Rechtsgrundlage für den Erlass einer Katzenschutzverordnung ist § 13b TierSchG. Dieser lautet:
§ 13b TierSchG
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen
- an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und
- durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können.
In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung der Anzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere können in der Rechtsverordnung
- der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verboten oder beschränkt sowie
- eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben können, vorgeschrieben
werden. Eine Regelung nach Satz 3 Nummer 1 ist nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen. Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
Seit April 2015 ist nach § 11 Nr. 3 der „Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV)“ die Zuständigkeit für den Erlass von Katzenschutzverordnungen auf die Kreisverwaltungsbehörden übertragen worden – in unserem Fall also auf die Stadt Aschaffenburg.
Am 06.07.2020 hat das Bayerischer Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz den Regierungen eine Handreichung zum Erlass von Katzenschutzverordnungen - Az. 45g-G8734.9-2020/2-10 – übermittelt, der auch ein Muster einer Katzenschutzverordnung beigefügt war. Danach gibt es folgende Voraussetzungen für den Erlass einer Katzenschutzverordnung:
- Zunächst ist zu prüfen, ob im auszuweisenden Gebiet eine hohe Anzahl freilebender Katzen vorhanden ist (z. B. Schätzung aufgrund dokumentierter Zahlen, beispielsweise von Tierheimen oder Tierschutzvereinen).
- Das betroffene Gebiet ist abzugrenzen (§ 13b S. 2 TierSchG); wenn die örtlichen Gegebenheiten es erfordern, ist das gesamte Gebiet der kreisfreien Stadt auszuweisen. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit ist jedoch darauf zu achten, das entsprechende Gebiet so groß wie nötig, aber so klein wie möglich auszuweisen. Nachdem unkastrierte Kater Streifgebiete bis zu 1.000 ha haben, empfiehlt das Ministerium einen Radius von 5 km um die betroffenen Gebiete.
- Im Anschluss daran muss geprüft werden, ob erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden an diesen Tieren festzustellen sind. In Betracht kommen Krankheiten (z. B. Leukose, FIP, FIV, Katzenschnupfen, Parasitosen), Verletzungen wie beispielsweise Bisswunden und Traumata (z. B. durch Unfälle oder Kämpfe), Abmagerung oder andere Anzeichen eines reduzierten Pflege- und Ernährungszustandes (u. a. Schwächung des Immunsystems, erhöhte Krankheitsanfälligkeiten, fehlende Zähne) sowie erhöhte (Welpen-) Sterblichkeit.
- Zudem müssen die festgestellten Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl der Tiere zurückzuführen sein. Dies wird, soweit es sich um oben aufgeführte Erscheinungen handelt, vom Gesetzgeber grundsätzlich vermutet (vgl. amtl. Begr., BT-Drs. 17/10572 S. 32) „Das Ausmaß dieser Erscheinungen nimmt mit steigender Populationsdichte zu“).
- Weiter müssen durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden (§ 13b S. 1 Nr. 2 TierSchG). Auch dies wird grundsätzlich vom Gesetzgeber vermutet: „Die konsequente Durchführung des Ansatzes (Einfangen-Kastrieren-Freisetzen) führt zu stabilen Gruppen mit mittelfristig abnehmenden Tierzahlen und einer Verbesserung des Wohlbefindens der Tiere“ (amtl. Begr., BT-Drs. 17/10572 S. 32).
Können die vorstehenden Anforderungen bejaht und nachgewiesen werden, so ist der Erlass einer Katzenschutzverordnung grundsätzlich möglich. Bei jeder der angeordneten Maßnahmen ist zu prüfen, ob sie bestimmt und geeignet ist, um die Anzahl der Katzen zu verhindern, und ob sie verhältnismäßig ist.
- Situation in Aschaffenburg
Vor diesem Hintergrund ist die Situation in Aschaffenburg zu bewerten.
- Hohe Anzahl freilebender Katzen
Vom Aschaffenburger Tierheim wurden auf Anfrage im Juli 2021/Oktober 2022 folgende Zahlen zu Fundkatzen übermittelt (in Klammern darin enthaltene Anzahl der Kitten = Katzenkinder):
Zeitraum
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Stadt
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Land
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Gesamt
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2019
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104 (43)
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169 (62)
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273 (105)
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2020
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138 (75)
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177 (65)
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315 (140)
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2021
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146 (57)
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193 (76)
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336 (133)
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Bei den genannten Zahlen handelt es sich nur um Fundtiere, also keine Abgabetiere, im Tierheim geborene, aus Tierschutzfällen beschlagnahmte oder von anderen Tierheimen übernommene Kätzchen.
