Zu 1.: Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung
Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs im Zeitraum vom 25.09.2017 – 27.10.2017 und der Behördenbeteiligung wurden in neunzehn schriftlichen Stellungnahmen Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplanentwurf vorgebracht. Die neunzehn Stellungnahmen stammen von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange.
Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden im Bericht der Verwaltung über die öffentliche Auslegung (siehe Anlage) aufgeführt und unter den laufenden Nummern 1.2.1 bis 1.2.12 und 2.2.1 bis 2.2.8 behandelt und erörtert.
Die vorgebrachten inhaltlichen Anregungen (A) und Hinweise (H) beziehen sich vornehmlich auf folgende Themen:
1.2.1: (H): Verkehrsführung mit Vorfahrtsberechtigung des bestehenden Firmengeländes REAL bzw. für den Kundenparkplatz/Lieferverkehr auf die Wilhelmstraße.
1.2.2: (A): Sicherung des Hochspannungskabels im Plangebiet
(H): Anforderung Planunterlagen zur Lage des Hochspannungskabels vor Baubeginn
1.2.3: (A): Redaktionelle Änderung und Präzisierung der Formulierung zur Begrenzung
von Flächen für den Einzelhandel
1.2.4: (H): Gefahr für das innerörtliche Lebensmittelhandwerk durch Ansiedlung von
großflächigem Lebensmitteleinzelhandel durch Vollsortimenter und Discounter
1.2.5: (A): Redaktionelle Änderung des Textes zum räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes in der Begründung
(H): Katasterstand der Kartengrundlage
1.2.6: (A): Einsatz erneuerbarer Energien, Nutzung von Geothermie, Vorsehen von Energiesparmaßnahmen, Vorkehrungen zum Umgang mit Niederschlagswasser, Dach- und Fassadenbegrünung, Verwendung einheimischer, standortgerechter Gehölze, Einsatz von Elektromobilität
1.2.7: (A): Bahnbetriebliche Einflüsse und Erfordernisse
(H): Abstand von Gebäuden zu den Bahnanlagen
1.2.8: (A): Versickerung von Niederschlagswasser
(H): Aus dem Kataster entlassene Altlastenflächen
1.2.9: (A): Bahnbetriebliche Einflüsse und Erfordernisse
(H): Versickerung von Oberflächenwässer
(H): Lagerung von Erdaushub und Baumaterialien in Gleisnähe
(H): Pflanzungen in Gleisnähe
(H): Abstand von Gebäuden zu den Bahnanlagen
1.2.10: (H): Ausbauentscheidung der Telekommunikationsanlagen
1.2.11: (A): Redaktionelle Änderung und Präzisierung der Formulierung zur Begrenzung
von Flächen für den Einzelhandel
1.2.12: (A): Redaktionelle Änderung und Präzisierung der Formulierung zur Begrenzung
von Flächen für den Einzelhandel
2.2.1: (H): Abstandsflächenvorschriften
2.2.2: (H): Dachbegrünung
2.2.3: (A): Darstellung der Flächen für die Errichtung eines 2,50 m breiten Gehweges entlang der West- bzw. Nordseite der Wilhelmstraße im Anschluss an den bestehenden Gehweg auf der Nordseite der Horchstraße bis zum östlichen Rand des Vertragsgebietes im Bebauungsplan als Verkehrsfläche
(H): Grundstücksabtretungen
2.2.4: (A): inhaltliche Fehler sowie Nichtnachvollziehbarkeit der Analyse der Messergebnisse im Verkehrsgutachten
2.2.5: (A): Versickerung von Niederschlagswasser
(H): Beachtung der Vorschriften und technischen Regelwerke bei der Prüfung, ob es einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf
2.2.6: (A): Redaktionelle Änderung des Textes zur Elektroenergieversorgung in der Begründung
2.2.7: (A): Berücksichtigung des Schalldämmmaßes der Lärmschutzwand und des Schallleistungspegels der Anlagen zur Raumlufttechnik und Kälteerzeugung im öffentlich-rechtlichen städtebaulichen Vertrag
2.2.8: (A): Sicherung der Kanaltrasse
Gemäß Bericht über die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung finden die Anregungen und Hinweise im Abwägungsergebnis teilweise Berücksichtigung (Nr. 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.2.5, 1.2.6, 1.2.7, 1.2.8, 1.2.11, 1.2.12, 2.2.3, 2.2.6, 2.2.7, 2.2.8), teilweise wird ihnen nicht gefolgt (Nr. 1.2.1, 1.2.4, 1.2.5, 1.2.6, 1.2.7, 1.2.8, 1.2.9, 1.2.10, 2.2.1, 2.2.4, 2.2.5).
