunkt der Belange des Trägers Sparkassenzweckverband, erst recht nicht unter dem Gesichtspunkt der Belange der Mitglieder des Trägers, zu erfolgen.
Unabhängig hiervon regelt § 21 SpkO die näheren Rahmenbedingungen einer Gewinnabführung. Zunächst sind etwaige Verlustvorträge auszugleichen, was bei der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau nicht der Fall ist. Danach kann bis zu einem Viertel des Jahresüberschusses vorweg den Rücklagen zugeführt werden (§ 21 Abs. 2 S. 2 SpkO). § 21 Abs. 3 S. 1 SpkO ermöglicht anschließend eine Ausschüttung an die Verbandsmitglieder des Sparkassenzweckverbandes von 10 bis 75 % je nach Quote der Rücklagen in Relation zu den sogenannten Risikoaktiva. Zwingend ist eine Ausschüttung nicht. Es liegt im Ermessen des Verwaltungsrates zu entscheiden, ob eine Ausschüttung erfolgen soll oder nicht. In der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Innenministeriums zur Sparkassenordnung vom 27.8.2001 (AllMBl. 2001, 354), dort die Erläuterungen zu § 29, ist folgendes ausgeführt:
„Da die kreditwesenrechtlichen Anforderungen an Art und Umfang des haftenden Eigenkapitals in der Vergangenheit laufend erhöht wurden und in Zukunft mit weiteren Verschärfungen zu rechnen ist, werden die Sparkassen in der Regel den Jahresüberschuss in die Rücklagen einstellen.“
Eine Ausschüttung der Sparkasse an die Zweckverbandsmitglieder ist bislang nicht erfolgt.
Auf die Gewinnausschüttung haben weder der Sparkassenzweckverband noch die Mitglieder des Zweckverbandes Einfluss. Die Nichtausschüttung ist auch aufgrund der oben genannten Rechtsauffassung des Innenministeriums in der Vollzugsbekanntmachung regelmäßig nicht zu beanstanden.
3. Bericht über die Geschäfte der Sparkasse
Die Kommunale Initiative stellt im Antrag vom 8.4.2014 diverse Fragen zum Jahresabschluss der Sparkasse, der im Beteiligungsbericht 2012 mit seinen Ergebnissen wiedergegeben ist.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Beteiligungsbericht nach Art. 94 Abs. 3 BayGO grundsätzlich nur die Beteiligungen einer Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erfassen hat. Die Beteiligungen an Zweckverbänden sind im regulären Beteiligungsbericht nicht zu erfassen. Wenn die Stadt dies gleichwohl macht, ist dies auf entsprechende Anträge des Stadtrates zurückzuführen. Die Aufnahme erfolgt außerhalb des Rechtsregimes der BayGO. Ansprüche einer Gemeinde auf Auskunft gegenüber Zweckverbänden selbst, an denen sie beteiligt ist, lassen sich weder aus der Gemeindeordnung noch aus dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit begründen. Wie oben ausgeführt, hat die Sparkasse keine Informationspflicht gegenüber dem Sparkassenzweckverband und erst recht nicht gegenüber den Mitgliedern des Zweckverbandes. Die Sparkasse bittet um Verständnis dafür, dass aus den genannten grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen eine Stellungnahme der Sparkasse gegenüber der Stadt nicht möglich ist. Eine Beantwortung der gestellten Fragen zum Jahresabschluss 2012 der Sparkasse ist daher auch der Verwaltung nicht möglich.
4. Auftrag an Verbandsräte mit Verwaltungsratsfunktion
Herr Stadtrat Büttner beantragt, dass der Stadtrat die Stadträte, die auch Verwaltungsräte sind, beauftragt, sich im Verwaltungsrat für eine Gewinnabführung im gesetzlich zulässigen Umfang einzusetzen.
Die Entscheidung über die Frage der Gewinnverwendung der Sparkasse fällt nach obigen Ausführungen nicht in die Zuständigkeit des Sparkassenzweckverbandes, geschweige denn in die Zuständigkeit des Stadtrates. Beispielsweise hat der VGH Mannheim (Urteil v. 12.3.2001 – Az. 1 S 785/00) zum dem bayerischen Recht ähnlichen Sparkassenrecht des Landes Baden-Württemberg entschieden, dass Sparkassenangelegenheiten grundsätzlich nicht in die kommunale Befassungskompetenz des Gemeinderates gehören. Im Einzelnen heißt es dort:
„Der Senat hat bereits im Urteil vom 25.09.1989 (1 S 3239/88, VBlBW 1990, 20, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989 - 7 B 181/89 -, WM 1990, 1018) entschieden, dass Auskunftsansprüche einzelner Gemeinderatsmitglieder im Geltungsbereich des Sparkassengesetzes grundsätzlich nicht bestehen, weil es sich bei den Sparkassen um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts handelt, die das Recht der Selbstverwaltung besitzen (Art. 71 Abs. 1 Satz 3 LV) und die ihr durch das Sparkassengesetz (§ 6 SpG) und ihre Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe Verwaltungsrat, Kreditausschuss und Vorstand (§ 10 SpG) erfüllen und deshalb ihre Angelegenheiten keine Gemeindeangelegenheiten im Sinne des § 24 GemO sind.“
Mangels Befassungskompetenz des Stadtrates wäre der Antrag schon als unzulässig abzulehnen. In jedem Fall ist er aber als unbegründet abzulehnen, weil ein entsprechender Auftrag an die Verwaltungsräte mit deren gesetzlichem Auftrag, die Belange der Sparkasse zu wahren und zu fördern (§ 12 SpkO), im Grundsatz nicht vereinbar ist. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass der Verwaltungsrat daran gehindert ist, eine Ausschüttung der Sparkasse an den Träger zu beschließen, wenn dies ohne Beeinträchtigung der Belange der Sparkasse möglich ist.