Der St. Johannis-Zweigverein Aschaffenburg-Schweinheim e.V. betreibt in der Gutwerkstr. 61 die Kindertagesstätte „Haus der Kinder Maria Geburt“. Der Verein beabsichtigt, aufgrund gestiegener Nachfrage nach Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren im Stadtteil Schweinheim den Neubau einer Kinderkrippe auf dem vereinseigenen Grundstück zu errichten. Hierdurch werden 24 zusätzliche Krippenplätze geschaffen.
Die Planung ist mit dem städtischen Jugendamt abgestimmt worden; das Jugendamt befürwortet das Vorhaben. Die förderrechtlich erforderliche Bedarfsnotwendigkeit der Maßnahme nach Art. 7 BayKiBiG hat der Stadtrat bereits mit Beschluss vom 03.07.2017 festgestellt.
Die Stadt hat bisher – und zwar unabhängig von der Refinanzierung durch staatliche Fördermittel - bei Kindergartenneu-, um- und Ausbauten stets einen freiwilligen Baukostenzuschuss in Höhe von zwei Dritteln der Gesamtkosten geleistet (PL v. 17.06.2013). Diese Verfahrensweise war auf die mittlerweile überholte „Drittel-Regelung“ der Kostentragung für KiTas (1 Drittel Träger, 1 Drittel Kommune, 1 Drittel staatl. Zuwendung) zurückzuführen. Dementsprechend war die Refinanzierung der Stadt durch die staatliche Zuwendung auf 2/3 der zuwendungsfähigen Kosten beschränkt.
Mit Inkrafttreten des 4. Sonderinvestitionsprogramms (rückwirkend zum 01.01.2017, Bek. des BayStMAS vom 08.08.2017) ist die staatliche Förderung von KiTas auf neu geregelt worden. Hiernach werden insbesondere neu geschaffene, bedarfsnotwendige Betreuungsplätze für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt zusätzlich zur Förderung nach Art. 10 FAG (Fördersatz: 50 %) mit weiteren 35 % der nach Art. 10 FAG förderfähigen Kosten bezuschusst. Der zwischen der Stadt und dem Maßnahmenträger vereinbarte Baukostenzuschuss kann (bis zum förderfähigen Kostenhöchstwert) in vollem Umfang gefördert werden.
Für die Ermittlung der förderfähigen Kosten gilt das Produkt aus der maximal förderfähigen Nutzfläche nach dem Summenraumprogramm und dem Kostenrichtwert (für KiTas aktuell 4.102 €/m²) der Zuwendungsrichtlinie (FA-ZR). Beim Neubau einer zweigruppigen Kinderkrippe errechnet sich folgender Wert:
förderfähige Nutzfläche 184 m² x Kostenrichtwert 4.455 €/m² = 819.720 € maximal förderfähige Kosten (= Kostenhöchstwert).
Gewährt die Stadt dem Maßnahmenträger wie vorgeschlagen einen Baukostenzuschuss in Höhe von 100 % der förderfähigen Kosten, ergibt sich eine Refinanzierung durch staatliche Zuwendungen wie folgt:
Art. 10 FAG: 50 % der förderfähigen Kosten: 410.000 €
4. SIP: 35 % der förderfähigen Kosten: 287.000 €
zusammen: 697.000 €
Die Nettobelastung des städtischen Haushalts beläuft sich auf 122.720 €.
Bezogen auf die vom St. Johannis-Zweigverein vorgelegte Kostenberechnung ergibt sich damit folgende Finanzierung des Neubaus:
städtischer Baukostenzuschuss 819.720 €
Eigenanteil St. Johannis-Zweigverein 48.880 €
Gesamtbaukosten 868.600 €
Der städtische Zuschuss wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Maßnahme durch die Regierung von Unterfranken als förderfähig sowohl nach Art. 10 FAG als auch nach dem neuen Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 – 2020“ anerkannt wird und die Stadt Aschaffenburg dadurch zu ihrem Kostenanteil staatliche Fördermittel erhält. Ein entsprechender Förderantrag wird in den nächsten Tagen bei der Regierung von Unterfranken eingereicht.
Im Nachtragshaushalt 2018 sind für die Baumaßnahme entsprechende Mittel zu veranschlagen.
Um Zustimmung wird gebeten.