Wesentliche Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs, die die Grundzüge der Planung berühren, sind nicht erforderlich.
Zu 2.: Satzungsbeschluss
Aus dem Ergebnis der Abwägung der eingegangenen Anregungen und Hinweise von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange ergibt sich kein Erfordernis für wesentliche, die Grundzüge der Planung berührende Änderungen des öffentlich ausgelegten Bebauungsplanentwurfs vom 16.05.2017.
Der Bebauungsplanentwurf vom 20.11.2017 kann daher als Satzung beschlossen werden. Die dem Bebauungsplan zugehörige Begründung vom 20.11.2017 ist zu billigen.
Zum Zwecke des Satzungsbeschlusses wurden der Bebauungsplanentwurf und die Begründung zum Bebauungsplanentwurf vom 20.11.2017 um die geringfügigen Planänderungen gemäß Abwägungsergebnis ergänzt und endredaktionell bearbeitet.
Da durch die Änderungen des Bebauungsplanentwurfes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, erfolgte die Einholung der Stellungnahme der von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit, d.h. den Eigentümern der Teilfläche der Fl.Nr. 6493/30 und Fl.Nrn. 6493/32 und 6493/38 (Stadt Aschaffenburg).
Der Investor wird im Rahmen eines eingeschränkten Beteiligungsverfahrens gehört und soll sich mit den Änderungen durch eine schriftliche Einverständniserklärung einverstanden erklären. Das Einverständnis wird bis zur Plenumssitzung von der Stadtverwaltung eingeholt.
In den Bebauungsplanentwurf und in die Begründung zum Bebauungsplanentwurf vom 20.11.2017 sind folgende geringfügige Planänderungen gemäß Abwägungsergebnis sowie redaktionelle Ergänzungen und Korrekturen eingearbeitet:
Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes:
- Geringfügige Verkleinerung des Baufensters durch Anpassung der südwestlichen Baugrenze an den Leitungsschutzstreifen des vorhandenen Kanals
- Einzeichnung von Leitungsschutzstreifen zur Sicherung des vorhandenen Hochspannungskabels und des vorhandenen Kanals
- Einzeichnung der zukünftigen Gehwegfläche entlang der West- bzw. Nordseite der Wilhelmstraße im Anschluss an den bestehenden Gehweg auf der Nordseite der Horchstraße bis zum östlichen Rand des Vertragsgebietes im Bebauungsplan und Darstellung als Verkehrsfläche
- Ergänzung des Katasterstands der Kartengrundlage
- Löschung zweier nicht vorhandener Linien im Kataster (vor der Straßenbegrenzungs-linie im Bereich der Einmündung und vor der südlichen Geltungsbereichsgrenze im Bereich vor der Einmündung)
Im Textteil des Bebauungsplanes und in der Begründung:
Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes sind die Leitungen bereits berücksichtigt und somit ausreichend gesichert. Zur weiteren Klarstellung der Sicherung der Leitungen wird in die planungsrechtlichen Festsetzungen eine redaktionelle Klarstellung und Ergänzung aufgenommen:
- „Flächen zur Begründung von Leitungsrechten
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
Auf den in der Planzeichnung entsprechend festgesetzten Flächen sind Leitungsrechte zu Gunsten der jeweiligen Träger der Ver- und Entsorgung und der Stadt Aschaffenburg zu begründen. Die Flächen sind von baulichen Anlagen und Bepflanzung (Bäume oder tiefwurzelnde Sträucher) freizuhalten; zu Unterhalts- oder Versorgungszwecken dürfen sie durch den jeweiligen Träger der Ver- und Entsorgung bzw. die Öffentlichkeit begangen oder befahren werden.“
