- Antrag
Mit Schreiben vom 13.6.2019 hat die KI folgenden Antrag gestellt:
„Im Namen der Kommunalen Initiative beantrage ich deshalb eine öffentliche Sitzung des Stadtrates zum Thema:
Vorwurfe von Finanzfachleuten an das Geschäftsgebaren des Vorstandes und Verwaltungsrates des Zweckverbandes Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau wegen
- möglicher falscher Bewertung der Bilanzen und der Kapitalquote,
- möglicher Verantwortung des Verwaltungsrates für die Überdotierung des Fonds für allgemeine Bankrisiken und
- möglicher unerlaubten Zuführung zurückgehaltener Gewinne in diesen Fonds ohne Genehmigung als Eigenmittelbeihilfe im Sinne des EU-Rechtes.
Zu dieser Sitzung soll eingeladen werden: Der Vorstand der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau, der Fachmann für Bankwirtschaft Herr Univ.-Prof. Dr. Guido Eilenherger und der Betriebswirt Dr. Rainer Gottwald.“
Der Betreff des Antrages spricht von der Geschäftsführung des Zweckverbandes Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau. Im Antrag selbst ist dann die Rede vom Geschäftsgebaren des Vorstandes und Verwaltungsrates des Zweckverbandes Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau. Der Zweckverband Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau hat weder einen Vorstand noch einen Verwaltungsrat. Über einen Vorstand und einen Verwaltungsrat verfügt lediglich die Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau selbst.
Insofern und auch im Hinblick auf die inhaltlichen Ausführungen des Antrages ist davon auszugehen, dass eine öffentliche Sitzung zum „Geschäftsgebaren“ des Vorstandes und des Verwaltungsrates der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau und nicht des Zweckverbandes Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau gewollt ist.
- Befassungskompetenz des Stadtrates
Wiederum stellt sich die Frage nach der Reichweite der Stadtratszuständigkeit in Sparkassenangelegenheiten. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass Sparkassen als rechtsfähige Anstalt das Recht der Selbstverwaltung haben, das Selbstverwaltungsrecht durch ihre eigenen Organe (Vorstand, Verwaltungsrat) ausgeübt wird und diese Organe weisungsfrei sind. Damit sind Sparkassenangelegenheiten keine Selbstverwaltungsangelegenheiten einer Gemeinde. Dies gilt erst Recht, wenn Sparkassenträger nicht die Gemeinde selbst, sondern ein zwischengeschalteter Zweckverband ist. Weder die Stadt noch der Sparkassenzweckverband hat eine Kontrollbefugnis gegenüber der Sparkasse. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird verwiesen auf die Beschlussvorlage zum Antrag der KI vom Juni 2019 zum Thema „klimafreundliche Sparkasse“.
Insoweit ist erneut festzustellen, dass es an der Befassungskompetenz des Stadtrates fehlt.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass nach dem Vorbringen des vom Antragsteller vorgeschlagenen Sachverständigen Gottwald zu dem „Geschäftsgebaren“ der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau bereits die Regierung von Unterfranken als Aufsichtsbehörde eingeschaltet worden war (Schreiben vom 1.8.2018, Anlage 4 zum Antrag). Laut telefonischer Auskunft der Regierung wurde das Verhalten der Sparkasse in Abstimmung mit dem Bay. Staatsministerium des Innern als rechtmäßig eingestuft. Es entspricht ebenfalls nach dem Vorbringen des vom Antragsteller vorgeschlagenen Sachverständigen Gottwald der Praxis der Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken in Bayern und darüber hinaus (Schreiben vom 6.9.2018, Anlage 3 zum Antrag; Ziffer 5). Schließlich wird ausgeführt, dass die Vorgehensweise auch von den Verbandsprüfern des Sparkassenverbandes nicht beanstandet wurde (Schreiben vom 6.9.2018, Anlage 3 zum Antrag; Ziffer 4.2). Die „Vorwürfe von Finanzfachleuten“ im Hinblick auf das „Geschäftsgebaren“ von Vorstand und Verwaltungsrat sind daher keinesfalls ein Massenphänomen, sondern eher singulärer Natur.