Antrag der Firma DS Smith Paper Deutschland GmbH auf Erlass einer Änderungsgenehmigung gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Papier sowie zur Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8 a BImSchG am Standort Weichertstraße 7, 63741 Aschaffenburg


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 16.03.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 16.03.2016 ö Beschließend 2uvs/3/2/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Firma DS Smith Paper Deutschland GmbH betreibt auf ihrem Betriebsgelände am Standort Weichertstraße 7, 63741 Aschaffenburg, eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur Herstellung von Papier mit einer derzeit genehmigten Produktionskapazität von 1.300 t pro Tag und beabsichtigt eine Erhöhung der Produktionsleistung auf zukünftig 1.700 t pro Tag.

Für dieses Vorhaben ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BImSchG eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung erforderlich, da durch die beabsichtigte Produktionssteigerung von 400 t pro Tag für sich genommen die lt. Nr. 6.2.1 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vorgegebene Genehmigungsschwelle von 20 t pro Tag erreicht wird.

Aus diesem Grund hat die Firma DS Smith Paper Deutschland GmbH am 02.09.2015, Eingang der letzten Nachforderungen zum 17.11.2015, einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Aschaffenburg eingereicht. Das beabsichtigte Vorhaben umfasst hierbei:

Erhöhung der Produktionsleistung

Folgende Parameter kennzeichnen den genehmigten und geplanten Zustand:

-        Genehmigte Produktionsleistung pro Tag: 1.300 t
-        Geplante max. Produktionsleistung pro Tag: 1.700 t
-        Erhöhung der max. Produktionsleistung: 30,77 %
-        Durchschnittliche Produktionsleistung Ist-Zustand: 1.100 pro Tag
-        Durchschnittliche geplante Produktionsleistung: 1.250 t pro Tag
-        Erhöhung der Jahresproduktion: ca. 13,5 %

Bauliche und technische Änderungen

-        Änderung der Stoffaufbereitung

?        Erweiterung des Gebäudes der Stoffaufbereitung zur Aufstellung des Pulpers mit Pulperentsorgungssystem und Rejektbehandlung
?        Errichtung eines neuen Pulpers zur Stoffauflösung (145 m3) mit neuem Zuführband und einem Pulperentsorgungssystem
?        Errichtung einer neuen Rejektentwässerung bestehend aus einem Eindicker und einer Rejektpresse sowie einem Rejektbunker
?        Zu- und Abluftanlagen in der Erweiterung des Gebäudes der Stoffaufbereitung

-        Änderung der Abwasserbehandlungsanlage

?        Die bestehenden Anaerob- und Vorversäuerungsbecken werden als Belebungsbecken umgerüstet und stellen den ersten Teil der Aerobstufe nach den anaeroben Hochleistungsreaktoren dar
?        Errichtung eines zusätzlichen Nachklärbeckens
?        Erweiterung der Abwasserkühlung
?        Erweiterung der Biogasentschwefelungsanlage
?        Errichtung eines neuen Schaltraums und eines Transformators für die Frischwasseraufbereitung und Abwasserbehandlungsanlage

Ferner wurde ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 8 a BImSchG durch die Betreiberin gestellt. Dieser Antrag umfasst:
-        Baustelleneinrichtung
-        Herstellung von Baustraßen und Montageflächen
-        Erdarbeiten
-        Bodenaustausch, Baugrundverbesserungen
-        Gründungsarbeiten für alle baulichen Anlagen im Bereich der Stoffaufbereitung
-        Rohbauarbeiten für das Gebäude
-        Einbau eines Rolltores in der Nordwand des bestehenden Altpapiergebäudes (hiermit wird ein Ersatz für das Rolltor auf der Ostseite geschaffen, das durch den Neubau nicht zugänglich ist)
-        Errichtung des elektrischen Schaltraums im Bereich der Abwasserbehandlungsanlage

Für die Direkteinleitung der beim Betrieb entstehenden Abwässer in den Main ist ein separates wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen. Hierfür ist das Landratsamt Aschaffenburg aufgrund der im Landkreis befindlichen Einleitungsstelle die zuständige Genehmigungsbehörde.

Die geplante Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist für September 2016 vorgesehen.

Die Papieranlage befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Der Charakter der Umgebung entspricht dem eines Industriegebietes.

Behördlicherseits wurden die folgenden Fachgutachten gefordert, die Bestandteil der Antragsunterlagen sind:

-        Fachgutachten zur Luftreinhaltung
-        Schalltechnisches Gutachten
-        Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
-        Gewässerökologisches Gutachten für die Aschaff
-        Umweltverträglichkeitsuntersuchung

Ferner wurde die LGA Immissionsschutz- und Arbeitsschutz GmbH durch die Untere Immissionsschutzbehörde mit der Erstellung eines Fachgutachtens im Hinblick auf Luftreinhaltung beauftragt.

Aus dem zum Antrag gehörenden Lärmgutachten ergibt sich, dass die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) festgesetzten, reduzierten Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten eingehalten werden.

Die Schadstoffemissionen der Gesamtanlage (Papierfabrik) überschreiten gem. vorgelegtem Gutachten zur Luftreinhaltung weder im Bestand noch im Planfall die einschlägigen Bagatellmassenströme der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft). Wie dem Gutachten weiter zu entnehmen ist, wird die nach der TA Luft festgelegte Irrelevanzgrenze der Zusatzbelastung hinsichtlich der Einzelnen untersuchten Schadstoffe (Staub, NO2) ebenfalls eingehalten.

