Schützengesellschaft Strietwald 1953 e.V.; Zuschuss zu den Kosten des Neubaus einer Luftgewehr-Schießhalle und Sanierung der Jugendräume


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Sportsenates, 03.03.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Sportsenat 1. Sitzung des Sportsenates 03.03.2015 ö Beschließend 11sps/1/11/15

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Schreiben vom 21.01.2015 beantragt die Schützengesellschaft Strietwald 1953 e.V. (98 Mitglieder) einen Zuschuss zum Neubau einer Luftgewehr-Schießhalle und Sanierung der Jugendräume im Vereinsheim.

Die voraussichtlichen Gesamtkosten der Baumaßnahme betragen ca. 500.000,00 €.

Für diese Baumaßnahmen wurde über den Bayer. Sportschützenbund e.V. ein Antrag auf Zuwendung bei der Regierung von Unterfranken gestellt.

Es wird vorgeschlagen, zu den anfallenden durch die Regierung von Unterfranken festgestellten zuwendungsfähigen Kosten einen Zuschuss in Höhe eines Drittels, höchstens jedoch 160.000,00 €, zu gewähren.

Die zeitliche Auszahlung richtet sich nach den mit Beschluss des Sportsenates vom 17.03.2010 festgelegten Regelungen. Entsprechend der in der Anlage beigefügten Tabelle kann eine Zuschussgewährung aller Voraussicht nach erst ab dem Jahr 2019 erfolgen.

Ausza hlungen werden von der Vorlage entsprechender Rechnungsbelege, einer endgültigen Baukostenabrechnung sowie der Anerkennung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften abhängig gemacht.

Die Auszahlung erfolgt bei Hhst.1.5500.9870.

.Beschluss:

Der Schützengesellschaft Strietwald 1953 e.V. wird aufgrund ihres Antrages vom 21.01.2015 zu den Kosten des Neubaus einer Luftgewehr-Schießhalle und Sanierung der Jugendräume im Vereinsheim ein Zuschuss in Höhe eines Drittels der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten gewährt.

Die zeitliche Auszahlung des Zuschusses richtet sich nach den mit Beschluss des Sportsenates vom 17.03.2010 festgelegten Regelungen. Auszahlungen werden von der Vorlage entsprechender Rechnungsbelege, einer endgültigen Baukostenabrechnung sowie der Anerkennung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften abhängig gemacht.

Die Auszahlung erfolgt bei Hhst. 1.5500.9870.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.03.2016 13:39 Uhr