Corona-Pandemie; - Stundung und Erlass von Forderungen der Stadt Aschaffenburg


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Feriensenates (der Wahlzeit 2014-2020), 20.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Feriensenat 1. Sitzung des Feriensenates (der Wahlzeit 2014-2020) 20.04.2020 ö Beschließend 10FS/1/10/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Infolge des sich weiter ausbreitenden Corona-Virus und den damit einhergehenden staatlichen Eingriffsmaßnahmen erwarten die bayerischen Wirtschaftsverbände für das Geschäftsjahr 2020 flächendeckende und massive Umsatzeinbußen. Zur Abfederung der negativen wirtschaftlichen Folgen wurden sowohl vom Bund als auch vom Freistaat Bayern eine Reihe von steuerlichen und finanziellen Unterstützungsmaßnahmen auf den Weg gebracht. Diese Hilfsmaßnahmen beinhalten u.a. zinsfreie Stundungen bei Steuerforderungen, schnelle und unbürokratische Steuervoraus-zahlungsanpassungen sowie staatliche Kredit- und Bürgschaftsprogramme. Ziel ist es, die Liquidität und den Geschäftsbetrieb der vom Corona-Virus tangierten Betriebe und Unternehmen aufrechtzuerhalten.

Mit Rundschreiben Nr. 060/2020 vom 19.03.2020 hat der Bayerische Städtetag den Kommunen empfohlen analoge Maßnahmen zu ergreifen und entsprechende Vorschläge gemacht.

  1. Anpassung von Gewerbesteuervorauszahlungen

Steuervorauszahlungen können der Steuer angepasst werden, die sich für den laufenden oder vorausgegangenen Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (§ 19 GewStG). Dadurch können aktuelle Entwicklungen, die sich auf die Ertragslage der betrieblichen Tätigkeit niederschlagen, bereits bei den Vorausleistungen berücksichtigt werden. Nach Abstimmung zwischen Bund und Ländern werden Steuervorauszahlungen der in Schieflage geratenen Betriebe und Unternehmen auf Antrag unkompliziert und schnell herabgesetzt. Dies betrifft primär die Finanzämter, die bei begründeten Anträgen von notleitenden Betrieben die Steuervoraus-zahlungen anpassen sollen. Die Gemeinden sind generell an die geänderten Steuermessbeträge für die Gewerbesteuer gebunden. Daher sind entsprechende Antragsteller grundsätzlich an die Finanzverwaltung zu verweisen.
Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich betroffene Unternehmen direkt an die Stadt wenden mit der Bitte, die Steuervorauszahlungen auf null zu setzen oder zu reduzieren. In Anbetracht der aktuellen Lage ist es nach Auffassung des Bayerischen Städtetages vertretbar, wenn Städte und Gemeinden in begründeten Fällen im Vorgriff der Entscheidung durch das Finanzamt Steuervorauszahlungsanpassungen vornehmen.  Dies kommt insbesondere in solchen Fällen in Betracht, bei denen die Liquiditätsfrage der Unternehmen aufgrund von Umsatzeinbrüchen akut gefährdet und nicht durch eine kurzfristige Vorauszahlungsanpassung durch das Finanzamt zu rechnen ist. Eine Abstimmung der Vorgehensweise mit dem zuständigen Finanzamt wird grundsätzlich empfohlen.

Die Entscheidungen über Festsetzung von Steuern und Abgaben ist gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 13 der Geschäftsordnung des Stadtrates laufende Angelegenheit des Oberbürgermeisters. Insofern bedarf es für die vorgeschlagene Verwaltungspraxis keines Stadtratsbeschlusses. Deshalb wird lediglich zustimmende Kenntnisnahme vorgeschlagen.

 

  1. Stundung von Steueransprüchen

Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die staatliche Finanzverwaltung wurde nach Information des Bayerischen Städtetages angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.
Das bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat am 17. März 2020 in einer Pressemitteilung darüber informiert, dass fällige Steuerzahlungen – soweit diese aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie nicht geleitet werden können – auf Antrag befristet zinsfrei gestundet werden. In solchen Fällen können die Betroffenen bis zum 31.12.2020 entsprechende Stundungsanträge stellen.
Auf Anfrage des Städtetages hat das Bayerische Staatsministerium des Innern bestätigt, dass es keine Einwände gibt, wenn auch die Kommunen steuerliche Erleichterungen, wie sie Bund und Länder für die Finanzverwaltung vorsehen, in entsprechender Weise anwenden.
Analog zur Vorgehensweise der Finanzämter kann auf Vorlage gesonderter Belege zum Nachweis einer erheblichen Härte (z.B. betriebswirtschaftliche Auswertungen, Umsatzjournale, Kontoauszüge und Forderungs- und Verbindlichkeitsübersichten) ausnahmsweise verzichtet werden.
Das Erfordernis einer Sicherheitsleistung wird nach Ansicht des Städtetages zunächst zu vernachlässigen sein.

