Stellungnahme der Stadt Aschaffenburg zum Antrag auf Genehmigung des Umbaus des „Hafenbahnhofs in Aschaffenburg mit Rückbau zweier Gleise im Norden und der Wiedererrichtung zweier Gleise im Süden“ - Antrag der KI vom 10.05.2019 (304 284)


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates, 19.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 19.05.2020 ö Vorberatend 9PVS/4/9/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Bayernhafen ist für die Region Bayerischer Untermain die Logistik-Drehscheibe im Güter-verkehr. Die Verkehrswege Wasser, Schiene und Straße werden dort effizient vernetzt. Auf rund 160 ha Fläche sind dort rund 60 Unternehmen tätig.
Mit über 2.500 Beschäftigten in den jeweiligen Betrieben ist dies eine der größten Arbeitskonzentrationen in Stadt und Region. Der Hafen wird kontinuierlich weiterentwickelt. Hierbei spielt der Ausbau der Verkehrsinfrastruktur eine besonders große Rolle.

Nach längerer Ankündigung durch die Hafenverwaltung steht nun der Umbau und die Modernisierung des Hafenbahnhofs an. Ziel ist es mit einem modernisierten Hafenbahnhof eine leistungsfähige Eisenbahninfrastruktur zur Verfügung zu stellen. Im ersten Schritt ist das Baurecht für die Gesamtmaßnahme auf den Weg zu bringen. Die Realisierung ist für 2021/22 geplant.

Mit Schreiben vom 12.03.2020 bat die Regierung von Mittelfranken als Planfeststellungsbehörde die Stadt Aschaffenburg um Stellungnahme zum Antrag der Bayernhafen GmbH & Co. KG auf Genehmigung des Umbaus des Hafenbahnhofs in Aschaffenburg.
Er bezieht sich auf die Fläche aus den Grundstücken der Flurnummern xxxx, xxxx, xxxx, xxxxx, xxxx und xxxx der Gemarkung Leider.

Umfang
Die Umbaumaßnahmen haben den nachfolgend geschilderten Umfang:

- Sanierung der bestehenden Gleisanlagen
- Ablösung des vorhandenen mechanischen Stellwerks durch ein EOW-Rangierstellwerk (Elektrisch Ortsbedingte Weichen)
- Wiedererrichtung der Gleisanlagen im südlichen Bereich des Hafenbahnhofs
- Rückbau nicht benötigter Gleise im nördlichen Hafenbahnhofsbereich.
Die Gleisharfe ähnelt damit dem Spurplan des Hafenbahnhofs von 1924.

Bauphasen:
Die Umbaumaßnahmen erfolgen in fünf Bauphasen, um den regulären Bahnbetrieb nur so gering wie möglich einzuschränken:

- Phase I: Wiedererrichtung zweier Gleise (Süd)
- Phase II: Anbindung der alten Gleise 1-3
- Phase III: Ausbildung einer weiteren Einfahrt
- Phase IV: Auflösung der Kreuzungsweichen und Rückbau der nördlichen zwei Gleise
- Phase V: Finalisierung

Ziel:
Zweck der Arbeiten ist zum einen die technische Anpassung an die bereits erfolgte Umstellung von „Zugmeldebetrieb“ auf „Rangierbetrieb“ (Phase 0). Zweck zum anderen ist die Sanierung und Modernisierung des Hafenbahnhofs Aschaffenburg. Immissionsschutzrechtlich von Vorteil ist hierbei der Austausch und die Wiederaufbereitung der Oberbaustoffe sowie der Einbau neuer Betonschwellen und neuer Schienen.

Im Ergebnis wird die Anzahl der neun Hafenbahngleise nicht verändert, deren Nutzlängen sich zwischen 269 m und 834 m bewegen werden. Damit bleibt die grundsätzliche Kapazität des Hafenbahnhofs erhalten.

Jedoch wird die Leistungsfähigkeit dahingehend reduziert, dass mit dem neuen „Rangierbetrieb“ das Zuführungsgleis nur noch mit max. 40km/h statt mit 50km/h während des alten „Zugmeldebetriebs“ befahren wird.