Von einer hohen Anzahl freilebender Katzen im Stadtgebiet kann daher ausgegangen werden. Seitens des Veterinäramtes des Landratsamtes Aschaffenburg wurde diese Einschätzung zuletzt in einer Stellungnahme vom 08.11.2021 geteilt.
- Betroffenes Gebiet
Nach Angaben des Tierschutzvereins Aschaffenburg aber auch des Vereins Streunerhilfe Aschaffenburg e.V. gibt es Schwerpunkte beim Aufkommen im Hafengebiet, im Bereich des Gewerbegebietes an der Würzburger Straße aber auch in anderen Gewerbegebieten.
Unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ministeriums, wonach ein Radius von 5 km um die betroffenen Gebiete einzuhalten ist, kann das gesamte Stadtgebiet als Verordnungsgebiet ansehen werden.
- erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden an den Katzen
Der Tierschutzverein hat in der erwähnten Stellungnahme vom Juli 2021 angeführt, dass die meisten Kitten krank sind. Meistens leiden sie unter Schnupfen und/oder Parasitenbefall. Entsprechende Fotodokumentationen liegen vor.
Auch das Veterinäramt hat in der Stellungnahme vom 8.11.2021 die Einschätzung geteilt, dass die genannten Erkrankungen der Jungtiere (Schnupfen und/oder Parasitenbefall) mit teilweise erheblichen oder länger anhalten Leiden und Schäden für die Tiere verbunden sind und mit der Dichte der Katzenpopulation in Zusammenhang stehen können.
- Ursächlichkeit der Katzenpopulation für die Schmerzen, Leiden oder Schäden an den Katzen
Hier ist auf die Vermutung zurückzugreifen, die auch der Gesetzgeber in der amtl. Begründung zum § 13b TierschG angeführt hat. Ein genauer Nachweis ist schwer zu führen.
- Eignung der Reduzierung der Katzenpopulation zur Reduktion von Schmerzen, Leiden oder Schäden an den Katzen
Auch kann man dementsprechend auf die Vermutung des Gesetzgebers zurückgreifen müssen.
- Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Katzenschutzverordnung
Hierzu muss man sich zunächst den Regelungsgehalt einer Katzenschutzverordnung vor Augen führen.
Katzenschutzverordnungen betreffen „freilebende Katzen“, also Katzen, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten werden. Sie betreffen aber auch „freilaufende Katzen“, also Katzen, die von einem Menschen gehalten werden und die unkontrolliert freien Auslauf haben. Da in der Praxis allenfalls Maßnahmen gegenüber Katzen, die von jemandem gehalten werden, problematisch sein können, wird nachfolgend der Schwerpunkt der Darstellung hierauf gelegt.
Auf der Grundlage der Katzenschutzverordnung sind zum Beispiel folgende Maßnahmen möglich:
- Nur die Stadt oder ein von ihr beauftragter Dritter kann freilebende Katzen in Obhut nehmen, kennzeichnen, registrieren und fortpflanzungsunfähig machen lassen. Mit der Regierung von Unterfranken wurde geklärt, dass eine angetroffene unkastrierte und nicht gekennzeichnete Halterkatze durch die Stadt kastriert werden kann, wenn ihre Halterin oder ihr Halter nicht innerhalb einer näher zu bezeichnenden Frist (hier 72 Stunden) identifiziert werden kann. Vorherige verwaltungsrechtliche Anordnungen gegen einen Katzenhalter sind nach Rechtsauffassung der Regierung nicht erforderlich.
- Nur die Stadt oder ein von ihr Beauftragter darf zur Ergreifung freilebender Katzen im Schutzgebiet gelegene Privat- und Betriebsgrundstücke betreten. Grundstückseigentümer und Pächter sind verpflichtet, dies zu dulden und müssen die Stadt bei ihrer Aufgabe unterstützen.
- Wer im Schutzgebiet eine freilaufende Katze hält, hat diese mittels Mikrochip oder Ohrtätowierung eindeutig und dauerhaft kennzeichnen zu lassen sowie zu registrieren.
- Wer im Schutzgebiet eine fortpflanzungsfähige Katze hält, darf dieser keinen unkontrollierten freien Auslauf gewähren.
