Daten angezeigt aus Sitzung:
2. Sitzung des Werksenates, 17.06.2021
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Gebühren der öffentlichen Abfallentsorgung sind regelmäßig nachzukalkulieren und kostendeckend zu gestalten.
Die Abfallgebühren wurden letztmals 01.01.2012 um durchschnittlich 5,2 % und zum 01.01.2005 um durchschnittlich 4 % gesenkt. Die letzte Erhöhung der Abfallgebühren zum 01.01.1993 liegt fast 28 Jahre zurück. Seither sind die Lebenshaltungskosten um 47 % gestiegen.
In der Folgezeit gelang es dem Entsorgungsbetrieb, Kostenerhöhungen durch die konsequenten Verwertungsbemühungen und kontinuierliche Effizienzsteigerungen auszugleichen und darüber hinaus Rückstellungen in Höhe von aktuell 10,75 Mio. € für die mindestens dreißigjährige Nachsorge der Deponie Stockstadt zu bilden.
Für die Jahre 2017/2018 konnte noch eine Überdeckung in Höhe von 1.070.703 € erwirtschaftet werden. Dem steht eine Unterdeckung von 604.067 € aus den vergangenen beiden Jahren entgegen, da die Erlöse aus dem Wertstoffverkauf (Altpapier, Metalle und Alttextilien) 2019 erheblich zurückgegangen und im vergangenen Jahr förmlich eingebrochen sind. Als Summe aus Über- und Unterdeckung stehen für den neuen Kalkulationszeitraum 466.636 € zur Verfügung, die den Gebühren in den Folgejahren zu Gute kommen.
Die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung geht von einer jährlichen Kostensteigerung von insgesamt 2,1 % aus. Für die Abfallbehälter ergibt sich eine erforderliche Gebührenerhöhung um durchschnittlich 5,9 % gegenüber dem aktuellen Stand und erreicht damit die bis 2005 geltende Gebühr oder bleibt darunter.
Seit 2012 wurde der erhöhte Aufwand für kleinere Behälter in der Kalkulation dadurch berücksichtigt, dass die 80 – 240-Liter-Restmülltonnen mit einer Gewichtung von 1, die 660-Liter-Behälter mit einer Gewichtung von 0,9 und die 1100-Liter-Behälter mit einer Gewichtung von 0,85 in die Berechnung eingingen, also bei den Vierradbehältern die Gebühren je Liter 90 bzw. 85 % der Gebühren für die Zweiradbehälter betragen. Die Berücksichtigung des höheren Sammelaufwands für die Kleinbehälter hat sich aus Sicht der Verwaltung bewährt, ohne dass dabei der wichtige Anreiz zur Abfallverwertung und –vermeidung aufgegeben wurde.
Die Ausweisung einer separaten Gebühr für die Wertstofffraktionen Bioabfall und Altpapier erscheint weiterhin weder sachlich geboten noch rechtlich erforderlich. Wieder aufgenommen werden sollte allerdings eine geringe Gebühr von 1,- € je 10 Liter zusätzlichem Altpapier-Volumen, da das Behältervolumen und der damit verbundene Sammelaufwand in den vergangenen Jahren enorm gestiegen ist.
Aufgrund der errechneten Kosten und des erwarteten Entleerungsvolumens werden folgende Gebührensätze ab 01.07.2021 vorgeschlagen:
Bezeichnung
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Gebühr aktuell (in €/Jahr)
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Gebühr neu (in €/Jahr)
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Absolute Erhöhung (in €/Jahr)
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prozentuale Erhöhung
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Gebühr 1997-2005 (in €/Jahr)
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Jahresgebühr Müllnormtonne mit 80 l Füllraum / 60l Bio (vierwöchentlich)
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96,00
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101,40
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5,40
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5,60%
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101,24
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Jahresgebühr Müllnormtonne mit 80 l Füllraum
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192,00
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202,80
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10,80
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5,60%
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199,40
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Jahresgebühr Müllnormtonne mit 120 l Füllraum
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281,40
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296,50
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15,10
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5,40%
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300,64
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Jahresgebühr Müllnormtonne mit 240 l Füllraum
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563,40
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593,00
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29,60
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5,30%
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601,28
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Jahresgebühr Müllnormgroßbehälter mit 660 l Füllraum
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1.503,00
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1.599,90
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96,90
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6,40%
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1.656,59
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Jahresgebühr Müllnormgroßbehälter mit 1.100 l Füllraum
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2.412,60
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2.569,90
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157,30
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6,50%
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2.760,98
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Jahresgebühr MGB mit 1.100 l Füllraum (§ 4 Abs. 4 Satz 1 AbfGS)
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1.543,20
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1.643,90
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100,70
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6,50%
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2.126,97
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10 l zusätzliches Altpapier-Volumen
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0,00
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1,00
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1,00
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1,79
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Gebühr pro zusätzlicher Leerung eines 1.100 l -Restmüllgroßbehälters (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AbfGS)
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53,50 €
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58,00 €
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4,50 €
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8,40%
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82,00 €
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Die Gebühr für die Selbstanlieferung thermisch nicht behandelbarer Abfälle wurden bereits auf Basis der Kosten für die Mitbenutzung der Deponien Rothmühle und Wirmsthal zum 01.06.2021 angepasst.