Dadurch, dass die neun Aufstellgleise über drei Zufahrtsgleise entkoppelt werden, verflüssigt sich der Verkehr im Hafenbahnhof, was zu weniger schallintensiven Fahrbewegungen führen wird. Die Gesamtmaßnahme dient damit der Verbesserung der Betriebssicherheit, des Betriebsflusses und der Ermöglichung von alternativen Zufahrtswegen.


  1. Stellungnahme der Stadt Aschaffenburg

Die Stadt Aschaffenburg sieht im Ausbau des Hafenbahnhofs eine wichtige Infrastrukturmaßnahme mit der der Hafen insgesamt gestärkt werden wird und seinem Anspruch als Logistikdrehscheibe gerecht werden wird.

Die Fläche des Hafenbahnhofs ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als Bahnbetriebsanlage dargestellt.  Die Ausbauplanung bewegt sich innerhalb dieser Darstellung.

Das neue Betriebskonzept und die damit verbundenen Gleisänderungen stellen einen Vorteil da, denn mit dem Abrücken der Gleisanlagen auf Leiderer Seite ergibt sich ein deutlich größerer Abstand gegenüber dem Siedlungsrand. Die Stadt Aschaffenburg legt Wert darauf, dass dieser Übergangsstreifen intensiv eingegrünt wird.
Das Abrücken wird somit städtebaulich begrüßt, weil tendenziell eine Reduzierung der Lärmeinwirkungen auf die nördlich gelegene Wohnbebauung zu erwarten ist. In den Erläuterungsunterlagen werden allerdings keine näheren Aussagen zur Nachnutzung bzw. Gestaltung dieses freiwerdenden Geländestreifens gemacht. Die Stadt Aschaffenburg bittet die Planfeststellungsbehörde um die Auflage, einen qualifizierten Freiflächenplan für sämtliche Flächen nachzufordern, die von Gleisanlagen freigestellt werden.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Stadt Aschaffenburg die historische Pappelallee gänzlich nachpflanzt. Hierzu wurde mit dem Staatlichen Bauamt und dem Bayernhafen eine Planungsvereinbarung abgeschlossen. Nach dem ersten Bauabschnitt 2019 auf der Südseite der B26 steht für 2020 die Wiederherstellung der Pappelallee längs des Hafenbahnhofs auf der Nordseite der B26 an. Der Ausbau des Hafenbahnhofs darf dieser Maßnahme nicht entgegenstehen. Mit der Pappelallee und einer ausreichenden hintergrünten Kulisse bleibt eine optische Kulisse auf die Eisenbahnbetriebsanlage erhalten. Aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes ist eine wahrnehmbare Eingrünung wichtig.

Im Zuge des Umbaus des Hafenbahnhofs soll das Beleuchtungskonzept für die Gleisanlagen geändert werden. Im Erläuterungsbericht heißt es, dass statt der konventionellen Lichtmasten eine neue Technik in Form von Lichtschläuchen analog des Neuss-Düsseldorfer Hafens angestrebt wird. Die Stadt Aschaffenburg begrüßt diese Planung, da mit einem solchen fortschrittlichen Beleuchtungskonzept die Lichtverschmutzung und die Fernwirkung des Hafenbahnhofs in der Nachtzeit deutlich gemindert wird.

Begrüßt wird auch, dass die Planung einer möglichen späteren Elektrifizierung mit der Nachrüstung von Oberleitungsmasten nicht entgegensteht.


Zusammenfassung der Stellungnahmen der einzelnen beteiligten städtischen Ämter


  1. Tiefbauamt

Bis auf das Grundstück mit der Flurnummer xxxx, Gem. Leider, befinden sich alle Flächen des Vorhabens im Eigentum der Bayernhafen GmbH & Co. KG; Belange des Tiefbauamts sind nicht betroffen.
  1. Stadtplanungsamt

Auf dem einzigen städtischen Grundstück xxxxx, Gem. Leider, steht der Brückenpfeiler der „Thyssenbrücke“, dessen Standfestigkeit durch die Umbauarbeiten nicht beeinträchtigt werden darf. Das Brückenbauwerk wird durch das staatliche Bauamt neu geplant. Auf diese Erfordernisse ist hier im Besonderen einzugehen.

