Leistungen zur Schülerbeförderung nach Fusion der Staatlichen Realschulen Aschaffenburg


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Sitzung des Haupt- und Finanzsenates, 11.04.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Haupt- und Finanzsenat 5. Sitzung des Haupt- und Finanzsenates 11.04.2016 ö Beschließend 3hfs/5/14/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die notwendige Beförderung von SchülerInnen auf dem Schulweg ist u.a. bei öffentlichen Realschulen Aufgabe der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts des/der SchülerIn (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG, § 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 SchBefV). Die Beförderung ist u.a. notwendig, wenn der Schulweg auf einfacher Strecke mehr als drei Kilometer beträgt (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchBefV). Die Beförderungspflicht des Aufgabenträgers besteht zur nächstgelegenen Schule (Art. 2 Abs. 3 SchKfrG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz SchBefV), wobei nächstgelegene Schule diejenige Schule der gewählten Schulart (hier: Realschule) ist, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV). Nächstgelegene Realschule(n) für SchülerInnen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Aschaffenburg sind derzeit die Staatliche Realschule für Knaben Aschaffenburg und die Ruth-Weiss-Realschule Aschaffenburg, da sie mit einer Schülerfahrkarte der Preisstufe 1 des VAB-Tarifsystems erreichbar sind. Ab 01.08.2016 ist die nächstgelegene Realschule für diese SchülerInnen die vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst noch zu errichtende, aus der Fusion der beiden o.g. Realschulen hervorgehende Realschule. Die beiden derzeitigen Realschulen werden monoedukativ (getrennte Unterrichtung von Jungen und Mädchen) geführt, wohingegen die neu zu errichtende Realschule koedukativ (gemeinsamer Unterricht für Jungen und Mädchen) arbeiten wird. Die drei o.g. Realschulen im Landkreis Aschaffenburg werden seit ihrer Errichtung bereits koedukativ geführt.

Abweichend von der oben angeführten Regelung soll die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule u.a. dann übernommen werde, wenn SchülerInnen sie wegen ihrer pädagogischen Eigenheiten besuchen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV). Eine solche Eigenheit stellt der mono- bzw. koedukative Unterricht an einer Schule dar. Daher werden bislang die Kosten der Beförderung für SchülerInnen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Stadtgebiet Aschaffenburg, die eine Realschule mit kodukativem Unterricht besuchen möchten, zur Staatlichen Realschule Hösbach übernommen. Sie ist die im Sinne des Beförderungsrechts nächstgelegene Realschule dieser Ausrichtung (Schülerfahrkarte der Preisstufe 2 im VAB-Tarif). Daneben werden bislang die Kosten der Beförderung zu den -koedukativen- Staatlichen Realschulen in Bessenbach und Großostheim teilweise in Höhe der Beförderungskosten zur Realschule Hösbach als Leistung im Ermessen der Stadt Aschaffenburg gem. § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV übernommen.

Durch die koedukative Ausrichtung der ab 01.08.2016 zu errichtenden Staatlichen Realschule in Aschaffenburg entfällt der Grund für eine Übernahme der Beförderungskosten zu den Staatlichen Realschulen in Hösbach, Bessenbach bzw. Großostheim. Für SchülerInnen aus der Stadt Aschaffenburg in der jetzigen 4. Jahrgangsstufe der Grundschule bzw. sonstige SchülerInnen aus der Stadt, die ab dem Schuljahr 2016/17 neu in eine dieser Realschulen im Landkreis Aschaffenburg eintreten, übernimmt die Stadt Aschaffenburg keine Beförderungskosten mehr.

Durch die Neuausrichtung der Realschule in Aschaffenburg entfällt der Beförderungsanspruch jedoch auch für die SchülerInnen aus dem Stadtgebiet, die schon im laufenden Schuljahr 2015/16 in Hösbach (bzw. Bessenbach oder Großostheim) eine Realschule besuchen. Im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens hat die Stadt Aschaffenburg gem. § 2 Abs. 4 SchBefV jedoch die Möglichkeit, die Beförderung zu einer anderen als der dann nächstgelegenen Schule (Staatliche Realschule Aschaffenburg) zu übernehmen.

