Gemäß den Vorschriften der Bayerischen Gemeindeordnung (Art. 52 GO) und der Geschäftsordnung für den Stadtrat (§ 19 GeschO) werden bis auf wenige Ausnahmen alle Tagesordnungspunkte in öffentlicher Sitzung behandelt und dementsprechend mit der Tagesordnung öffentlich bekannt gemacht (§ 21 GeschO). Die wenigen Ausnahmen sind vom Gesetzgeber vorgegeben. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Personalangelegenheiten, Grundstücksangelegenheiten, schwebende Vertragsverhandlungen, Sparkassenangelegenheiten, Steuer- und Wirtschaftsangelegenheiten einzelner sowie die Vergabe von Bauaufträgen, sonstigen Leistungen und Lieferungen.
Die Tagesordnungspunkte der nichtöffentlichen Sitzungen werden von der Stadt Aschaffenburg nach § 21 Abs. 2 GeschO nicht veröffentlicht, da es nach der herrschenden Meinung in Bayern keine Veröffentlichungspflicht für nichtöffentliche Tagesordnungspunkte gibt.
Die Veröffentlichung der Tagesordnung von nichtöffentlichen Sitzungen ist zwar nicht grundsätzlich verboten, allerdings müssten die Tagesordnungspunkte so formuliert bzw. verallgemeinert werden, damit geheimhaltungsbedürftige Daten, personenbezogene Daten oder Daten mit Rücksicht auf das Wohl der Allgemeinheit oder eventueller berechtigter Ansprüche Einzelner (z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) auch durch eine Veröffentlichung weiterhin geschützt bleiben.
Eine solche verkürzte bzw. verallgemeinerte Tagesordnung ist nach Auffassung der Verwaltung nicht mehr aussagekräftig und stellt für die Bürgerinnen und Bürger keinen weiteren informativen Mehrwert dar, wie das Beispiel in der Anlage zur Beschlussvorlage zeigt. Zumal sich für interessierte Bürgerinnen und Bürger auch keine Teilnahmemöglichkeit als Zuhörer/in an einer nichtöffentlichen Sitzung eröffnet.
Des Weiteren liegen der Verwaltung Ergebnisse einer aktuellen interkommunalen Umfrage vor, wonach beispielsweise in den Städten Bamberg, Hof, Kempten, Regensburg, Schweinfurt und Straubing eine Bekanntmachung der Tagesordnungen nichtöffentlicher Sitzung ebenfalls nicht erfolgt. Ein Blick in die Geschäftsordnungen der Städte Nürnberg, Würzburg, Erlangen, Rosenheim und Passau hat ergeben, dass die dortigen Geschäftsordnungen eine Bekanntmachung der nichtöffentlichen Tagesordnung nicht vorsehen bzw. diese explizit ausgeschlossen haben. Auch die aktuelle Mustergeschäftsordnung des Bayerischen Gemeindetages sieht eine Bekanntmachung/Veröffentlichung der Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen nicht vor.
Die von der Stadt Aschaffenburg vertretene Rechtsauffassung wird auch von der Regierung von Unterfranken durch Stellungnahmen vom 10.03.2011 (vgl. folgenden Auszug)
und vom 17.03.2015 (vgl. folgende E-Mail) geteilt.
Der von Herrn Stadtrat Johannes Büttner zitierte Aufsatz eines Mitarbeiters des Landratsamtes Würzburg stellt aus Sicht der Verwaltung eine Einzelmeinung dar.
Anlagen:
Antrag von Herrn Stadtrat Büttner vom 24.02.2015
Aufsatz von Herrn Regierungsrat xx
Beispiel einer verallgemeinerten Tagesordnung