Die Stadt Aschaffenburg hatte mit der dringlichen Anordnung vom 20.07.2016 gegenüber dem Amtsgericht Aschaffenburg - Abteilung für Nachlasssachen, die Annahme der Erbschaft erklärt. Mit Beschluss des Stadtrats vom 19.09.2016 wurde die dringliche Anordnung zur Kenntnis genommen.
Die Erblasserin, Frau Berta Dietlinde Muth, geb. Grimm, geb. am 20.04.1936, verstorben am 19.05.2016, letzte Anschrift: St.-Martinsgasse 2a, 63739 Aschaffenburg hat laut notariellem Testament vom 29.04.2016 die Stadt Aschaffenburg als Alleinerbin eingesetzt. Die Erblasserin war verwitwet und die Ehe kinderlos. Der letzte Wohnsitz der Erblasserin war in Aschaffenburg. Vorher gab es keinen konkreten Bezug der Familie zur Stadt Aschaffenburg.
Die Stadt Aschaffenburg wurde laut notariellem Testament als Alleinerbin eingesetzt, mit der Auflage, das Vermögen als unselbständige, nicht rechtsfähige Stiftung zu verwalten. Die Stiftung soll den Namen „Armin und Dietlinde Muth Stiftung“ führen und ihren Sitz in Aschaffenburg haben. Zweck der Stiftung ist die Förderung von sozial- und/oder vor allem gesundheitlich benachteiligten Kinder und Jugendlichen im Gebiet und Zuständigkeitsbereich der Stadt Aschaffenburg, insbesondere im Städtischen Kinderheim, für welches mindestens 50 % der ausschüttungsfähigen Erträge zu bestimmen sind.
Des Weiteren hat die Erblasserin im Testament vorgesehen, dass wenn die Rendite der Stiftung kleiner als 5 % des Vermögens p.a. ist, das Grundstockvermögen zur Aufstockung bis zu dieser Wertgrenze herangezogen werden kann. Der Stiftungsträger ist im Übrigen verpflichtet, das Vermögen der Stiftung zu erhalten und die Erträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwenden. Durch die Erblasserin wurde ferner bestimmt, dass ein zu bildender Stiftungsrat aus drei Personen besteht, denen ein Vertreter der Stadt Aschaffenburg, der Testamentsvollstrecker und der jeweilige Leiter des städtischen Kinderheims angehören sollen.
Das Testament sieht vor, dass nachdem der Testamentsvollstrecker die Verwertung aller Nachlassgegenstände vorgenommen hat, nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten und Strebekosten, die Stadt einen Barbetrag i.H.v. 70 % hieraus erhält.
Um die Stiftungsgründung noch in diesem Jahr vollziehen zu können, haben sich die Stadt und der Testamentsvollstrecker darauf geeinigt, das Stiftungsvermögen mit einer Abschlagszahlung, die dem endgültigen 70 %-igen Vermögensanteil so weit als möglich nahekommt, zu bestimmen.
Der Testamentsvollstrecker hat hier einen Betrag i.H.v. 4.000.000,- EUR ermittelt. Mit diesem Betrag wird die Stiftung zunächst gegründet.
Die Ausgestaltung der Stiftungssatzung hat sich an den Vorgaben des Testaments orientiert und erfolgte in Abstimmung mit dem Testamentsvollstrecker. Zudem wurden der Satzungsentwurf und die Stiftungserrichtung im Vorfeld auch ausführlich mit dem Finanzamt abgestimmt.
Die Einnahmen und Ausgaben der rechtlich unselbständigen Stiftung werden künftig im städtischen Haushaltsplan in einem eigenen Unterabschnitt ausgewiesen.