Die Entscheidungen über Stundungen ist gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11 der Geschäftsordnung des Stadtrates laufende Angelegenheit des Oberbürgermeisters. Insofern bedarf es für die vorgeschlagene Verwaltungspraxis keines Stadtratsbeschlusses. Deshalb wird lediglich zustimmende Kenntnisnahme vorgeschlagen.

  1. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen wegen Gewerbesteuerschulden

Bei unmittelbarer Betroffenheit verzichtet der Freistaat grundsätzlich bis zum Ende des Jahres auf Vollstreckungsmaßnahmen. Dabei wird auch auf gesetzlich anfallende Säumniszuschläge in dieser Zeit verzichtet. Auch hier können nach Auffassung des Städtetags die Kommunen analog verfahren.
Es wird daher vorgeschlagen, mit Rücksicht auf die Auswirkungen der Pandemie auf die Mahnung und Vollstreckung fälliger Gewerbesteuerschulden bis zum Ende des Jahres 2020 zu verzichten. In dieser Zeit wird auch für diese Fälle auf die Erhebung der gesetzlichen Säumniszuschläge verzichtet.

Die Entscheidungen über Festsetzung von Steuern und Abgaben ist gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 13 der Geschäftsordnung des Stadtrates laufende Angelegenheit des Oberbürgermeisters. Insofern bedarf es für die vorgeschlagene Verwaltungspraxis keines Stadtratsbeschlusses. Deshalb wird lediglich zustimmende Kenntnisnahme vorgeschlagen.


  1. Stundung von Miet- und Erbbauzinsforderungen sowie sonstigen Nutzungsentgelten für städtische Einrichtungen

Die Stadt hat eine Reihe von Immobilien vermietet oder im Erbbaurecht vergeben oder die Nutzung städtischer Einrichtungen im Wege sonstiger Nutzungsrechte ermöglicht. Aus dem gewerblichen Bereich sind Anträge eingegangen, die fälligen Forderungen zu stunden.

Die Verwaltung stundet auf Antrag fällige Miet- und Erbbauzinsforderungen sowie sonstige Nutzungsentgelte für städtische Einrichtungen zinsfrei, wenn der Nutzer, Mieter oder Erbbauberechtigte geltend macht, dass er aufgrund von coronabedingten Einnahmeausfällen nicht in der Lage ist, die fälligen Forderungen fristgerecht zu begleichen. Die Stundung erfolgt in einem ersten Schritt in der Regel bis zum 1.8.2020 und wird ggf. bis zum 31.12.2020 verlängert. Auf Sicherheitsleistungen wird verzichtet. Auf die Vorlage gesonderter Belege zum Nachweis einer erheblichen Härte (z.B. betriebswirtschaftliche Auswertungen, Umsatzjournale, Kontoauszüge und Forderungs- und Verbindlichkeitsübersichten) wird verzichtet.

Zwischenzeitlich hat der Bundesgesetzgeber das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 27.3.2020 (BGBl. S. 569) erlassen. Hierdurch wurde Art 240 EGBGB neu gefasst. In § 2 dieser Bestimmung ist geregelt, dass wegen rückständiger Mietforderungen aus dem Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2020 ein Miet- oder Pachtverhältnis nicht gekündigt werden darf. Faktisch läuft das auch auf eine entsprechende Stundung für den genannten Zeitraum hinaus.



Die Entscheidungen über Stundungen ist gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11 der Geschäftsordnung des Stadtrates laufende Angelegenheit des Oberbürgermeisters. Insofern bedarf es für die vorgeschlagene Verwaltungspraxis keines Stadtratsbeschlusses. Deshalb wird lediglich zustimmende Kenntnisnahme vorgeschlagen.


  1. Erstattung oder Erlass von Mieten, Pachten und Nutzungsentgelte für Veranstaltungsräume

Die Verwaltung (incl. Kongress- und Touristikbetriebe) erstattet bereits bezahlte Mieten, Pachten und Nutzungsentgelte oder erlässt noch zu zahlende Mieten, Pachten und Nutzungsentgelte für Veranstaltungen, die auf Wunsch der Stadt oder aufgrund von behördlichen Verfügungen abgesagt wurden.

Auf der Basis der Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Institutes hat die Stadtverwaltung auf Initiative der Task-Force-Covid 19 schon am 10.3.2020 entschieden, dass Großveranstaltungen abgesagt werden sollen, insbesondere diejenigen, die in städtischen Einrichtungen wie Stadttheater oder Stadthalle. Fremdveranstalter sollte hierbei in Aussicht gestellt werden, dass die vereinbarten Nutzungsentgelte erlassen werden. Die bayerische Staatsregierung hat im Zusammenhang mit der Infektionswelle durch das Coronavirus Covid 19 hat kurz danach die ersten Veranstaltungsverbote erlassen und seine eigenen Veranstaltungsräume komplett geschlossen.

