Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2019 der Stadt Aschaffenburg;
Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2019 der Hospital-Stiftung
Daten angezeigt aus Sitzung:
2. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 11.02.2019
Beratungsreihenfolge
.Beschluss:
Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stadt folgende Haushaltssatzung:
§ 1
- Der als Anlage 3 beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit festgesetzt; er schließt ab
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen
und Ausgaben mit 257.006.050,-- €
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen
und Ausgaben mit 59.611.400,-- €
- Der als Anlage 3 beigefügte Haushaltsplan der Hospital-Stiftung für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit festgesetzt; er schließt ab
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen
und Ausgaben mit 1.399.300,-- €
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen
und Ausgaben mit 231.700,-- €
§ 2
- Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 7.508.800,-- € festgesetzt.
- Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen der Stadtwerke (Eigenbetrieb) wird auf 4.271.000,-- € festgesetzt.
- Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen der Kongress- und Touristikbetriebe (Eigenbetrieb) wird auf 85.000,-- € festgesetzt. .
- Kreditaufnahmen für Investitionen der Hospital-Stiftung sind nicht vorgesehen.
§ 3
- Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 29.575.000,-- € festgesetzt.
- Verpflichtungsermächtigungen für den Vermögensplan der Stadtwerke (Eigenbetrieb) werden nicht festgesetzt.
- Verpflichtungsermächtigungen für den Vermögensplan der Kongress- und Touristikbetriebe (Eigenbetrieb) werden nicht festgesetzt.
- Verpflichtungsermächtigungen für den Vermögenshaushalt der Hospital-Stiftung werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 200 v.H.
b) für die Grundstücke (B) 400 v.H.
2. Gewerbesteuer 400 v.H.
§ 5
- Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 30.000.000,-- € festgesetzt.
- Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan der Stadtwerke (Eigenbetrieb) wird auf 4.000.000,-- € festgesetzt.
- Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan der Kongress- und Touristikbetriebe (Eigenbetrieb) wird auf 225.000,-- € festgesetzt.
- Die Aufnahme von Kassenkrediten zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan der Hospital-Stiftung ist nicht vorgesehen.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2019 in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 2
Datenstand vom 02.04.2019 08:51 Uhr