Zu 1:
Mit Datum vom 24.02.2016 beantragt Stadtrat Johannes Büttner (Kommunale Initiative) die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet Schweinheimer Straße / Matthäusstraße, da aufgrund geplanter Baumaßnahmen in diesem Gebiet „die bauliche Nutzung und Veränderung im Sinne einer geordneten städtebaulichen Gestaltung zu regeln“ sei.
Bei dem Gebiet handelt es sich um Flächen im Stadtteil Schweinheim nordwestlich der Einmündung der Matthäus- in die Schweinheimer Straße; südlich gegenüber befindet sich das Gelände der Pestalozzischule. Zum vorgeschlagenen Geltungsbereich zählen insgesamt lediglich acht (Teil-) Grundstücke aus der Gemarkung Schweinheim, nämlich die Flurstücksnummern
- x: Matthäusstraße x + x,
- x: Matthäusstraße x / Schweinheimer Straße x,
- x (tlw.): Schweinheimer Straße x,
- x: Schweinheimer Straße x,
- x: Schweinheimer Straße x,
- x: Garten der Schweinheimer Straße x,
- x (tlw.): Verkehrsfläche der Matthäusstraße,
- x (tlw.): Verkehrsfläche der Schweinheimer Straße.
Abgesehen von den im Eigentum der Stadt Aschaffenburg befindlichen öffentlichen Verkehrsflächen handelt es sich um Privatgrundstücke.
Das Gebiet ist vollständig baulich genutzt. In den am Blockrand errichteten Gebäuden, die überwiegend drei Vollgeschosse aufweisen, befinden sich Einzelhandel, Büros und (insgesamt überwiegend) Wohnungen.
Der Einzelhandel (Supermarkt, Bäckereifiliale) und die Büronutzungen (Finanzdienstleistungen einer Sparkassenfiliale) mit ihrer Nahversorgungsfunktion für den Stadtteil konzentrieren sich auf den Gebäudekomplex des ehemaligen „Regina“-Kinos an der Ecke Matthäus- / Schweinheimer Straße: Dieser Baukörper hebt sich neben seiner Funktion auch bezüglich seiner Baumasse, seiner absoluten Höhe, der Größe seiner Grundfläche und seiner äußeren Gestalt von der Umgebungsbebauung ab. Städtebaulich nimmt dieser Gebäudekomplex hinsichtlich seiner Funktion und Größe eine Sonderstellung ein. Die Gebäudezeile Schweinheimer Straße 94 bis 98 erreicht eine Gesamtlänge von knapp 60m und entspricht damit planungsrechtlich bereits der geschlossenen Bauweise (§ 22 Abs.2 BauNVO).
Das Grundstück des ehemaligen „Regina“-Kinos ist in seiner Fläche im Bestand maximal ausgenutzt und bietet – außer evtl. durch stärkeren Dachausbau oder Teilaufstockung – praktisch keine baulichen Entwicklungsmöglichkeiten mehr. Bereits jetzt sitzt das Gebäude auf drei Grundstücksgrenzen, die verbleibenden Abstände zu Nachbargrundstücken an der Matthäusstraße und im „Innenhof“ sind sehr gering.
Bauplanungsrechtlich ist das Gebiet als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil („nicht überplanter Innenbereich“ im Sinne des § 34 BauGB) einzustufen, der den Charakter eines „Allgemeinen Wohngebiets“ aufweist. Im Falle von geplanten Nutzungsänderungen oder Neubauten sind Vorhaben dann zulässig, wenn sie sich „in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen“. An Nutzungsarten sind im Allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO zulässig Wohngebäude, der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke; ausnahmsweise können auch zugelassen werden Beherbergungsbetriebe, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen.
Die nördlich an das Gebiet angrenzenden Flächen im Quartier zwischen Matthäusstraße, Schweinheimer Straße und Bergstraße sind mit den qualifizierten Bebauungsplänen Nr. 05/07 (2. Änderung) und 05/07a überplant. Diese beiden Bebauungspläne treffen Festsetzungen für Allgemeine bzw. Reine Wohngebiete mit Einzel- oder Doppelhäusern in offener Bauweise und bis zu zwei bzw. drei (an der Bergstraße) Vollgeschossen.
Aus stadtplanerischer Sicht besteht für die bisher nicht überplanten Flächen an der Ecke Matthäusstraße / Schweinheimer Straße kein Planungsbedarf zur Aufstellung eines Bebauungsplans. Im Sinne des § 1 Abs.3 BauGB ist dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich. Auch unter Berücksichtigung der gemessen am vorhandenen Bestand begrenzten baulichen Entwicklungsmöglichkeiten auf den Grundstücken reicht das „Einfügungsgebot“ des § 34 BauGB zur planungsrechtlichen und städtebaulichen Steuerung völlig aus. Maximal zulässige Gebäudegrundflächen und –höhen, Geschossigkeiten, Baugrenzen und Baulinien, eventuelle Grenzbebauungen etc. sind hinreichend aus der Eigenart der näheren Umgebung bestimmbar. Auch für den Fall einer zukünftigen Nutzungsänderung oder Neubebauung des Anwesens Matthäusstraße x / Schweinheimer Straße x sind diese Vorgaben des „Einfügungsgebots“ anzuwenden.