Die genannten Grundstücke sind nicht im Altlastenkataster der Stadt Aschaffenburg aufgeführt. Da es sich aber um eine Kampfmittelverdachtsfläche handelt, sind etwaige Kontaminationen vorab eigenverantwortlich durch den Vorhabenträger zu prüfen.

  1. Aschaffenburger Versorgungs-GmbH

Über die Grundstücke verlaufen Niederspannungs-, Fernmelde- und Straßenbeleuchtungskabel der Bayernhafen GmbH & Co. KG. Diese Kabel sind entweder außer Betrieb zu nehmen oder umzulegen, andernfalls aber nicht zu beeinträchtigen.
Über das Gelände verlaufen Gasleitungen der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH (AVG), deren Funktion nicht eingeschränkt werden darf.
Die Gasleitung MD VG ST DN 200 im Bereich der „Thyssenbrücke“ ist im Spartenplan aufzunehmen.
Die Gasleitung im südlichen Bereich der Flurnummer xxxx, Gem. Leider, ist vor einer Überbauung mit Gleisanlagen in deren ungeschützten Bereich mit einem Stahlschutzrohr ST DN 300 zu ummanteln. Die Lieferung und Montage des Schutzrohrs erfolgt durch die AVG. Bodenarbeiten sind bauseits durch eine Fachfirma vorzunehmen. Alle anfallenden Kosten sind durch den Vorhabenträger zu tragen.

Ähnliches gilt für eine Wasserleitung der AVG.
Die Wasserleitung DN 250 GGG im Bereich der „Thyssenbrücke“ ist im Spartenplan zu ergänzen und darf durch die Maßnahmen der Bayernhafen GmbH & Co. KG nicht beeinträchtigt werden.
Die Wasserleitung ist durch ein Gebäude auf dem Grundstück mit der Flurnummer xxxx, Gem. Leider, und durch Gleisanlagen auf dem Grundstück mit der Flurnummer xxxx, Gem. Leider, ohne Schutzrohr überbaut. Die Umbaumaßnahmen sollten zum Anlass genommen werden, die Wasserleitung in eine neue Trasse mit Schutzrohr zu verlegen. Auch hier erfolgt die Lieferung und Montage des Schutzrohrs durch die AVG. Bodenarbeiten sind bauseits durch eine Fachfirma vorzunehmen. Alle Kosten sind vom Vorhabenträger zu übernehmen.

  1. Garten- und Friedhofsamt

Die vorgesehene Baustellenzu- bzw. ausfahrt liegt im Bereich der B26, wo im Herbst 2020 entlang der Darmstädter Straße auf städtischem Grund die Pappelpflanzungen fortgesetzt werden sollen. Die Baustellenzu- bzw. ausfahrt kann für die Dauer des Hafenbahnhofumbaus von Baumpflanzungen freigehalten und diese später nachgeholt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Zu- bzw. Ausfahrt nicht breiter als 6 Meter angelegt wird und sie während der Bauzeit vom Vorhabenträger zu sichern ist.


  1. Stellungnahmen der beteiligten Fachstellen

Neben den bis hier zusammengefassten Stellungnahmen der städtischen Ämter wurden im Zusammenhang mit dem Genehmigungsantrag der Bayernhafen GmbH & Co. KG auch die staatlichen Fachstellen beteiligt, die am Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Aschaffenburg angesiedelt sind.

Sie haben in ihre Stellungnahmen jeweils einen Katalog an Nebenbestimmungen aufgeführt, die durch die Planfeststellungsbehörde in den Bescheid aufgenommen werden sollen. Zu den Nebenbestimmungen im Einzelnen wird auf die Stellungnahmen im Original verwiesen.

  1. Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde:

Die Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde fordert beim Rückbau der Gleise eine vollständige, sachgerechte Entfernung und Entsorgung der alten, imprägnierten Holzschwellen, auf denen die Gleise liegen.