Zur Beurteilung der Geruchssituation ist die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) hilfsweise heranzuziehen. Bezüglich der Geruchsemissionen wurde sowohl im Ist- als auch im Planzustand eine Überschreitung des Immissionswertes von 0,10 (10 % der Jahresstunden) für Wohn- und Mischgebiete durch einen ermittelten Wert von > 0,20 festgestellt.

Im Rahmen einer vorgenommenen Einzelfallprüfung gem. GIRL wurde jedoch festgestellt, dass das Vorhaben aufgrund

-        der Gebietsprägung
-        des Rücksichtnahmegebotes und
-        dem Nichterwarten von erheblichen Belästigungen

aus Sicht des Immissionsschutzes genehmigungsfähig ist. Eine Verschlechterung der Geruchssituation ist mit dem Vorhaben nicht verbunden. Für die nördlich zum Betriebsgelände anschließende Wohnbebauung wird sogar eine Immissionsminderung von ca. 10 % prognostiziert.

Auch die übrigen beteiligten Fachstellen haben bei Festlegung ihrer vorgesehenen Auflagen und Bedingungen keine Bedenken gegen die Erteilung der Genehmigung geäußert.

Die im Verfahren beantragten Bauten befinden sich weder im planungsrechtlichen Außenbereich noch in einem wasserrechtlichen Überschwemmungsgebiet. Naturschutzrechtliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen finden aufgrund der vorgesehenen Bebauung im Innenbereich keine Anwendung. Für die auf den Grünflächen potenziell vorkommende Zauneidechse und Schlingnatter wird jedoch ein Ersatzhabitat geschaffen.

Im Zuge des Verfahrens wurden die folgenden Stellen und Behörden beteiligt:

?        Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz (Untere Immissionsschutzbehörde, Untere Abfallbehörde, Untere Bodenschutzbehörde, Untere Wasserbehörde, Untere Naturschutzbehörde)
?        Bauordnungsamt (Bautechnik, vorbeugender Brandschutz, Untere Denkmalschutzbehörde)
?        Stadtplanungsamt
?        Amt für Brand- und Katastrophenschutz
?        Tiefbauamt (Sachgebiet Neubau, Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft)
?        Landratsamt Aschaffenburg (Gesundheitsamt, Untere Immissionsschutzbehörde, Untere Naturschutzbehörde, Untere Wasserbehörde)
?        Gemeinde Glattbach
?        Markt Goldbach
?        Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
?        Bayerisches Landesamt für Umwelt (Gewässerschutz)
?        Regierung von Unterfranken (Gewerbeaufsichtsamt, Höhere Naturschutzbehörde)

Aufgrund der festgesetzten Nebenbestimmungen der Fachstellen wird sichergestellt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren hervorgerufen werden.

Das Genehmigungsverfahren wurde unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt.

Das beantragte Vorhaben wurde am 27.11.2015 in der örtlichen Tageszeitung durch die Stadt Aschaffenburg amtlich bekannt gemacht. Gleichzeitig erfolgte die amtliche Bekanntmachung am 26.11.2015 im Mitteilungsblatt des Marktes Goldbach sowie am 27.11.2015 im Amtsblatt der Gemeinde Glattbach. Zusätzlich wurde das Vorhaben auf den Internetseiten der Stadt Aschaffenburg, des Marktes Goldbach und der Gemeinde Glattbach veröffentlicht.

In den Bekanntmachungen wurde auch auf die Möglichkeit hingewiesen, in der Zeit vom 07.12.2015 bis einschließlich 07.01.2016 Einsicht in die Antragsunterlagen zu nehmen sowie in der Zeit vom 07.12.2015 bis einschließlich 21.01.2016 Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben.

Gegen das geplante Vorhaben wurden innerhalb der festgelegten Frist keine Einwendungen erhoben, sodass auf die Durchführung der für den 16.02.2016 und 17.02.2016 vorgesehenen Erörterungstermine verzichtet wurde. Die Absage der ursprünglich vorgesehenen Erörterungstermine wurde am 29.01.2016 in der örtlichen Tageszeitung durch die Stadt Aschaffenburg amtlich bekannt gemacht. Gleichzeitig erfolgte die amtliche Bekanntmachung am 28.01.2016 im Mitteilungsblatt des Marktes Goldbach sowie am 29.01.2016 im Amtsblatt der Gemeinde Glattbach. Daneben wurde die Bekanntmachung auch auf den Websites der Stadt Aschaffenburg, des Marktes Goldbach und der Gemeinde Glattbach veröffentlicht.

Für das Vorhaben war ebenso eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Die Prüfung ergab, dass das Vorhaben als umweltverträglich bewertet wird, sodass dem Antrag in Form einer Genehmigung zu entsprechen ist.

Aufgrund der Tatsache, dass das Gesamtvorhaben die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, liegen ebenfalls die Voraussetzungen zur Zulassung des vorzeitigen Beginns für die o. g. beantragten Maßnahmen vor.

.Beschluss:

I. Der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. § 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Papier sowie zur Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8 a BImSchG am Standort Weichertstraße 7, 63741 Aschaffenburg, wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der beteiligten Fachstellen beachtet werden.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.09.2016 14:24 Uhr