- „Es sind Mindestabstände zum Hochspannungskabel einzuhalten, diese sind mit dem Leitungsträger abzustimmen.“
Die Hinweise zum Bebauungsplan werden wie folgt ergänzt:
- „Hochspannungskabel (110-kv-Kabel, s. Bezeichnung „S = Strom“)
Vor Beginn von Bauarbeiten in der Nähe des 110-kv-Kabels sind durch die ausführenden Baufirmen Planunterlagen über die Lage des 110-kv-Kabels anzufordern. Die Anfrage ist walhweise per E-Mail an stellungnahmen@westnetz.de oder per Post an die Westnetz GmbH, DRW-S-LK-TM, Florianstraße 15 – 21, 44139 Dortmund, zu richten.“
- „Begrenzung von Flächen für den Einzelhandel
Die Begrenzung zulässiger Einzelhandels-Verkaufsflächen ist im Sondergebiet geregelt. Weiterhin sind die Maximalverkaufsflächen und Sortimente zwischen Stadt Aschaffenburg und Grundstückseigentümer durch einen öffentlich-rechtlichen städtebaulichen Vertrag geregelt.
Es sind folgende Maximalverkaufsflächen und Sortimente zulässig:
Nahversorgungsrelevante Sortimente 3.750 m²
- Nahrungsmittel, Getränke (davon Getränkemarkt 450 m²)
Innenstadtrelevante Sortimente 1.950 m²
- Drogerieartikel, kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel
Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel
- Geräte der Unterhaltungselektronik
elektrische Haushaltsgeräte (nur Kleingeräte)
bespielte Ton- und Bildträger
- keramische Erzeugnisse und Glaswaren
Haushaltsgegenstände
Lampen, Leuchten und Beleuchtungsartikel
- Bücher, Zeitschriften, Zeitungen / Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel
- Sportartikel (Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportkleingeräte)
Fahrräder
- Spielwaren, Bastelartikel
- Bekleidung
- Schuhe, Lederwaren und Reisegepäck
- Aktionsfläche Non-Food
Je innenstadtrelevantem Einzelsortiment darf eine Verkaufsfläche von 1.000 m² nicht überschritten werden.
Nicht innenstadtrelevante Sortimente 300 m²
- Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf
- elektrische Haushaltsgeräte (nur Großgeräte wie Herde, Kühlschränke, Spülmaschinen, Waschmaschinen)
- Sportgroßgeräte
- zoologischer Bedarf
Sonstige Sortimente 100 m²
(Tchibo-Shop, Non-Food-Aktionswaren)”
- „Beachtung bahnbetrieblicher Einflüsse
Immissionen/Emissionen
Alle von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehenden Immissionen (Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen und dergleichen sind entschädigungslos hinzunehmen. Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Bahnbetrieb sind ausgeschlossen. Der Bauherr hat Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu tragen.
Beeinträchtigung/Blendung
Bei der Gestaltung von Photovoltaik- bzw. Solaranlagen, Lichtzeichen, Beleuchtungs- und Werbeanlagen ist darauf zu achten, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs (insbesondere Blendung des Eisenbahnpersonals und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern der Eisenbahn) ausgeschlossen ist.
Oberleitung
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnbetriebsanlagen ist stets zu gewährleisten. Zu allen stromführenden Teilen sind Sicherheitsabstände bzw. Sicherheitsvorkehrungen nach VDE 0115 Teil 3, DB-Richtlinie 997.02 und GUV-R B 11 einzuhalten. Zur Oberleitungsanlage ist ein Schutzstreifen gemäß den VDE-Richtlinien freizuhalten.
