Abweichungsantrag gem. § 125 Abs. 3 BauGB Kantstraße, Fl.-Nr. 450/6 Nilkheim/Gem. Leider


Daten angezeigt aus Sitzung:  9. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 02.06.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.06.2025 ö Beschließend 4

.Beschlussvorschlag

I. Das Plenum beschließt, dass gem. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB davon abgewichen werden kann, einen öffentlichen Stellplatz auf dem Flurstück 450/6, Gem. Leider zu erhalten. Er soll als Stellplatz dem Baugrundstück „Kantstraße 24“ zur Herstellung der erforderlichen Stellplätze gem. GaStAbs der Stadt Aschaffenburg zugeordnet werden. Das Baugrundstück befindet sich derzeit noch im städtischen Besitz und soll gemeinsam mit dem Grundstück „Kantstraße 24“ (Flurstück 455/114) verkauft werden. 

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Baugrundstück „Kantstraße 24“ befindet sich derzeit noch im Besitz der Stadt Aschaffenburg soll jedoch im Rahmen des städtischen Vergabeverfahrens an Interessenten verkauft werden. Bezüglich der Vergabe des Baugrundstücks hat der Stadtrat bereits in der Sitzung am 24.03.2025 zugestimmt. Das Grundstück „Kantstraße 24“ befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 07/06 „Anwandeweg“. 

Ausgangslage
Im Zuge der informellen Bauberatung den Interessenten wurde festgestellt, dass für das Baugrundstück „Kantstraße 24“ kein Stellplatz in den ansonsten für die Baugrundstücke vorgesehenen Sammelgaragen zur Verfügung steht. Auf dem Grundstück kann ein Reihenmittelhaus errichtet werden. Gemäß der festgesetzten Geschossflächenzahl von 0,8 im Baufenster WA10 und einer Grundstücksgröße von 204m² kann eine ungefähre Wohnfläche von 163 m² erreicht werden. Ferner sind gemäß der GaStAbS der Stadt Aschaffenburg zwei Stellplätze herzustellen. Ein Stellplatz kann ausnahmsweise gem. Festsetzung I.18 als offener Stellplatz ohne dahinterliegende Garage errichtet werden. Um die Wohnfläche ausreichend ausnutzen zu können machen Bauherren von dieser Festsetzung Gebrauch, da den Grundstücken im Regelfall eine Garage in den vorgesehenen Sammelgarage im Norden und im Süden der Kantstraße zugeordnet ist. 

In Abstimmung mit Amt 20 – Stadtkämmerei wurde festgestellt, dass ausschließlich das Baugrundstück „Kantstraße 24“ kein Stellplatz in den Sammelgaragen zugeordnet wird. Von der Herstellpflicht der erforderlichen Stellplätze kann nur im Rahmen einer Ablösung des zweiten Stellplatzes abgewichen werden. Die Ablösesumme für das Baugebiet Anwandeweg beläuft sich derzeit auf ca. 12.000€. Zusammen mit den Kosten für das Baugrundstück sowie den Erschließungskosten sind dies erschwerte Voraussetzungen, um das städtische Grundstück zu verkaufen. Vor diesem Hintergrund wurde gemeinsam mit Amt 20 – Stadtkämmerei eine Lösung für die Problematik erarbeitet. Im Süden der Kantstraße wurden öffentliche Stellplätze hergestellt. Die Fläche ist im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkplatzfläche“ festgesetzt. Diese öffentlichen Stellplätze befinden sich in etwa der gleichen Entfernung (ca. 100 m) zum Baugrundstück wie die vorgesehenen Sammelgaragen. Da die Endabrechnung des Erschließungsbeitrages für die öffentlichen Verkehrsflächen noch nicht erfolgt ist, wurden die Flächen noch nicht für die Öffentlichkeit gem. Art. 6 BayStrWG gewidmet. Somit wäre bei der Umnutzung des öffentlichen Stellplatzes und Zuordnung für das Baugrundstück „Kantstraße 24“ es kein Entwidmungsverfahren und der Ausgleich der Erschließungskosten kann mit der Endabrechnung erfolgen. 

Die Abweichungen vom Bebauungsplan sind mit den Grundzügen der Planung vereinbar (§ 125 Abs. 3 Satz 1 BauGB), da sie die im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigen. Insbesondere wird die Verkehrsführung nicht geändert und die Bedienung durch Entsorgungsfahrzeuge nicht wesentlich beeinträchtigt. 

Die Abweichungen vom Bebauungsplan bleiben auch hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurück (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), weil die geplanten öffentlichen Parkplätze nicht erforderlich sind. Die verbleibenden öffentlichen Parkplätze reichen der Versorgung aus, zumal die Bewohner:innen des Baugebiets Anwandeweg eine Herstellungspflicht von Stellplätzen gem. GaStAbS der Stadt Aschaffenburg haben und ihre benötigten Parkplätze auf dem eigenem Grund nachweisen müssen.

Fazit
Planerisches Ziel der Stadt Aschaffenburg ist es, die städtischen Baugrundstücke zeitnah zu verkaufen und baulich zu entwickeln. Aufgrund des fehlenden Stellplatzes und der hohen Ablösesumme von 12.000 € wird es jedoch sehr schwierig das Baugrundstück „Kantstraße 24“ zu verkaufen. Wie in der Begründung dargestellt ist dies das einzige städtische Baugrundstück welchem kein Stellplatz in den vorgesehenen Sammelgaragen zugewiesen wurde. Demnach wird ausgeschlossen, dass es zukünftig weiterer Abweichungen gem. § 125 Abs. 3 BauGB bedarf. Abschließend werden im Zuge der beantragten Abweichung die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans Nr. 07/06 „Anwandeweg“ nicht berührt und die Versorgung der Stellplätze und öffentlichen Stellplätze ist weiterhin hergestellt.

Datenstand vom 30.05.2025 11:53 Uhr