Unverändert bleiben folgende Gebühren:
Bezeichnung
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Gebühr aktuell
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Gebühr neu
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Gebühr für Abfälle, die thermisch behandelt werden müssen (§ 4 Abs. 9a AbfGS)
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141,00 €/t
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141,00 €/t
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Restmüllsack mit 70 l Füllraum
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5,00 €
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5,00 €
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Bioabfallsack mit 120 l Füllraum
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3,50 €
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3,50 €
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10 l zusätzlichem Bioabfall-Volumen
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10 €/Jahr
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10 €/Jahr
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Zuschlag für Sonderleistung (mehrere kleine statt eines großen Behälters)
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30 €/Stück
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30 €/Stück
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Entleerung falsch befüllter Wertstoffbehälter
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0,13 €/Liter
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0,13 €/Liter
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Expresstermin für Sperrmüllabholung
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25,00 €
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25,00 €
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Zusätzliche Leerung eines 1100 Liter-Gewerbeabfallbehälters
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20,00 €
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20,00 €
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Zuschlag je abschließbares Gefäß
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7,20 €/Jahr
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7,20 €/Jahr
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Zuschlag für Bioabfall-Gefäß mit Bio-Filterdeckel
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12,60 €/Jahr
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12,60 €/Jahr
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Die Satzungsänderung soll wegen der in der Regel quartalsweisen Erhebung zum 01.07.2021 wirksam werden.
.Beschluss:
I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 2, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und von Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Aschaffenburg (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom 18.10.2011, zuletzt geändert am 03.05.2021 (amtlich bekannt gemacht am 21.05.2021):
§ 1
§ 4 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
Bei der Jahresgebühr wird unterschieden zwischen der Regelleistung gemäß § 15 Abs. 2 AWS und der Sonderleistung gemäß § 15 Abs. 4 AWS. Die Jahresgebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem beträgt bei vierzehntägiger Abfuhr der Restmüllbehältnisse in der
Regelleistung Zuschlag für
Sonderleistung
1. je Behälter mit 80 l 202,80 € 30,00 €
2. je Behälter mit 120 l 296,50 €
3. je Behälter mit 240 l 593,00 €
4. je Behälter mit 660 l 1.599,90 €
5. je Behälter mit 1 100 l 2.569,90 €
§ 4 Abs. 2 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
Die Jahresgebühr für die Abfallentsorgung von Restmüllbehältnissen nach § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 AWS im Bring- und Holsystem beträgt bei vierwöchentlicher Abfuhr der Restmüllbehältnisse und turnusgemäßer Abfuhr der Wertstoffbehältnisse
je Behälter mit 80 l 101,40 €
Zuschlag für Sonderleistung 30,00 €
§ 4 Abs. 4 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
Auf ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücken beträgt die Jahresgebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem bei 14-tägiger Abfuhr der Restmüllbehältnisse und einem Jahresgewicht bis zu 4 500 kg Restmüll je bereitgestellten Müllgroßbehälter mit 1 100 l Füllraum 1.643,90 €.
§ 4 Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut:
Die Bereitstellung von Wertstoffbehältnissen im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 Abfallwirtschaftssatzung (AWS) und des § 15 Abs. 2 AWS ist mit der Restmüllgebühr abgegolten. Die Jahresgebühr für zusätzliche Wertstoffvolumen im Holsystem bei turnusgemäßer Abfuhr nach der Abfallwirtschaftssatzung beträgt
1. für Bioabfall 10,00 € je 10 Liter Gefäßvolumen
2. für Altpapier 1,00 € je 10 Liter Gefäßvolumen
§ 4 Abs. 6 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
Die Gebühr für die zusätzliche Leerung eines Restmüllgroßbehälters nach Abs. 1 mit 1 100 l Füllraum beträgt 58,00 €
§ 2
Die Änderungssatzung tritt am 01.07.2021 in Kraft.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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Wenig klimarelevant
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Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
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[…..] keine weiteren Angaben erforderlich
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[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 12.10.2021 11:55 Uhr