Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit von Kitaplätzen nach Art. 7 Abs. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG)


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 20.01.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 20.01.2020 ö Beschließend 20PL/1/20/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die steigenden Geburtenzahlen in der Stadt Aschaffenburg erfordern einen zeitnahen Ausbau des
Platzangebots, insbesondere im Bereich der Innenstadt. Das zusätzliche Krippenangebot entsteht
mit 10 Plätzen in der Kindertagesstätte St. Martin sowie mit 12 weiteren Plätzen in der in Räumen der City-Galerie geplanten Kindertagesstätte, die damit ihr Angebot von zunächst 12 auf insgesamt 24 Krippenplätze ausbaut.

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg erkennt als bedarfsnotwendig im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Bayerisches
Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) an:

  1. 10 zusätzliche Krippenplätze in der Kindertagesstätte St. Martin
  2. 12 zusätzliche Krippenplätze in der Stadtmitte

Für die Plätze ist die Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit Voraussetzung für die staatliche und
kommunale Betriebskostenförderung. Sie ist durch Beschluss des Stadtrates festzustellen
(Art. 29 i.V.m. Art 37 GO).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.02.2020 11:47 Uhr