Zum einen ist für die SchülerInnen, die derzeit die 9. Jahrgangsstufe einer der Realschulen im Landkreis besuchen und im kommenden Schuljahr in die Abschlussklasse besuchen werden -wie auch für mögliche Wiederholer der Jahrgangsstufe 10 - nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung ein Schulwechsel nicht mehr zumutbar. Für diese SchülerInnen sollten die Fahrtkosten gem. § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV übernommen werden.

Zum anderen ist bei den SchülerInnen aus Aschaffenburg, die derzeit die 5. bis 8. Jahrgangsstufe einer der Landkreis-Realschulen besuchen und die im kommenden Schuljahr in die Jahrgangsstufen 6 mit 9 eintreten werden, die Entscheidung der Eltern für den Besuch der konkreten Schule wohl nicht überwiegend, aber auch im Hinblick auf die -teilweise- Übernahme der Beförderungskosten durch die Stadt Aschaffenburg getroffen worden. Falls diese Kosten nicht weiter übernommen würden, wäre davon auszugehen, dass eine größere Zahl betroffener Eltern ihre Kinder auf die neue Staatliche Realschule in Aschaffenburg ummelden würden. Neben der von den betroffenen Kindern geforderten Umstellung wäre es vor allem für das Schulleben der neugegründeten Realschule in Aschaffenburg sehr schwierig, neben dem Prozess des Zusammenwachsens der beiden ehemaligen Schulen noch eine größere Zahl von „Quereinsteigern“ in allen Jahrgangsstufen in die Klassen zu integrieren. Für diese SchülerInnen sollten die Beförderungskosten gem. § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV übernommen werden.

Die entstehenden Kosten sind im laufenden Haushalt 2016 veranschlagt, da die möglichen Änderungen der Schülerbeförderungskosten dort noch keine Berücksichtigung fanden. Die fiktive Kostenersparnis unter Berücksichtigung der staatlichen Erstattungsleistungen gem. Art. 10a Finanzausgleichsgesetz (FAG) i. V. m. der zugehörigen Durchführungsverordnung (DVFAG/SchKFrG) , wenn oben vorgeschlagene Regelung nicht angewandt würde, beträgt im laufenden Jahr (für das Schuljahr 2016/17) ca. 30.000 Euro, im Jahr 2017 (für das Schuljahr 2017/18) ca. 20.000 Euro, im Jahr 2018 (für das Schuljahr 2018/19) ca. 15.000 Euro, im Jahr 2019 (für das Schuljahr 2019/20) ca. 9.000 Euro und im Jahr 2020 (für das Schuljahr 2020/21) ca. 4.000 Euro. Sie beläuft sich somit auf insgesamt rund 78.000 Euro. Die Berechnung beruht auf den Zahlen Aschaffenburger SchülerInnen in den genannten drei Realschulen im Landkreis Aschaffenburg im Schuljahr 2015/16 sowie auf dem aktuellen Fahrpreis der VAB.

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg übernimmt ab dem Schuljahr 2016/17 - vorbehaltlich der Zustimmung der betroffenen Schulen und der weiteren Aufwandsträger - die Kosten für die Beförderung der SchülerInnen der Staatlichen Realschule Hösbach, der Staatlichen Realschule Bessenbach sowie der Realschule Großostheim gem. Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKfrG) i. V. m. § 2 Abs. 4 Nrn. 2 und 4 der Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) in folgendem Umfang:

1.        Die Kostenübernahme umfasst die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

2.        In die Kostenübernahme einbezogen sind nur die SchülerInnen der drei o. g. Realschulen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Aschaffenburg, die die jeweilige Schule bereits im Schuljahr 2015/16 besucht haben.

3.        Die Kosten der Beförderung werden in Höhe der preisgünstigsten Fahrkarte für Fahrten zwischen dem Stadtgebiet Aschaffenburg und der Realschule Hösbach übernommen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [X   ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.09.2016 14:27 Uhr