Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit von Kinderkrippenplätzen nach Art. 7 Abs. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG)
Daten angezeigt aus Sitzung:
11. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 10.10.2016
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Das Kinderhaus St. Peter Paul in Obernau hat 24 Krippenplätze in zwei Gruppen, 125 Kindergartenplätze in fünf Gruppen und 25 Plätze in einer Gruppe für Schulkinder. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang der Kinderzahlen, der vor einigen Jahren zur Umwandlung einer Kindergartengruppe in die zweite Krippengruppe führte, sind die Geburtsjahrgänge in Obernau wieder größer geworden. Dieser Anstieg spiegelt sich im Bedarf an Kindergartenplätzen, insbesondere aber in der Nachfrage nach Krippenplätzen wieder. Die Auswertung der Anmeldungen für das Kinderhaus hat ergeben, dass 15 – 20 Kindergartenplätze und über 20 Krippenplätze in Obernau fehlen. Die Nachfrage der Eltern entspricht der Bedarfserhebung auf Grund der Geburtenzahlen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass in Obernau mittelfristig ca. 150 Kindergartenplätze und bis zu 50 Krippenplätze benötigt werden.
Raumreserven gibt es im erst vor einigen Jahren erweiterten und sanierten Kindergartengebäude nicht. Vorgeschlagen ist, den als Krippenraum genutzten Kindergartenraum mit einer zusätzlichen Kindergartengruppe zu belegen, die Krippengruppe in die unmittelbar benachbarte Schule auszulagern und dort zusätzlich zwei neue, Krippengruppen zu schaffen.
Nach Abschluss der Umbaumaßnahmen würden dann insgesamt 4 Krippengruppen mit 48 Plätzen – drei Gruppen in der Schule, 1 Gruppe im Hauptgebäude des Kindergartens – 6 Kindergartengruppen mit 150 Plätzen im Kindergartengebäude sowie eine Hortgruppe mit bis zu 25 Plätzen, ebenfalls im Hauptgebäude, in Obernau zur Verfügung stehen.
Der Beschlussvorschlag ersetzt und fasst die in der Vergangenheit vom Stadtrat bereits festgestellte Bedarfsnotwendigkeit für Obernau zusammen. Neu festgestellt wird mit diesem Beschluss die Bedarfsnotwendigkeit von zwei zusätzlichen Krippengruppen mit zusammen 24 Plätzen.
Für alle Plätze ist die Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit Voraussetzung für die staatliche und kommunale Betriebskostenförderung. Sie ist durch Beschluss des Stadtrates festzustellen.
(Art. 29 in Verb. mit Art. 37 GO)
.Beschluss:
I. Die Stadt Aschaffenburg erkennt ab dem 01.09.2017 im Kath. Kinderhaus St. Peter Paul in
Obernau insgesamt
48 Krippenplätze
162 Kindergartenplätze (150 reguläre Plätze plus jeweils 2 sog. Notplätze je Gruppe)
25 Hortplätze
als bedarfsnotwenig im Sinne des Art. 7 Bayerisches Kinderbildungs- und
Betreuungsgesetz (BayKiBiG) an.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [x ]
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nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 41, Dagegen: 0
Datenstand vom 29.11.2016 11:43 Uhr