- Die Stadt darf freilaufende Katzen innerhalb des Schutzgebietes zum Zweck der Ermittlung des Halters aufgreifen und vorübergehend in Obhut nehmen.
- Der Stadt ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Registrierung sowie die Fortpflanzungsunfähigkeit vorzulegen.
- Die Stadt kann gemäß § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. Eine Ahndung von Verstößen gegen die Katzenschutzverordnung nach § 18 TierSchG ist nicht zulässig, da eine entsprechende gesetzliche Grundlage fehlt. Die Bußgeldtatbestände sind abschließend in § 18 TierSchG geregelt.
Nach Rechtsauffassung der Regierung ist auch die die Beauftragung Dritter mit der Vornahme bzw. Beauftragung der Kastration durch einen Tierarzt zulässig, sofern die Grenzen der Verwaltungshilfe eingehalten werden. Wesentlich ist insoweit, dass die Handlungsbeiträge des Verwaltungshelfers ohne eigene hoheitliche Entscheidungsgewalt und nicht in eigenem Namen und eigener Zuständigkeit erbracht werden, sondern im Hinblick auf die Tätigkeit eines im Außenverhältnis zum Bürger weiterhin zuständigen und verantwortlichen Hoheitsträgers (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, § 1 Rn. 64). Der Beauftragte Dritte (z. B. örtl. Tierschutzverein) sollte deshalb nur für die Vornahme tatsächlicher und informeller Hilfstätigkeiten beauftragt werden. Insbesondere für die Voraussetzungen, die zur Beauftragung einer Kastration führen, sollten dem Beauftragten genaue Vorgaben zum Vorgehen gemacht werden. Einer Beleihung im Sinne des Art.7 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesens (GVVG) bedarf es nicht. Aus der Verordnung ergibt sich kein Rechtsanspruch entsprechende Maßnahmen ohne Beauftragung durchführen zu können. Ehrenamtliche Tierschützer werden durch die Verordnung daher rechtlich nicht bessergestellt.
Diese Maßnahmen werden üblicherweise als geeignet und verhältnismäßig angesehen. Sie entsprechen den Musterkatzenschutzverordnungen anderer Bundesländer.
Der Erlass einer Katzenschutzverordnung für das Stadtgebiet ist daher grundsätzlich zulässig.
- Praktische Auswirkungen
Während in anderen Bundesländern Kommunen mit Katzenschutzverordnungen weit verbreitet sind (vgl.
https://www.tierschutzbund.de/information/hintergrund/heimtiere/katzen/katzenschutz/gemeinden-mit-katzenkastrationspflicht/ ), sind in Bayern Kommunen mit Katzenschutzverordnungen die große Ausnahme. Soweit ersichtlich gibt es in Bayern erst einen Landkreis, der eine Katzenschutzverordnungen erlassen, der Landkreis Berchtesgadener Land. Der Landkreis hat die Stadt Laufen als konkretes Anwendungsgebiet benannt, sodass faktisch diese Stadt zurzeit die einzige Gemeinde in Bayern mit einer Katzenschutzverordnung ist. Diese ist allerdings erst zum 01.08.2022 in Kraft getreten, so dass praktische Erfahrungen über die Auswirkungen in Bayern nicht vorliegen. Valide statistische Daten zu den Auswirkungen von Katzenschutzverordnungen auf die Katzenpopulation sind nicht ersichtlich. In Medienberichten erfolgt lediglich allgemein der Hinweis, dass die Einführungen von Katzenschutzverordnungen erfolgreich waren. Der vorliegende Entwurf orientiert sich an der Verordnung des Landratsamtes Berchtesgadener Land.
