Mit Schreiben vom 03.11.2016 hat der Markt Stockstadt a. Main die Stadt Aschaffenburg unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass sie sich bis 16.12.2016 zu seiner Planung für ein „Gewerbegebiet Süd“ (im Bereich westlich der Kreuzung Frühlingslust) äußern kann.
Die Stadtverwaltung hat hierfür folgenden Entwurf vorbereitet:
Betreff: Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „Gewerbegebiet Süd“
- Ihr Schreiben vom 03.11.2016, Az. 5-BSchn-6103 GE Süd
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Stadt Aschaffenburg hat bereits mit Schreiben vom 20.01.2016 zur Aufstellung Ihres Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ Stellung genommen und darum gebeten, die Flächenausweisungen entlang der B 26 so zu gestalten, dass ein leistungsfähiger Ausbau des Knotens B 26 / AB 16 möglich bleibt. Sie hat zugleich angeregt, die Planungen mit dem Staatlichen Bauamt abzustimmen und die im Bundesverkehrswegeplan als vordringlich eingestufte Erweiterung der B 26 auf vier Fahrstreifen insbesondere hinsichtlich der Bestimmung der Baugrenzen zu berücksichtigen.
Nachdem das Bundeskabinett den Bundesverkehrswegeplan am 3. August beschlossen hat und die Ausbaugesetze für die Bundesfernstraßen Anfang Dezember durch den Bundestag beschlossen werden sollen, sieht sich die Stadt Aschaffenburg veranlasst, ihre Stellungnahme vom Januar sachlich erneut einzubringen.
Dies erfolgt auch vor dem Hintergrund der vom Stadtrat am 24.10.2016 beschlossenen Zielsetzungen zum Ausbau der B26 im Stadtgebiet und der Aussage des Marktes Stockstadt, dass der Ausbau in Aschaffenburg maßstabssetzend für den Ausbau westlich des Stadtgebietes sein sollte.
Nach den jüngsten Veröffentlichungen in der Tagespresse versteht das Staatliche Bauamt unter einem leistungsfähigen Knoten B 26/AB, einen Knoten, der eine tägliche Verkehrsbelastung von ca. 30 000 Fahrzeugen bewältigen kann und hält für einen solchen Knoten mehrere Planvarianten für denkbar.
Die Stadt Aschaffenburg regt daher an, den Bebauungsplan Gewerbegebiet Süd vorsorglich so zu gestalten, dass dessen Festsetzungen keiner denkbaren Ausbauvariante hinderlich werden können.