I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 24.06.2019 beantragte die Firma Kaup GmbH & Co.KG die Erweiterung der Hallen 3, 3a, 3b auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Leider, Braunstraße xxx, 63741 Aschaffenburg.
Die Firma Kaup GmbH & Co.KG hat das Grundstück Braunstraße xxx, 63741 Aschaffenburg (Fl.Nr.: xxx, Gem. Leider) von der Firma Roth-Stahlbau erworben. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an das Betriebsgrundstück Braunstraße xxx (Fl.Nr. xxx und xxx, Gem. Leider) der Firma Kaup GmbH & Co.KG an. Die Grundstücke stehen in einem engen unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang, da vorbehandelte Stahlteile von einer Halle zur Weiterverarbeitung in die angrenzende Halle verbracht werden müssen. Beim Transport müssen die Stahlteile zum Schutz vor Korrosion vor Feuchtigkeit geschützt werden. Hierzu ist geplant eine weitere Halle zur Verbindung der bestehenden Hallen in die Baulücke einzufügen.
Im Rahmen der Baumaßnahme ist geplant, ein bestehendes Vordach mit den Maßen von ca. 8 m x 13 m abzubrechen. Außerdem wird eine ca. 15 m lange Mauer an der Grenze der beiden o.g. Grundstücke, sowie eine Galerie innerhalb der Halle auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. xxx, Gem. Leider abgebrochen. Darüber hinaus wird durch Öffnung der Brandwand der v.g. Halle auf einer Länge von 4,75 m eine Durchfahrt von der bestehenden Halle zur Hallenerweiterung geschaffen. In die Baulücke zwischen den beiden v.g. bestehenden Hallen wird eine Hallenerweiterung mit den Abmessungen von ca. 10 m x 35 m, bei einer Höhe von ca. 8,5 m platziert.
Die beiden vom Hallenneubau betroffenen Grundstücke (Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider) verfügen über eine Gesamtgrundfläche von 6.172 m².
II.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 13/1 „Braunstraße“. Dieser setzt für das betreffende Baugebiet u.a. folgendes fest:
Gewerbegebiet - GE
GRZ: 0,6
GFZ: 1,6
Gebäudehöhe: max. 20 m
Die gewerbliche Nutzung zur Metallbearbeitung ist im Gewerbegebiet (GE) allgemein zulässig.
Bei einer Gesamtgrundstücksfläche der beiden, vom Hallenneubau betroffenen Grundstücke (Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider) von ca. 6.172 m² und einer bisherigen Gebäudegrundfläche von ca. 3.790 m² ergab sich bisher eine GRZ von 0,614. Die zulässige GRZ wurde hierdurch bereits um 0,014 überschritten. Durch den Neubau erhöht sich die Gebäudegrundfläche auf 4.128 m² und die GRZ auf 0,669. Die GRZ wird daher künftig um 0,069 überschritten. Es ergibt sich durch das Bauvorhaben eine zusätzliche GRZ-Überschreitung von 0,055 (338 m²). Der Bebauungsplan sieht im Bereich der beantragten Bebauung zwar keine grünordnerischen Festlegungen vor, allerdings wird für die erforderliche Befreiung für die hinzukommende Überschreitung der GRZ als Auflage eine Pflanzung von mindestens 4 großkronigen Laubbäumen im Bereich der Stellplatzanlage an der Braunstraße gefordert. Unter Beachtung der Auflage kann eine entsprechende Befreiung erteilt werden. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Die zulässige GFZ von 1,6 wird mit einem Wert von 0,65 (bisher 0,634) nicht überschritten.
Die maximal zulässige Höhe von 20 m wird nicht ausgenutzt.
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Handwerks- und Industriebetriebe 1 PKW-Stellplatz je 70 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigten vorgesehen. Die Firma Kaup GmbH & Co.KG beschäftigt in den betroffenen Hallen in 2 Schichten je 30 Mitarbeiter/innen. Hieraus ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 10 PKW-Stellplätzen. Auf dem Baugrundstück werden insgesamt 48 PKW-Stellplätze nachgewiesen.
Bei Fahrradabstellplätzen ergibt sich ein Bedarf von 1 Stellplatz je 5 Beschäftigte. Hieraus errechnen sich 6 nachzuweisende Fahrradabstellplätze. Diese werden im Eingangsbereich zu den Büroräumen der Halle 3 auf dem Baugrundstück Braunstraße 18 nachgewiesen.
Der Stellplatznachweis ist daher erbracht.
Die Betriebsgebäude und die Stellplätze werden allerdings auf unterschiedlichen, selbständigen Grundstücken errichtet. Die Baugenehmigung ergeht unter der Bedingung, dass die notwendigen PKW-Stellplätze und Fahrradabstellplätze den drei Baugrundstücken (Fl.Nrn. xxx, xxx, xxx, Gem. Leider) als wirtschaftlicher Einheit dauerhaft zur Verfügung stehen. Eine Veräußerung von Grundstücken oder Teilflächen, welche dem Bauvorhaben zugeordnete Stellplätze umfassen ist nicht zulässig, bzw. der Stellplatzbedarf ist in diesem Fall neu nachzuweisen.
Gem. § 5 Abs. 6 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind auf Flächen mit mindestens 8 ebenerdigen Stellplätzen je angefangener 4 Stellplätze mindestens 1 großkroniger Laubbaum zur Gliederung der Stellplatzanlage zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Stellplätze sind allerdings im Bestand vorhanden und werden nicht verändert. Im Rahmen der erteilten Befreiung von der Überschreitung der GRZ sind allerdings mindestens 4 großkronige Laubbäume im Bereich des Parkstreifens, entlang der Braunstraße vor Halle 3 zu pflanzen.
In den Gebäudeabschlusswänden sind aus Gründen des Brandschutzes Öffnungen nicht zulässig (Art. 28 Abs. 8 BayBO). Es handelt sich vorliegend zwar um wirtschaftlich zusammenhängend genutzte Grundstücke, allerdings befinden sich diese im Eigentum verschiedener Personen, so dass eine Verschmelzung der Grundstücke ausscheidet. Eine Abweichung von v.g. Verbot kann unter der Bedingung gewährt werden, dass in die Öffnung ein Brandschutztor (T90, feuerbeständig, dicht- und selbstschließend) eingebaut wird.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.