Berufung von Mitgliedern des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg gemäß der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung - BayGaV) vom 05.04.2005, (GVBl S. 88) zuletzt geändert durch § 1 ÄndVO vom 30.09.2014 (GVBl S. 411)


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 16.01.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.01.2017 ö Beschließend 12pl/1/12/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Bei der Stadt Aschaffenburg besteht zur Erfüllung der ihm nach dem Baugesetzbuch übertragenen Aufgaben der gesetzlich vorgeschriebene Gutachterausschuss für Grundstückswerte entsprechend den Bestimmungen der Gutachterausschussverordnung (BayGaV). Der Gutachterausschuss besteht aus zu berufenden und zu verpflichtenden ehrenamtlichen Gutachtern und bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle (§ 192 Abs. 4 BauGB, § 9 BayGaV).

1.
Gemäß § 2 Abs. 1, 2 BayGaV besteht der Gutachterausschuss aus dem Vorsitzenden sowie ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. Der Vorsitzende muss Bediensteter bei der kreisfreien Stadt sein, für deren Bereich der Ausschuss zuständig ist.
Die Amtszeit des derzeitigen Vorsitzenden, X, läuft mit dem Ausscheiden aus dem Dienst am 31.01.2017 ab. Zum neuen Vorsitzender wird X, ab dem 01.02.2017 berufen.

2.
Die Amtszeit der ehrenamtlichen Gutachter
1. x
2. x
6. x
laufen jeweils zum 31.03.2017. Sie werden auf die Dauer von weiteren vier Jahren berufen; die wiederholte Berufung ist möglich (§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 BayGaV).

.Beschluss:

I.
1. Als Vorsitzender des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg wird gemäß §§ 2 und 3 BayGaV ab dem 01.02.2017 berufen:
X
2. Als ehrenamtlicher Gutachter für den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg werden gemäß § 3 Abs. 1 und 3 BayGaV für weitere 4 Jahre berufen:


[Die namentliche Nennung von Personen im Internet ist ohne deren ausdrückliche Zustimmung oder einer dazu geeigneten Rechtsgrundlage unzulässig. Selbstverständlich werden die Namen auf Nachfrage und im Verlauf der öffentlichen Stadtratssitzung bekannt gegeben. Für die Veröffentlichung im Internet mussten aber Kürzungen vorgenommen werden, um die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu schützen. Wir bitten um Verständnis!]


II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.03.2017 11:02 Uhr