Berufung von Mitgliedern in den Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg gemäß der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung - BayGaV) vom 05.04.2005, (GVBl S. 88) zuletzt geändert durch § 1 ÄndVO vom 30.09.2014 (GVBl S. 411)


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 09.05.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 5. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 09.05.2016 ö Beschließend 9pl/5/9/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Bei der Stadt Aschaffenburg besteht zur Erfüllung der ihm nach dem Baugesetzbuch übertragenen Aufgaben der gesetzlich vorgeschriebene Gutachterausschuss für Grundstückswerte entsprechend den Bestimmungen der Gutachterausschussverordnung (BayGaV). Der Gutachterausschuss besteht aus zu berufenden und zu verpflichtenden ehrenamtlichen Gutachtern und bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle (§ 192 Abs. 4 BauGB, § 9 BayGaV).

1.
Gemäß § 2 Abs. 1, 2 BayGaV besteht der Gutachterausschuss aus dem Vorsitzenden sowie ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. Der Vorsitzende muss Bediensteter bei der kreisfreien Stadt sein, für deren Bereich der Ausschuss zuständig ist.
Die Amtszeit des Vorsitzenden, x, läuft am 27.05.2016 ab, und wird bis zum Ausscheiden aus dem Dienst, längstens jedoch bis zum 26.05.2020, verlängert.

2.
Die Amtszeit des ehrenamtlichen Gutachters und Ersatzvorsitzenden x
sowie des ehrenamtlichen Gutachters und stellvertretenden Vorsitzenden
x
laufen jeweils zum 02.06.2016 ab und werden auf die Dauer von weiteren vier Jahren berufen.  Eine wiederholte Berufung ist möglich. (§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 2 BayGaV).
Gemäß § 3 Abs. 4 BayGaV ist für Fälle, bei denen der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter, die gemäß § 2 Abs. 2 BayGaV Bedienstete der Stadt sein müssen, von der Mitwirkung nach § 6 Abs. 4, Art. 20 u 21 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen sind, ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes als Vorsitzender zu berufen.
Hierzu sowie als ehrenamtlicher Gutachter wird weiterhin Herr x berufen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 sind für den Vorsitzenden mindestens zwei Stellvertreter zu berufen.
Hierzu sowie als ehrenamtlicher Gutachter wird weiterhin Herr x berufen.
(Der zweite stellvertretende Vorsitzende ist x.)

.Beschluss:

I.
1.
Als Vorsitzender des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg wird gemäß §§ 2 und 3 BayGaV weiterhin bis zum Ausscheiden aus dem Dienst, längstens jedoch bis zum 26.05.2020

X

berufen.

2.
Als ehrenamtliche Gutachter für den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg werden gemäß § 3 Abs. 1, 3 BayGaV für weitere 4 Jahre berufen:

1. x
2. x

x wird weiterhin gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 BayGaV als  Ersatzvorsitzender i. S. d. § 3 Abs. 4 BayGaV bestellt.

Herr x wird weiterhin gleichzeitig gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayGaV als stellvertretender Vorsitzender bestellt.

II. Angaben zu den Kosten:
                                                                          (bitte ankreuzen)

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.09.2016 14:38 Uhr