Diesem Vorbild folgte die Stadt Aschaffenburg und schloss ab 12.03.2020 alle Kultureinrichtungen und Sporthallen für Veranstaltungen. Die gesamte Stadthalle, das Stadttheater, die f.a.n.-Arena, inklusive VIP-Lounge, sowie das Bürgerhaus Nilkheim und die Mehrzweckhalle Obernau wurden ebenfalls geschlossen. Das Ganze wurde jeweils zeitversetzt ab 16.03.2020 überlagert durch die Anordnungen des Freistaates Bayern.

Unabhängig von der Frage, ob für Veranstaltungen, die aufgrund höherer Gewalt ausgefallen sind, überhaupt ein Entgelt verlangt werden kann, würde der Erlass von Forderungen bis 10.000 € nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 GeschO zu den laufenden Angelegenheiten zählen. Durch keine Veranstaltung wären mehr als 10.000 € eingenommen worden.

  1. Kosten

Durch die zinslosen Stundungsmaßnahmen entstehen zunächst einmal keine Kosten. Kosten können entstehen, wenn die Liquidität der Stadt nicht ausreicht und Kassenkredite aufgenommen werden müssen.

Durch den Verzicht auf Mieten, Pachten und Nutzungsentgelte und die Rückerstattung von Eintrittsgeldern entstehen formell keine Kosten sondern Einnahmeausfälle.

Inwieweit aufgrund der Corona-Krise gestundete Forderungen insolvenzbedingt ausfallen oder erlassen werden müssen, bleibt abzuwarten.

.Beschluss:

I.
Nachfolgende geplante oder bereits ausgeübte Verwaltungspraxis der Stadt wird zustimmend zur Kenntnis genommen:

  1. Anpassung von Gewerbesteuervorauszahlungen:

    Wenn ein Gewerbesteuerpflichtiger beim Finanzamt einen Antrag auf Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlung gestellt hat, setzt die Stadt die festgesetzte Gewerbe-steuervorauszahlung bereits vor Erlass eines neuen Gewerbesteuermessbescheides in Abstimmung mit dem Finanzamt auf die beantragte Höhe herab. Dies ist insbesondere bei Unternehmen der Fall, bei denen die Liquiditätslage der Unternehmen aufgrund von Umsatzeinbrüchen akut gefährdet und nicht durch eine kurzfristige Vorauszahlungs-anpassung durch das Finanzamt zu rechnen ist.

  1. Stundung von Steueransprüchen

    Analog zur Vorgehensweise der Bayerischen Staatsregierung können fällige Gewerbe-steuerzahlungen auf Antrag des Steuerschuldners bis zu 6 Monate zinsfrei gestundet werden. Auf Sicherheitsleistungen wird verzichtet. Dies gilt für alle Anträge, die bis Ende 2020 gestellt werden.
    Auf die Vorlage gesonderter Belege zum Nachweis einer erheblichen Härte (z.B. betriebs-wirtschaftliche Auswertungen, Umsatzjournale, Kontoauszüge und Forderungs- und Verbindlichkeitsübersichten) wird verzichtet.

  2. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen wegen Gewerbesteuerschulden

    Auf die Mahnung und Vollstreckung fälliger Gewerbesteuerschulden wird bis zum Ende des Jahres 2020 verzichtet. In dieser Zeit wird auf die Erhebung der gesetzlichen Säumniszu-schläge verzichtet.

  1. Stundung von Miet- und Erbbauzinsforderungen sowie sonstigen Nutzungsentgelten für städtische Einrichtungen.

Die Verwaltung stundet auf Antrag fällige Miet- und Erbb auzinsforderungen sowie sonstige Nutzungsentgelte für städtische Einrichtungen zinsfrei, wenn der Nutzer, Mieter oder Erbbauberechtigte geltend macht, dass er aufgrund von coronabedingten Einnahme-ausfällen nicht in der Lage ist, die fälligen Forderungen fristgerecht zu begleichen. Die Stundung erfolgt in einem ersten Schritt in der Regel bis zum 1.8.2020 und wird ggf. bis zum 31.12.2020 verlängert. Auf Sicherheitsleistungen wird verzichtet. Auf die Vorlage gesonderter Belege zum Nachweis einer erheblichen Härte (z.B. betriebswirtschaftliche Auswertungen, Umsatzjournale, Kontoauszüge und Forderungs- und Verbindlichkeits-übersichten) wird verzichtet.

  1. Erstattung oder Erlass von Mieten, Pachten und Nutzungsentgelte für Veranstaltungsräume

Die Verwaltung erstattet bereits bezahlte Mieten, Pachten und Nutzungsentgelte oder erlässt noch zu zahlende Mieten, Pachten und Nutzungsentgelte für Veranstaltungen, die auf Wunsch der Stadt oder aufgrund von behördlichen Verfügungen abgesagt wurden. Soweit es sich um städtische Veranstaltungen handelt werden die vorab gezahlten Eintrittsgelder zurückerstattet.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.08.2020 10:45 Uhr