Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG);
Antrag der Stadtwerke Aschaffenburg, 63739 Aschaffenburg, auf Wiedererteilung einer gemeinwirtschaftlichen Konzession im Linienverkehr nach § 42 PBefG, ab dem 01.01.2019 für 10 Jahre
Daten angezeigt aus Sitzung:
1. Sitzung des Werksenates, 04.04.2019
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Grundlage des Genehmigungsantrages vom 02.08.2018 bildet der öffentliche Dienstleistungsauftrag der Stadt Aschaffenburg an die Stadtwerke Aschaffenburg, nach den Vorgaben der einschlägigen Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
Das Verfahren hierzu wurde mit der Vorabbekanntmachung am 10.05.2017 und dem entsprechenden Beschluss des Stadtrats am 08.05.2017 eingeleitet.
Die Direktvergabe des Stadtverkehrs im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) mit einer Laufzeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2028 an die Stadtwerke Aschaffenburg, wurde im Stadtrat am 16.07.2018 beschlossen.
Die Stadtwerke erbringen die Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auf innerstädtischen und ausbrechenden Linien gemeinwirtschaftlich im Sinne des PBefG. Die Linien entsprechen dem gültigen Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain, sowie der Vorabbekanntmachung der Stadt Aschaffenburg.
Die Regierung von Unterfranken leitete am 04.09.2018 das in § 14 Abs. 1 PBefG vorgeschriebene Anhörungsverfahren ein. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum Antrag der Stadtwerke Aschaffenburg wurden Einwendungen des Landkreises AB, der Gemeinden Goldbach und Hösbach sowie der KVG und VU eingereicht. Die Einwendungen bezogen sich alle auf die Reduzierung der Fahrleistung im Landkreis Aschaffenburg.
Diese Reduzierung war erforderlich, da der Anteil der abgehenden Linien des Stadtverkehrs zu groß für eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 1370/2007 war. Eine Weiterführung im bisherigen Umfang durch die Stadtwerke Aschaffenburg war aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
Am 15.10.2018 wurden alle Beteiligten von der Regierung zu einem klärenden Gespräch nach Würzburg eingeladen und die Positionen ausgetauscht. Die Einwendungen wurden allerdings nicht zurückgenommen, weshalb die Regierung gezwungen war, die Entscheidungsfrist nach § 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PBefG zunächst bis einschließlich 31.01.2019 zu verlängern. Um die Verkehrsleistung ab dem 01.01.2019 dennoch sicherzustellen erteilte die Regierung den Stadtwerken Aschaffenburg eine einstweilige Erlaubnis, befristet bis zum 30.06.2019.
Zwischenzeitlich konnten alle Einwendungen durch die Regierung qualifiziert bearbeitet und zurückgewiesen werden. Die Erteilung einer Genehmigung zum Weiterbetrieb eines gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs nach § 42 PBefG auf den Strecken des Stadtverkehrs Aschaffenburg wurde am 23.01.2019 beschieden. Die Laufzeit der Linienkonzessionen ist an die Dauer des öffentlichen Dienstleistungsauftrags der Stadt Aschaffenburg an die Stadtwerke angepasst und endet dementsprechend ebenfalls zum 31.12.2028.
.Beschluss:
I. Der Bericht der Stadtwerke Aschaffenburg zur Wiedererteilung einer gemeinwirtschaftlichen Konzession im Linienverkehr nach § 42 PBefG, ab dem 01.01.2019 für 10 Jahre wird zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 30.07.2019 08:31 Uhr