Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 19.10.2017 beantragte Herr Erich Scheiter eine Nutzungsänderung einer LKW-Fahrzeughalle zu Verkaufsräumen für Bekleidung auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Obernau, Ruchelnheimstr. xxx, 63743 Aschaffenburg.
Auf dem 10.504 m² großen Grundstück sind 3 Hallen mit den Abmessungen von ca. 24 x 19 m (Halle 1), 70 x 40 m (Halle 2) und 45 x 19, bzw. 10 m (Halle 3) als Bestand vorhanden. Der Betrieb produziert Damenoberbekleidung für den Versand-, Groß-, und Fachhandel. Im Jahre 1999 (BV-Nr.: xxx) wurde ein Verkaufsraum mit einer Größe von 72 m² für den Verkauf von „Kleiderwaren“ und „Lagerverkauf“ genehmigt.
Mit der beantragten Nutzungsänderung ist geplant, die bisher als LKW-Fahrzeughalle genutzte Halle 3 als Verkaufsraum für Bekleidung zu nutzen. Die geplante Verkaufsfläche beträgt ca. 584 m².
Mit Schreiben vom 22.01.2018 wurde die Betriebsbeschreibung dahingehend geändert, dass die künftige Nutzung der Halle auf einen Werks-, bzw. Fabrikverkauf beschränkt sein soll. Bis zu 90 % der angebotenen Ware werde in Eigenproduktion hergestellt. Die restliche Ware (Schals, Modeschmuck, Taschen) werde durch Zukauf abgedeckt.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 25/02 „Bollenäcker“, der als Gebietsart ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1990 festsetzt. Weiterhin ist unter Ziffer 13 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans geregelt, dass die Errichtung und Änderung von Einzelhandelsbetrieben (Verkauf an den Endverbraucher) im Gewerbe- und Industriegebiet nicht zulässig sind.
Beantragt ist der Verkauf von Bekleidung, überwiegend aus Eigenproduktion (Werks-, bzw. Fabrikverkauf) an den Endverbraucher. Der Bebauungsplan Nr. 25/02 „Bollenäcker“ schließt die beantragte Nutzung grundsätzlich aus. Eine Ausnahme ist im Bebauungsplan, bzw. in der Baunutzungsverordnung nicht vorgesehen. Allerdings kann eine Befreiung gewährt werden, da der Verkauf von Bekleidung auf einen Werks-, bzw. Fabrikverkauf beschränkt wird. Lediglich eine Sortimentsergänzung im Umfang von bis zu 20 % ist vorgesehen. Durch die beantragte Nutzungsänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Der Verkauf wird im Rahmen einer Auflage auf das Sortiment Bekleidung beschränkt. Sortimentsergänzungen können im beantragten Umfang (bis zu 20 %) zugelassen werden. Im Übrigen ist lediglich ein Werks-, oder Fabrikverkauf zulässig.
Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Läden je 40 m² Verkaufsfläche 1 Stellplatz erforderlich. Bei einer Verkaufsfläche von 584 m² entsteht ein Stellplatzbedarf von 15 Stellplätzen. Für die bisherige Nutzung der Halle wurden bereits 6 Stellplätze nachgewiesen, so dass sich aus der Nutzungsänderung ein Stellplatzmehrbedarf von 9 Stellplätzen ergibt. In der Baugenehmigung vom 02.08.2001 (BV-Nr.: xxx) wurde die Errichtung von 57 PKW-Stellplätze festgelegt. Im Rahmen der beantragten Nutzungsänderung erhöht sich die Gesamtzahl der PKW-Stellplätze auf 66. Diese werden auf dem Betriebsgrundstück nachgewiesen.
Der bisherige Stellplatznachweis sah 12 Fahrradabstellplätze vor. Der sich aus der Nutzungsänderung ergebende zusätzliche Bedarf an Fahrradabstellplätzen wird auf dem Betriebsgrundstück nachgewiesen.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Nutzungsänderung zu erteilen.