Die Stadt Aschaffenburg hat als freiwillige Aufgabe des eigenen Wirkungskreises bislang 4 qualifizierte Mietspiegel erstellt. Der erste Mietspiegel stammt aus dem Jahre 1995. Weitere folgten in den Jahren 2002, 2008 und zuletzt im Jahre 2014. Der qualifizierte Mietspiegel gilt grundsätzlich 2 Jahre und kann einmalig durch eine sog. Indexfortschreibung um weitere 2 Jahre, d.h. auf insgesamt maximal 4 Jahre verlängert werden. Der aktuelle Mietspiegel ist am 19.12.2014 in Kraft getreten und gilt, nach Verlängerung durch Beschluss des Stadtrates vom 13.02.2017 bis 19.12.2018 als qualifizierter Mietspiegel. Anschließend gilt dieser als einfacher Mietspiegel fort und kann als solcher weiterhin verwendet werden. Zwischen dem Auslaufen des bisherigen qualifizierten Mietspiegels und dem Inkrafttreten eines neuen qualifizierten Mietspiegels lag bislang jeweils ein Zeitraum von ca. 2 ½ Jahren. In diesen Phasen wurde in der Vergangenheit in gleicher Weise verfahren.
Für die Erstellung eines neuen qualifizierten Mietspiegels liegen zwei Stadtratsanträge vor:
- Antrag des Stadtrates Johannes Büttner vom 26.11.2018 und
- Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 29.11.2018
Beide Anträge wurden damit begründet, dass der Mietspiegel im Interesse der Aschaffenburger Mieter läge.
Hierzu ist festzustellen, dass der Mietspiegel erstellt wird, um für alle Interessierten die Übersicht über die Lage auf dem frei finanzierten Mietwohnungsmarkt zu verbessern. Der Mietspiegel kann folglich dazu genutzt werden, die Angemessenheit der geforderten Mieten zu überprüfen oder um ein Erhöhungsverlangen zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete zu begründen. Die Markttransparenz durch den Mietspiegel ermöglicht auch den Gerichten im Streitfall eine kostengünstige Informationsbeschaffung.
Rechtliche Grundlagen des Mietspiegels stellen die §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar. Ein qualifizierter Mietspiegel ist nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen und muss von der Gemeinde oder von Interessensvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden sein (§ 558d BGB). Der qualifizierte Mietspiegel ist eine Übersicht über die in der Stadt Aschaffenburg im freifinanzierten Wohnungsbau gezahlten Nettokaltmieten, wobei nach Größe, Art, Ausstattung, Lage und Beschaffenheit der Wohnungen differenziert wird. Der qualifizierte Mietspiegel gibt die ortsübliche Vergleichsmiete an.
An der Erstellung der bisherigen Mietspiegel waren beteiligt:
- Stadt Aschaffenburg, Stadtentwicklungsreferat und Bauordnungsamt
- Deutscher Mieterbund Aschaffenburg und Umgebung e.V.
- Haus- und Grundbesitzerverein Aschaffenburg und Umgebung e.V.
- Justizbehörde Aschaffenburg
Es ist beabsichtigt die genannten Interessengruppen, bzw. Behörden auch in den künftigen Prozess einer Mietspiegelerstellung einzubinden um eine möglichst breite Akzeptanz des Mietspiegels zu erzielen und die erforderliche Anerkennung des Mietspiegels sicherzustellen.
Der letzte Mietspiegel wurde im Auftrag der Stadt Aschaffenburg von der Hochschule Aschaffenburg erstellt. Die Kosten für den Mietspiegel 2014/2016 beliefen sich auf xxx €. Für den neuen Mietspiegel müssen zunächst entsprechende Angebote eingeholt werden. Es ist mit Kosten i. H. v. ca. xxx –xxx € zu rechnen.
Der Mieterverein Aschaffenburg und Umgebung e.V. und der Haus- und Grundbesitzerverein Aschaffenburg und Umgebung e.V. befürworten die Erstellung eines neuen Mietspiegels und haben jeweils eine Kostenbeteiligung i. H. v. xxx € zugesagt. Da die Aufgabe der Erstellung eines Mietspiegels nach §§ 558c und 558d BGB sowohl Aufgabe der Stadt, als auch Aufgabe der Interessenverbände sein kann, wird bei einer direkten Kostenbeteiligung anstelle eines Zuschusses auch der Mehrwertsteueranteil übernommen, so dass sich eine Kostenbeteiligung der Interessenverbände i. H. v. je xxx € brutto ergäbe.
Für die Mietspiegelerstellung werden im Rahmen des Haushaltes 2019 bei der Haushaltsstelle xxx Mittel i. H. v. ca. xxx € benötigt.
Der Stadtrat wird um Zustimmung zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels für das Stadtgebiet der Stadt Aschaffenburg gebeten. Dem Haupt- und Finanzsenat wird die Beschlussvorlage zur Vorberatung unterbreitet.