Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheids zum Neubau von 2 Einfamilienhäusern und jeweils 2 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Steinbacher Straße, Gemarkung Damm, wird folgende Beantwortung erteilt:
1. Ist die Erschließung für das gegenständliche Vorhaben gesichert?
Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die Steinbacher Straße. Das Grundstück liegt an der Steinbacher Straße. Auf der Westseite der Steinbacher Straße befindet sich derzeit kein Gehweg. Die geplanten Stellplätze ragen teilweise in den öffentlichen Bereich. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein städtisches Grundstück, das im Zuge eines Grundstückstauschs mit der Fl.-Nr. xxx an den Bauherrn getauscht werden soll; daher soll eine Teilfläche des Grundstücks zur Steinbacher Straße nicht getauscht werden. Hinsichtlich der noch benötigten Fläche zum Bau des noch zu bauenden Gehweges ist dies im Rahmen des Tauschvertrages mit dem Tiefbauamt abzuklären. Die geplanten vorderen Stellplätze müssen derart zurückgesetzt werden, dass genügend Abstand zur Steinbacher Straße besteht. Die Fahrzeuge müssen komplett auf privatem Grund stehen und die Garagen- und Stellplatzverordnung einhalten. Bei Einhaltung dieser Auflagen ist die Verkehrserschließung gesichert.
Die Löschwasserversorgung ist, bei einem Löschwasserbedarf von 96 m³/h, über den bestehenden Hydranten im Kreuzungsbereich Lohmühlstr./Steinbacher Str. sowie Hydrant im Kreuzungsbereich Steinbacher Str./Reischbergweg, gemäß den Vorgaben des Arbeitsblatts W405 gewährleistet.
Hinweis: für die Versorgung der geplanten Wohnhäuser mit Wasser-, Strom- und ggf. Gas wird darauf hingewiesen, dass in das geplante Rückgebäude keine eigenen Hausanschlüsse bzw. Netzanschlüsse verlegt werden. Hierzu hätte der Eigentümer geeignete Übergabepunkte, nach Vorgabe der AVG an der Grundstücksgrenze, zu schaffen und müsste ab den Übergabepunkten Privatleitungen verlegen. Alle zur Erstellung der Übergabepunkte sowie zur Erstellung der Hausanschlüsse bzw. Netzanschlüsse anfallenden Kosten wären von den Eigentümern zu tragen.
2. Ist die bauliche Nutzung als Wohnnutzung zulässig?
Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstigen Vorhaben im „Einzelfall“ zugelassen werden. Aus planungsrechtlicher Sicht ist die Option einer baulichen Entwicklung der Flächen Reischberg vorgesehen und deswegen die Entwicklung auch einer zukünftigen Erschließung der Grundstücke offen zu halten.
Gegen die Voranfrage wurden Nachbareinwendungen erhoben.
Das geplante Einfamilienhaus an der Steinbacher Straße kann gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB planungsrechtlich unter Auflagen zugelassen werden. Dem geplanten Neubau des Einfamilienhauses in „zweiter Reihe“ kann gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugestimmt werden, weil die Option eine bauliche Entwicklung der Flächen Reischberg vorsieht und deswegen die Erschließung des rückwärtigen Grundstücks teils offen zu halten ist. Dies gilt auch für das gefangene Grundstück Fl.-Nr. xxx.
Die untere Naturschutzbehörde hat der Voranfrage unter den Auflagen zugestimmt, dass die untere Naturschutzbehörde ein landschaftspflegerischer Begleitplan mit Bilanzierung von Eingriffs-/Ausgleichsberechnung nach der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV) und ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vorzulegen ist.
Die weiteren planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften für das Bauvorhaben des Bauvorbescheids werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird zur Zustimmung zur Erteilung des Bauvorbescheids entsprechend der Beschlussvorlage gebeten.