Information des Jugendhilfeausschusses über die Erfahrungen mit dem erweiterten Führungszeugnis;
- Antrag der UBV-Stadtratsfraktion vom 09.06.2015
Daten angezeigt aus Sitzung:
3. Sitzung des Jugendhilfeausschusses, 22.10.2015
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
§ 72a SGB VIII wurde durch das Bundeskinderschutzgesetz neu gefasst und ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen und damit Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen.
Drei wesentliche Änderungen beinhaltet der neue § 72a SGB VIII:
? Ein eventueller Tätigkeitsausschluss ist durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gem. § 30a BZRG (bzw. für Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Staaten eines europäischen Führungszeugnisses, § 30b BZRG) festzustellen.
? Auch neben- und ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen sind in den Anwendungsbereich einbezogen.
? § 72a SGB VIII erfasst alle Träger der freien Jugendhilfe sowie Vereine gem. § 54 SGB VIII.
Das erweiterte Führungszeugnis gem. § 30a BZRG unterscheidet sich von dem „einfachen“ Führungszeugnis nach § 30 BZRG dadurch, dass unter anderem auch Verurteilungen wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit aufgenommen werden, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt wurde, auch wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (s. § 32 Abs. 5 BZRG).
.Beschluss:
1. Der Antrag der UBV-Stadtratsfraktion vom 09.06.2015 wird zur Kenntnis genommen (Anlage 4).
2. Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht des Jugendamtes über die Erfahrungen mit dem erweiterten Führungszeugnis zur Kenntnis.
3. Angaben zu den Kosten:
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 05.02.2016 12:07 Uhr