Falls bei einem Kraneinsatz Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden können, ist mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen und mind. 8 Wochen vorher zu beantragen.“
Es wird auf die allgemeinen Hinweise für Bauten / Baumaßnahmen nahe der Bahn hingewiesen. Bei Rückfragen wird auf das Kompetenzteam Baurecht der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, Barthstraße 12, 80339 München verwiesen.“
Für den Bebauungsplan ist die BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) maßgebend.“
Die Nachrichtlichen Übernahmen werden unter „Ver- und Entsorgungsleitungen“ wie folgt präzisiert:
- „Bestehende Ver- und Entsorgungsleitung,
K = Mischwasserkanal DN 300 bis 500
S = Strom, 110-kv-Hochspannungsleitung, Westnetz GmbH
W = Wasser“
Weiterhin wird im Bebauungsplan und in der Begründung zum Bebauungsplan folgendes vorgenommen:
- Korrektur, Präzisierung und Ergänzung inhaltlicher Erläuterungen in der Begründung zum Bebauungsplan
- Einzelne Korrekturen von Schreib-, Grammatik- und Bezeichnungsfehlern sowie Präzisierungen in den textlichen Festsetzungen und in der Begründung
Zu 3.: Zustimmung zum städtebaulichen Vertrag
Zur Realisierung des Neubaus des SB-Warenhauses incl. aller damit zusammenhängenden, das öffentliche Interesse berührenden Maßnahmen ist flankierend der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt und dem Investor erforderlich (der Vertrag liegt als Anlage zur Beschlussvorlage bei).
Dieser Vertrag trifft u.a. Regelungen zum Vertragsgebiet, zur Kostentragung durch den Investor, zur Grundstücksneuordnung, zum Lärmschutz, zur verkehrlichen Erschließung, zur Entwässerung, zu den Versorgungsanlagen, etc.
Die notwendigen Regelungen zur Realisierung werden in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Aschaffenburg und dem Investor vereinbart.
Hier werden u.a. folgende Festlegungen getroffen:
- Sämtliche Kosten der Erstellung des Bebauungsplanes und seiner Verwirklichung trägt der Investor
- Sämtliche Kosten für die Errichtung der Lärmschutzwand trägt der Investor
- Sämtliche Kosten der Herstellung und Änderung der verkehrlichen Erschließung trägt der Investor
- Der Investor tritt die für die Anpassung des Straßenkörpers entlang der Horchstraße (Umbaumaßnahmen an der Horchstraße und an der Einmündung Horchstraße / Wilhelmstraße, Verlegung und Neubau Bushaltestelle einschließlich Fußgängerüberweg, Neubau des Gehweges auf der West- und Nordseite der Wilhelmstraße) und die für die Errichtung eines Buswartehäuschens benötigten Flächen (ca. 35m²) an die Stadt ab.
- Die Stadt tritt die für den Bau der Zufahrt zum Parkdeck benötigte Fläche sowie die nach Neubau eines Gehweges auf der Westseite der Wilhelmstraße verbleibende Fläche zwischen neuem Gehweg und dem Grundstück des Investors (ca. 122m²) an den Investor ab
- Als Ausgleich für den durch die Grundstücksabtretungen erhaltenen Mehrwert verpflichtet sich der Investor zum Bau eines 2,50 m breiten Gehweges entlang der West- bzw. Nordseite der Wilhelmstraße im Anschluss an den bestehenden Gehweg auf der Nordseite der Horchstraße bis zum östlichen Rand des Vertragsgebietes
Das Inkrafttreten des Bebauungsplans durch Planausfertigung und öffentliche Bekanntmachung soll erst vollzogen werden, wenn der notarielle städtebauliche Vertrag vom 14.11.2017 zwischen der Stadt Aschaffenburg und der der Fa. BAUGRU Immobilien-Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Grundstücksverwaltung KG wirksam geworden ist.
Näheres ergibt sich aus dem städtebaulichen Vertrag incl. Anlagen.