Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen"
Daten angezeigt aus Sitzung:
18. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 02.12.2024
Beratungsreihenfolge
.Beschlussvorschlag
I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 23 S. 1, Art. 88 Abs. 5 S. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) folgende
Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen“
§ 1
Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen vom 20.11.2002, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 17.05.2021 (bekannt gemacht am 28.05.2021) wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 S. 1 werden nach dem Wort „Stromerzeugung“ die Wörter
„, - die Entwicklung, die Verwaltung und der Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile“ eingefügt.
§ 2
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
§ 7c Abs. 1 EnWG untersagt Elektrizitätsverteilnetzbetreibern ab 01.01.2025 grundsätzlich die Errichtung, das Betreiben sowie Verwalten von in ihrem Eigentum stehenden Ladesäulen.
Dies macht eine Übertragung dieser bisher von der AVG wahrgenommenen Aufgabe auf eine andere Rechtsperson erforderlich. Die Übernahme dieser Aufgabe soll durch den Eigenbetrieb Stadtwerke erfolgen. Demzufolge ist eine Anpassung der Eigenbetriebssatzung erforderlich.
Seitens der Regierung von Unterfranken bestehen hinsichtlich der Erweiterung des Unternehmensgegenstandes entsprechend dem Beschlussvorschlag kommunalrechtlich keine Bedenken.
Datenstand vom 29.11.2024 14:10 Uhr