Auf einem Baugrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Brombeergraben“ in Aschaffenburg-Obernau wurden am 26.01.2008 entgegen der Festsetzung im Bebauungsplan „zu erhaltende Bäume“ mehrere Bäume gefällt. Mit Beschluss des Planungs- und Verkehrssenates vom 08.04.2008, SPNr. PVS/4/6/08 wurde die Verwaltung beauftragt, eine Ersatzpflanzung anzuordnen.
Da die Rechtslage mangels Literaturquellen und Rechtsprechung sehr unklar war, hat die Verwaltung zunächst nach Art. 7 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes später nach Art. 54 der BayBO an den Auftraggeber der Fällaktion angeordnet, für 5 gefällte und nach dem Bebauungsplan zu erhaltende Bäume eine Ersatzpflanzung mit einer Entwicklungspflege von 3 Jahren vorzunehmen. Unter diesen 5 gefällten Bäumen war auch eine ca. 70 Jahre alte solitär stehende Eiche.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Urteil vom 24.11.2009, Az. W 4 K 08.1704 die Klage gegen die baurechtliche Anordnung abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein.
Der 9. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hat mit Urteil vom 23.04.2013, Az. 9 B 12.1584 festgestellt, dass
1. eine auf § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB beruhende Festsetzung im Bebauungsplan, dass Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen zu erhalten sind, nach deren endgültiger Beseitigung nicht mehr mit Mitteln der Bauaufsicht eine Ersatzpflanzung durchgesetzt werden kann und
2. eine Ersatzpflanzung ohne entsprechendes Wiederanpflanzungsgebot im Bebauungsplan weder allein aufgrund von Art. 54, noch nach Art. 7 LStVG angeordnet werden kann.
Gegen diese Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes legte die Stadt Aschaffenburg Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 06.10.2014, Az. BVerwG 4 C 30.13 das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.04.2013 aufgehoben. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird ausgeführt, dass zu den Pflichten, die sich aus einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b BauGB gestützten Erhaltungsfestsetzung ergeben, im Falle des Verlustes des geschützten Grüns auch Ersatzpflanzungen gehören können. Weiter umfasse diese Bestimmung als Annex zu den Erhaltungsbindungen auch zeitlich befristete für den Erfolg der Pflanzung notwendige Maßnahmen der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat allerdings das Verfahren nach § 144 Abs. 3 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof zurück verwiesen, da Art und Umfang des angeordneten Ersatzes jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zur städtebaulichen Funktion des Grün stehen, insbesondere unzumutbare Belastungen des Pflichtigen vermieden werden müssen und es hierzu einer fachlich nachvollziehbaren und auf forstwirtschaftlich botanischen Erfahrungssätze gestützten Einschätzung bedarf. Diese Prüfung ob die Stadt Aschaffenburg diese Grundsätze bei Erlass des Bescheides beachtet hat, sei ebenso, wie die Auslegung des Bebauungsplanes, dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten.
Im Ergebnis eröffnet dieses Grundsatzurteil zu § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b des BauGB – Erhaltungsfestsetzungen für Pflanzen – die Möglichkeit, im Falle des Verlustes von Bäumen und anderen Pflanzen, die im Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt sind, mit bauordnungsrechtlicher Anordnung eine Ersatzpflanzung von Bäumen und Sträuchern zu verlangen. Selbst wenn sich der Bescheid der Stadt Aschaffenburg aus dem Jahre 2008 in Detailfragen im Nachhinein nicht als durchsetzbar erweisen würde, ermöglicht diese Entscheidung, jederzeit eine neue nachgebesserte Anordnung zu erlassen.
Um Kenntnisnahme des Berichtes zum Auftrag des Planungs- und Verkehrssenates vom 08.04.2008 wird gebeten.