Zu 1 und 2.: Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 BauGB für das Gebiet “Südwestlich Obernburger Straße“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 3021 (Nr.09/07) und Billigung des Vorentwurfs vom 26.10.2020
Planungsanlass und -verfahren
Die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH (AVG) beabsichtigt die Erstellung einer ca. 730 kWp Freiflächen-Photovoltaik-Anlage inc. einer zugehörigen Trafostation. Der Standort liegt auf dem ehemaligen „Raudseppgelände“ südwestlich der Obernburger Straße auf der Fl.Nr. 3021, Gem. Leider. Das Grundstück grenzt westlich und nördlich an die Gemarkungsgrenze zwischen Aschaffenburg und Großostheim.
Die Anlage wird als ein fest montiertes System auf freier Fläche mittels einer Unterkonstruktion aufgestellt und die Photovoltaikmodule werden in einem optimalen Winkel zur Sonne ausgerichtet.
Da sich das Grundstück Fl.Nr. 3021 im Außenbereich befindet und somit dort aktuell kein Baurecht nach § 35 BauGB für eine Freiflächenphotovoltaikanlage besteht, bedarf es der Schaffung von Planungsrecht durch die Aufstellung eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bedarf für den Bereich des Vorhabens die Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Flächennutzungsplan stellt aktuell für den Bereich des Vorhabens „Fläche für Landwirtschaft“ dar. Das Gebiet soll im Flächennutzungsplan zukünftig als „Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung“ mit der Zweckbestimmung „Elektrizität“ dargestellt werden.
Vorhaben- und Erschießungsplanung, Durchführungsvertrag
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan regelt die Zulässigkeit von Bauvorhaben auf der Grundlage einer Vorhaben- und Erschließungsplanung. Im Rahmen der Vorhaben- und Erschließungsplanung verpflichtet sich die AVG als Vorhabenträger, das geplante Vorhaben und die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durchzuführen und die entstehenden Kosten zu tragen. Die hierfür erforderlichen Vereinbarungen sind mit der AVG als Vorhabenträger in einem Durchführungsvertrag zu verankern, der vor Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes abgeschlossen sein muss.
Vorhabenträger und Antragstellung
Mit Datum vom 29.06.2020 hat die AVG bei der Stadt Aschaffenburg einen Antrag zur Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 BauGB gestellt.
Die AVG erklärt sich als Vorhabenträger bereit, auf der Grundlage eines mit der Stadt abzustimmenden Planes die Erschließungsmaßnahmen und das Bauvorhaben zu realisieren; sie erklärt sich auch in der Lage, das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist zu realisieren und anfallende Planungs- und Erschließungskosten vollständig zu tragen.
Mit der Erstellung der erforderlichen Planung wird der Vorhabenträger fachlich geeignete Planungs- bzw. Ingenieurbüros beauftragen.
Gemäß § 12 BauGB hat die Stadt Aschaffenburg aufgrund des Antrags des Vorhabenträgers nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) zu entscheiden. Aus Sicht der Verwaltung wird die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans und die Einleitung des zugehörigen Verfahrens befürwortet.
Die Verwaltung soll auf Basis dieses Beschlusses in Abstimmung mit dem Vorhabenträger einen Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erarbeiten. Ebenso ist in Abstimmung mit dem Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens ein Durchführungsvertrag zu erstellen.
Lage, Umgriff und Größe des Plangebiets
Das Plangebiet am südwestlichen Rand des Stadtteils Leider liegt westlich der Obernburger Straße nördlich des ehemaligen Raudseppgeländes. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 32.219 m².
Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll das Flurstück mit der Nr. 3021 westlich der Obernburger Straße überdecken. Zu dem Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 09/07 gehören folgende Grundstücke der Gemarkung Leider:
Fl.-Nr. 3021.
Das im Geltungsbereich gelegene Grundstück Fl.-Nr. 3021 befindet sich im Eigentum der Stadt Aschaffenburg.
Eignung des Plangebiets für eine Freiflächenphotovoltaikanlage
Das Plangebiet befindet sich am südwestlichen Rand des Stadtteils Leider zwischen der Obernburger Straße und der Gemarkungsgrenze zu Großostheim. Das Plangebiet liegt aktuell brach und wird regelmäßig durch die AVG gerodet. Aufgrund der ebenen Topographie und der Lage am Ortsrand ist das Grundstück für die geplante Nutzung sehr gut geeignet. Die Aufstellung einer Freiflächenphotovoltaikanlage stellt auf dem Grundstück Fl.Nr. 3021 keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbild dar. Durch die Freiflächenphotovoltaikanlage inc. einer zugehörigen Trafostation, eventuell verursachte Eingriffe in Natur und Landschaft, sollen im Plangebiet ausgeglichen werden.
Klimawirkung
Photovoltaik-Strom als regenerative Energiequelle stellt einen wichtigen Pfeiler in der Energiewende dar und wird durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert, denn derzeit wird Photovoltaik-Strom in Deutschland zu höheren Kosten erzeugt als Strom aus konventionellen Kraftwerken. Die erneuerbaren Energien tragen zunehmend zur Stromversorgung in Deutschland bei.
Durch Photovoltaikanlagen kann ein zentraler Beitrag zur Energiewende geleistet werden, um die Energieversorgung in Deutschland klimaverträglicher und unabhängiger vom Import fossiler Brenn- und Heizstoffe zu machen. Deshalb wäre die Freiflächenphotovoltaikanlage ein positiver Beitrag zum Klimaschutz.
Zu 3 und 4.: Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) sowie frühzeitige Beteiligung der Behörden
Mit dem Vorentwurf zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans “Südwestlich Obernburger Straße“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 3021 (Nr.09/07) vom 26.10.2020 soll als nächster Verfahrensschritt die Unterrichtung der Öffentlichkeit (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) gem. § 3 Abs.1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs.1 BauGB erfolgen.
Bei Billigung des Vorentwurfs zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans “Südwestlich Obernburger Straße“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 3021 (Nr.09/07) soll die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger durch einen vierwöchigen Aushang dieses Planentwurfes erfolgen.
Die Behörden werden um schriftliche Stellungnahme ersucht.
Bezeichnung aller Anlagen (Pläne, Anträge, Sonstiges):
Vorentwurf Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Südwestlich Obernburger Straße“ Nr.09/07