Wiederaufbau des Vereinsgebäudes Fidelio Schweinheim e.V. 1913 auf dem Grundstück Ebersbacher Straße 205, Fl.-Nrn. 5642, 8396, 8396/2, 8397, 8398, 8399, 8400, 8401, 5640, 5639 und 8402, Gemarkung Schweinheim, im Außenbereich, BV-Nr. 20160291
Daten angezeigt aus Sitzung:
11. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 07.12.2016
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Durch einen Brand ist am 18.10.2016 das Vereinsgebäude des Gesellschaftsclubs Fidelio e.V. 1913 zerstört worden.
Mit Bauantrag vom 11.11.2016, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 14.11.2016, beantragt der Gesellschaftsclub Fidelio e.V. 1913, vertreten durch die 1. Vorsitzende Frau Julitta Weber, Aschaffenburg, die Genehmigung des Wiederaufbaus des Vereinsgebäudes auf dem Baugrundstück Ebersbacher Straße xxx, 63743 Aschaffenburg.
Das Gebäude soll auf der vorhandenen Bodenplatte errichtet werden. Anstelle des ehemaligen Pultdaches ist geplant, ein Satteldach (Dachneigung 18°) zu errichten. Die Nutzung bleibt unverändert.
Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 17.11.2016 befindet sich das Bauvorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich und ist somit nach § 35 BauGB zu beurteilen. Das ursprünglich genehmigte Vereinsheim wurde durch Brand zerstört und soll nunmehr wieder aufgebaut werden. Ausweislich der vorgelegten Bauvorlagen wird das Vereinsheim mit den gleichen Ausmaßen entsprechend des genehmigten Bestandes sowie exakt an gleicher Stelle wieder errichtet. Auch die ursprüngliche genehmigte Nutzung wird beibehalten. Damit liegt eine Teilprivilegierung im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (= die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle) vor. Lediglich statt des bisherigen flachgeneigten Pultdaches wird ein Satteldach geplant, das sich an dem weiteren Bestandsgebäude auf dem Anwesen in der Landschaft weitgehend orientiert und harmonisch einfügt. Damit liegt eine planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit vor.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachten werden, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I.
Der Erteilung einer Baugenehmigung an den Gesellschaftsclub Fidelio Schweinheim e.V. 1913, Aschaffenburg, zur Genehmigung des Wiederaufbaus des durch Brand zerstörten Vereinsgebäudes auf dem Baugrundstück, Ebersbacher Straße xxx, Fl.-Nrn. xxx Gemarkung Schweinheim,
im Außenbereich wird entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden- und stellen beachtet werden.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
Datenstand vom 19.01.2017 09:19 Uhr