Sehr ausführlich hat sich zuletzt die Hamburger Bürgerschaft (entspricht dem Landtag bzw. Stadtrat) anlässlich eines Antrages auf Einführung einer Katzenschutzverordnung mit der Thematik auseinandergesetzt. Die Einzelheiten sind in der Drucksache 22/9322 vom 07.09.2022 der „Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg“ dargelegt. Insbesondere wird auf den Seiten 7 ff. dieser Drucksache auf die Vollzugsproblematik hingewiesen. Auszugsweise wird auf folgende Passagen hingewiesen:
- „Sollte eine Katzenschutzverordnung erlassen werden, müsste diese von den zu bestimmenden zuständigen Behörden in geeigneter und angemessener Form vollzogen werden. Zum Vollzug gehört neben der Erledigung der unmittelbar in einer Katzenschutzverordnung festgelegten behördlichen Aufgaben auch, in geeigneter Form darauf hinzuwirken, dass Katzenhalter:innen den ihnen obliegenden Pflichten nachkommen.“
- „Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kommen regelmäßig nicht alle Normadressaten ihren gesetzlichen Pflichten freiwillig und pünktlich nach. Die Motivlage ist hierbei vielfältig (mangelnde finanzielle Ressourcen, Unkenntnis bezüglich der fehlenden Verpflichtungen, allgemeine Nachlässigkeit, fehlende Einsicht in die Verbindlichkeit rechtlicher Pflichten). Sofern die Katzenschutzverordnung nicht lediglich als unverbindlicher Appell verstanden werden soll, ist ein gewisser Vollzugsdruck, d.h. das Risiko für Katzenhalter:innen, „erwischt zu werden", wenn sie den Pflichten nach der Katzenschutzverordnung nicht nachkommen, erforderlich. Ungewiss ist, ob sich die Anzahl reiner Wohnungskatzen in Folge einer Regelung erhöht bzw. Katzen vermehrt abgegeben/ausgesetzt werden, um einer solchen Vorgabe zu entgehen.“
- „Eine flächendeckende, anlassunabhangige Kontrolle, auch im Stichprobenverfahren, ist — völlig unabhängig von den durch ein derartiges Vorgehen entstehenden sehr hohen Verwaltungskosten — strukturell nicht möglich und wird, soweit bekannt, auch in keinem anderen Bundesland/ keiner anderen Kommune praktiziert.
Keiner privaten oder öffentlichen Stelle in Hamburg ist bekannt, wer in Hamburg eine Katze hält und welchen Katzen davon Freigang gewährt wird. Ohne Namen und Anschriften der potentiell zu kontrollierenden Personen ist eine (stichprobenartige) anlassunabhängige Kontrolle unmöglich. … Daten zur Kastrationspflicht werden im Übrigen, soweit bekannt, bislang lediglich auf freiwilliger Basis erhoben „Straßenkontrollen" scheiden ohnehin aus, da Katzen nicht ausgeführt werden und Katzen üblicherweise nicht mit ihren Halter:innen im öffentlichen Raum anzutreffen sind.“
- „Anlass für Kontrollen und Maßnahmen im Einzelfall könnten zunächst einzelfallbezogene Hinweise und Beschwerden von Privaten sein, denen die zuständigen Behörden in angemessener Form nachgehen müssten. Der Verwaltungsaufwand lässt sich insoweit nicht abschätzen, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, mit welcher Anzahl von Hinweisen/ Beschwerden zu rechnen ist.“
- „Anordnungen im Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung der Vorgaben einer Katzenschutzverordnung (insbesondere: Kastration/ Kennzeichnung/ Registrierung) setzen die Kenntnis der Halterin/des Halters als Adressat voraus, ebenso der Erlass entsprechender Gebühren- oder Kostenersatzbescheide. Zumindest in den Fällen, in denen eine Katze nicht nur unkastriert, sondern darüber hinaus auch nicht gekennzeichnet und registriert ist, wird der Erlass derartiger Anordnungen in einer nicht zu unterschätzenden Anzahl von Fällen faktisch nicht möglich sein.
Auf die Einfügung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Verordnung muss aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Grundlage verzichtet werden.“
Dem ist aus Verwaltungssicht nichts hinzuzufügen. Wenn die Katzenschutzverordnung erlassen wird, sollte Sie auch kontrolliert werden. Das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt hat hierzu keine personellen Kapazitäten. Auf das vorliegende KGSt-Gutachten wird verwiesen. Selbst wenn zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt wird, dürften Kontrollen an den erwähnten faktischen Rahmenbedingungen scheitern. Ein wirksamer Tierschutz ist aus Sicht der Verwaltung mangels fehlender Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten durch eine Katzenschutzverordnung nicht zu erreichen.
Hinweise:
Für zusätzliches Personal stehen derzeit auch keine Räume und Ausstattung zur Verfügung.
Der UKVS hat sich in seiner Sitzung vom 10.11.2022 für den Erlass einer Katzenschutzverordnung ausgesprochen.
Um den Katzenhaltern und Katzenhalterinnen eine angemessene Frist zur Kennzeichnung und Kastration zu gewähren ist nach Ansicht des Ministeriums eine angemessene Frist einzuräumen. Die Verordnung soll daher erst zum 01.06.2023 in Kraft treten.