Mit dem Nutzungsartenkatalog des § 4 BauNVO für Allgemeine Wohngebiete (siehe oben) sind die für das Gebiet verträglichen und auch gewünschten Nutzungen ebenfalls umrissen; auch ein Bebauungsplan könnte bei Festsetzung eines „Allgemeinen Wohngebiets“ oder evtl. auch eines „Mischgebiets“ nicht erzwingen, sondern nur ermöglichen, dass am Standort eine Lebensmittelnahversorgung oder eine Bankfiliale erhalten bzw. neu errichtet werden.
Im Ergebnis wird aus Sicht der Stadtverwaltung empfohlen, zu beschließen, dass für das Gebiet Schweinheimer Straße / Matthäusstraße zwischen Schweinheimer Straße, Matthäusstraße, nördlicher Grenze der Grundstücke FlstNr. x, x, Gem. Aschaffenburg, westlicher Grenze des Grundstücks FlstNr. x, Gem. Aschaffenburg, und deren Verlängerung sowie südlicher Grenze des Grundstücks FlstNr. x, Gem. Aschaffenburg, kein Bebauungsplan aufgestellt wird.
Zu 2:
Für den Bereich Schweinheimer Straße / Hildenbrandstraße wurde die Verwaltung beauftragt, eine Verkehrsuntersuchung zur Verkehrssicherheit durchzuführen. Zielsetzung der Untersuchung war die Überprüfung, ob eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger geschaffen werden kann, da v.a. der Kreuzungsbereich durch die nahegelegene Schule, den Geschäftsbereich mit Nahversorger und Bankfiliale und der Bushaltestelle Schweinheimer Höhe von Fußgängern zeitweise stark frequentiert ist.
Mit der Untersuchung wurde das Planungsbüro von Mörner aus Darmstadt beauftragt. Die Ergebnisse wurden am 06.10.15 dem Planungs- und Verkehrssenat vorgestellt.
Die Verkehrsuntersuchungen umfassten verschiedene Varianten, die kleinere und größere Umbaumaßnahmen am Knotenpunkt mit deren Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit gegenüberstellten.
Das wesentliche Ergebnis der verkehrsplanerischen Überprüfung war, dass im Hinblick der Verkehrssicherheit für querende Fußgänger keine Verbesserung mittels einer Querungsanlage umsetzbar ist, die den Regelwerken entspricht und die straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben einhält.
Um in sinnvollen Wegebeziehungen Querungsanlagen einrichten zu können, sind aufwändige Umbaumaßnahmen erforderlich, deren Kostendimension bei einem hohen sechsstelligen Betrag liegt und den Knotenpunkt optisch markant verändert. Aber auch hierbei sind Kompromisse unumgänglich, wie z. B. der Entfall der Stellplätze und der Zufahrt vor dem Markt.
Der Vorschlag der Verwaltung, über optische Maßnahmen (Markierung, Beschilderung, Piktogrammdarstellung) die Aufmerksamkeit der Autofahrer gegenüber Fußgängern zu erhöhen und damit zu animieren, die Geschwindigkeit herabzusetzen, wurde vom Stadtrat abgelehnt.
Der Stadtrat beauftragte die Verwaltung, weitere Lösungsansätze zu entwickeln. Wie bereits beschrieben sind hierfür jedoch aufwändige Umbaumaßnahmen und Eingriffe in den gesamten Knotenpunkt inklusive Eingangsbereich mit Parkplatzzone vor dem Supermarkt erforderlich.
In Abhängigkeit von den zukünftigen Entwicklungen auf dem Grundstück FlstNr. x (Gebäudekomplexes des ehemaligen „Regina“-Kinos u.a. mit Sparkassenfiliale und Lebensmittelnahversorgung) ist auch in diesem Zusammenhang eine Neuordnung des gesamten Verkehrs- und Geschäftsbereichs anzunehmen. Sollte an dieser Stelle ein Neubau entstehen, ist davon auszugehen, dass auch der Eingangsbereich mit den Parkplätzen umgestaltet wird. Dies würde auch Auswirkungen auf die Umgestaltung des Kreuzungsbereiches mit Querungsanlagen haben.
Aus diesem Grund ist eine intensive Planungen zu dem Knotenpunkt sowie kurzfristige, aber kostenintensive Maßnahmen zurzeit nicht zu empfehlen, da sich die Rahmenbedingungen möglicherweise grundlegend ändern werden.
Daher empfiehlt die Verwaltung, für die weiteren Untersuchungen zum Knotenpunkt Schweinheimer Straße / Hildenbrandstraße die Entwicklungen im Bereich Schweinheimer Straße / Matthäusstraße abzuwarten, bis ersichtlich ist, wie es mit der Nutzung auf dem Grundstück FlstNr. x, Gem. Aschaffenburg, weitergeht (Gebäudekomplex der Sparkasse).