Darmstädter Straße - Nachpflanzung der Lücken in der historischen Pappelallee und Antrag auf Unterschutzstellung nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz; - Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 06.02.2013


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 20.07.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 20.07.2016 ö Beschließend 12uvs/7/12/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Am 6.2.2013 beantragte Herr Stadtrat Büttner, dass die historische Pappelallee entlang der Darmstädter Straße (Abschnitt Bahnquerung Leider bis Kreuzung Ringstraße) wegen ihrer ortsbildprägenden Bedeutung zum geschützten Landschaftsbestandteil nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ausgewiesen wird und für die Nachpflanzung der Lücken im Baumbestand Finanzmittel in den Haushalt der Stadt eingestellt werden.

Nach § 29 BNatSchG können geschützte Landschaftsbestandteile als rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft unter anderem dann ausgewiesen werden, wenn dies der Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes dient. Hierbei kann auch eine Allee als geschützter Landschaftsbestandteil geschützt werden.

Bei der Möglichkeit zur rechtlichen Anordnung von Ersatzpflanzungen muss festgehalten werden, dass nicht bei jeder Beseitigung eines Baumes innerhalb eines geschützten Landschaftsbestandteiles auch Nachpflanzungen gefordert werden können. Im Fall, dass ein Baum wegen seines Alters, seines nicht artgerechten Standortes oder einer fortgeschrittenen Erkrankung die Endphase seiner biologischen Existenz erreicht hat und somit Gefahren hervorruft, bewirkt die Entfernung keinen Verlust der durch eine Ersatzpflanzung aufzuwiegen wäre. In diesem Fall ist ein Ersatzpflanzungsgebot unangemessen und unzumutbar (vgl. Meßerschmidt, Kommentar zum Bundesnaturschutzgesetz, § 29 Randnr. 114). Im Ergebnis können daher grundsätzlich bei Bäumen die aus Verkehrssicherungsgründen gefällt werden müssen nicht ohne weiteres Nachpflanzungen in der Schutzverordnung gefordert werden.

Hinzu kommt, dass auch wie beispielsweise bei der Ausweisung von Naturdenkmälern ein Unterschutzstellungsverfahren nach den Vorgaben der Naturschutzgesetze durchgeführt werden muss. Hierzu gehört unter anderem die Beteiligung der Flächeneigentümer, deren Belange in den Abwägungsprozess der Unterschutzstellung mit einzubeziehen sind. Die betroffenen Flächen sind im Fall der Pappelallee im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) und der Bayernhafen GmbH & Co. KG.

Zur Überprüfung, ob dem Antrag von Herrn Stadtrat Büttner seitens der Stadtverwaltung nachgegangen werden soll, wurden Besprechungen mit dem Staatlichen Bauamt Aschaffenburg, dem Bayernhafen, Garten- und Friedhofsamt und dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz durchgeführt.

Dabei wies das Staatliche Bauamt Aschaffenburg darauf hin, dass bei der Unterschutzstellung von Alleen der Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit im Rahmen des Abwägungsprozesses einer Unterschutzstellung besondere Bedeutung hat. Im konkreten Fall ist es so, dass die Pappeln sehr nahe am Fahrbahnrand stehen. Unter Sicherheitsgesichtspunkten ist die aktuelle Situation gerade noch vertretbar aber unbefriedigend. Angesichts der sich permanent weiter verschärfenden Sicherheitsvorgaben kann das Staatliche Bauamt einer dauerhaften Unterschutzstellung nicht zustimmen. Stattdessen wird angeregt, dass im Rahmen einer freiwilligen vertraglichen Vereinbarung eine Festlegung zum dauerhaften Erhalt der Allee einschließlich Nach- und Neupflanzungen aufgrund eines entsprechenden Konzeptes getroffen wird. Hierin soll auch die Kostenverteilung zwischen den Behörden geregelt werden. Auch dieses Angebot einer freiwilligen Vereinbarung ist ein Gesichtspunkt, der eine Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung als problematisch erscheinen lässt. So hat das BVerwG (Beschl. v. 18.7.1997 – 4 BN 5/97) für eine Naturschutzgebietsverordnung entschieden, dass die zuständige Behörde sich auf vertragliche Vereinbarungen jedenfalls dann nicht verweisen lassen muss, wenn dieses Handlungsinstrumentarium nicht in gleicher Weise wie allgemeinverbindliche Ge- und Verbote geeignet ist, das Schutzkonzept nachhaltig zu sichern. Dies sei der Fall, wenn Eigentümer zwar unter Hinweis auf ihr in der Vergangenheit an den Tag gelegtes Verhalten ihre grundsätzliche Aufgeschlossenheit gegenüber den Belangen des Naturschutzes bekunden, es aber in der konkreten Situation ablehnen, eine Reihe von Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen zu unterlassen oder durchzuführen, deren Reglementierung auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen einer förmlichen Unterschutzstellung zulässig ist. Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich und bei einer staatlichen Behörde auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Unterstützung der Naturschutzbelange nach § 2 Abs. 2 BNatSchG nicht zu erwarten.

Da sich mit einer Unterschutzstellung keine Nachpflanzungen durchsetzen lassen und die Verkehrssicherungspflicht auf die Stadt übergeht, wird von einem Unterschutzstellungsverfahren vorerst abgesehen. Die Verwaltung wird beauftragt im Zuge eines Vertrages eine Sicherung der Allee zu bewirken und gleichzeitig ein Nachpflanzungskonzept festzulegen.

.Beschluss: 1

Herr Stadtrat Johannes Büttner nimmt seinen Antrag vom 06.02.2013 zur Unterschutzstellung der Pappelallee entlang der Darmstädter Straße zurück.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Der Umwelt- und Verwaltungssenat beauftragt die Verwaltung, stattdessen im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Stadt Aschaffenburg, Staatliches Bauamt Aschaffenburg und Hafenverwaltung den dauerhaften Erhalt und die Nachpflanzung der Pappelallee zu sichern.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.10.2016 08:48 Uhr