Der Gleisschotter ist gemäß gesetzlicher Vorgaben zu lagern, zu untersuchen, aufzubereiten und wiederzuverwenden oder ordnungsgemäß zu entsorgen.

Bei allen Arbeiten und beim späteren Betrieb darf es weder durch die Baustoffe noch durch die Maßnahmen selbst zu nachteiligen Auswirkungen auf das Gewässer, das Grundwasser oder den Boden kommen.

Niederschlagswasser kann breitflächig auf dem Gelände versickern. Die Einleitung oder Auswaschung boden- und wasserschädlicher Stoffe während des Versickerungsprozesses ist vorbeugend zu verhindern.

  1. Untere Immissionsschutzbehörde:

Die Untere Immissionsschutzbehörde stellt für die Bauphasen 2 und 4 von insgesamt fünf Bauphasen punktuelle Überschreitungen der Immissionsrichtwerte von 1-3 dB(A) für die am meisten betroffenen Immissionsorte im reinen Wohngebiet fest.
Zur Einschränkung der Emissionen sind lärmschutzfördernde Maßnahmen zu prüfen. Dies könnte der Einsatz lärmarmer Maschinen, die Reduktion der Betriebszeiten lärmintensiver Maschinen oder die Positionierung großer Maschinen/Züge als Abschirmwirkung sein.

Die Andienung der Baustelle erfolgt nur in den letzten zwei Monaten über die Hafenbahnhofstraße und damit entlang eines reinen Wohngebiets. Da die Andienung in einer Einbahnstraßenregelung geplant ist, ist in dieser Zeit mit maximal 20 LKWs pro Tag zu rechnen.
Die Anwohner sind rechtzeitig vor Baubeginn über die Maßnahmen zu unterrichten. Außerdem ist ihnen ein Ansprechpartner zu Fragen des Baulärms zu nennen.

Nach Fertigstellung der Umbaumaßnahmen wird sich die Lärmsituation im Vergleich zum jetzigen Zustand nicht verschlechtern, da keine Kapazitätserweiterung vorgenommen wird. Im Gegenteil: durch den Rückbau der zwei Gleise im Norden rückt der Bahnverkehr von der Wohnbebauung ab. Nachts sollen nur die beiden südlichen Gleise von maximal drei Zügen genutzt werden.

  1. Untere Naturschutzbehörde:

Auf der betroffenen Fläche befindet sich ein nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geschütztes Biotop. Die Untere Naturschutzbehörde erteilt dem Vorhabenträger aus naturschutzfachlicher Sicht eine Genehmigung für sein Vorhaben, sofern er im Bereich der beiden südlichen Gleise für eine Ausgleichsbiotopfläche sorgt.

Bezüglich vorgefundener Arten wie u.a. die Ameisenjungfer, die Feldgrille oder Wildbienen als besonders geschützte Tiere der Rote-Liste-Arten wird empfohlen, nicht überbaute Habitatbereiche dieser Arten durch geeignete Maßnahmen zu erhalten. Zwingender Ersatzlebensraum muss nicht geschaffen werden.

Da auf der betroffenen Fläche bereits zwei Exemplare der Zauneidechse kartiert wurden, wird davon ausgegangen, dass dort noch weitere Zauneidechsen vorkommen. Für diese gelten die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG, so dass die Tiere durch die Maßnahmen weder verletzt noch getötet, noch ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beschädigt oder zerstört werden dürfen.

.Beschluss:

I.
1. Der Stadtrat stimmt dem Antrag auf Genehmigung des Hafenbahnhofumbaus zu, sofern die in den Stellungnahmen der Fachstellen und städtischen Behörden geäußerten Auflagen, Inhalts- und Nebenbestimmungen sowie Kooperationsnotwendigkeiten mit städtischen Ämtern und der AVG beachtet werden (Anlage 6) .

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Gesamtstellungnahme an die Regierung von Mittelfranken als Planfeststellungsbehörde weiterzuleiten.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.10.2020 08:57 Uhr