Mit Bauantrag vom 07.04.2016, eingegangen am 13.04.2016, und Tekturplänen vom 08.04.2016, eingegangen am 02.05.2016, beantragen die Bauherren xxx und xxx die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit 22 WE und einer Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, am Röderweg / Ecke Kneippstraße.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung eines Wohnhauses mit 3 Vollgeschossen, wobei das Dachgeschoss sich als drittes Vollgeschoss erweist. Die Wohnungen haben eine Wohnfläche zwischen 31,6 m² und 86 m².
Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme vom 20.04.2016 liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes.
Nachdem nur ein einfacher Bebauungsplan vorliegt, ist die Zulässigkeit in Verbindung mit § 34 BauGB zu beurteilen. Das geplante Bauvorhaben hat 3 Vollgeschosse. Da im südlich angrenzenden Baugebiet die gleichen Gebäudehöhen und der gleiche Gebietscharakter vorherrscht und der dort wirksame Baulinienplan Nr. 17 die Zahl der Vollgeschosse auf 2 begrenzt, aber jedwedes ausgebaute Dachgeschoss als Vollgeschoss zählt, ist festzustellen, dass die meisten der dort vorhandenen Wohnhäuser als dreigeschossig anzusehen sind. Da das vollgeschossige Dachgeschoss des Bauvorhabens sich in einen Hüllkörper einfügt, der die Vollgeschossgrenze unterschreitet, kann davon ausgegangen werden, dass sich das Bauvorhaben auch mit 3 Vollgeschossen mit seiner rechnerischen GFZ von 1,14 und seinen geplanten 22 Wohnungen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Von den erforderlichen Stellplätzen werden 21 in der Tiefgarage und 1 Behindertenstellplatz im Vorgarten am Röderweg ausgewiesen. Ein Stellplatz in der Tiefgarage wird ebenfalls als Behindertenstellplatz ausgebildet.
Für das Vorhaben gilt noch die alte Stellplatzsatzung. Nach der alten Stellplatzsatzung sind für das Vorhaben insgesamt 22 Fahrradabstellplätze vorzuweisen. Von diesen 22 Fahrradabstellplätzen werden 18 in der Tiefgarage und 4 Fahrradabstellplätze ebenerdig nachgewiesen. Ein Nachweis der 4 ebenerdigen Fahrradabstellplätze in unmittelbarer Nähe zum Hauseingang ist wegen der dort vorhandenen Hainbuchenhecke, zweier Bestandsbäume und einer Behindertenrampe nicht möglich, weshalb die Fahrradabstellplätze unmittelbar neben dem Platz für die Entsorgung an der Grundstücksgrenze nachgewiesen werden. Diese Fahrradabstellplätze sind zu überdachen.
Bei einer Gesamtwohnfläche von 1.362 m² ist ein Kinderspielplatz 81,72 m² nachzuweisen (13,62 : 25 x 1,5 = 81,72 m²). Nachdem im Bauantrag lediglich eine Spielplatzfläche von 50 m² nachgewiesen wird, wird diese Fläche durch Grüneintrag auf die erforderliche Spielplatzfläche erweitert. Die Freiflächen sind entsprechend dem Freiflächengestaltungsplan als echte Grünflächen – kein Kies, kein Schotter – zu gestalten.
In sonstiger bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.