Nach aktueller Rechtslage besteht eine gesetzliche Verpflichtung, gem. Art. 7 Abs. 3 BayBO zum Nachweis eines Kinderspielplatzes bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen.
Der Bayerische Landtag hat am 10.12.2024 das Erste Modernisierungsgesetz Bayern (LT-Drs. 19/3023) und das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern (LT-Drs. 19/3617) beschlossen. Die gesetzlichen Neuregelungen betreffen unter anderem die Bayerische Bauordnung und wurden am 30.12.2024 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht (GVBl. 2024 S. 608 und S. 619).
Die bisher in Art. 7 Abs. 3 BayBO a.F. geregelte gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung von Kinderspielplätzen entfällt mit Wirkung vom 30.09.2025.
Die Neufassung der Bayerischen Bauordnung eröffnet die Möglichkeit durch eine kommunale Satzung („Spielplatzsatzung“) erneut eine Kinderspielplatzpflicht einzuführen (Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 BayBO n.F.).
Für den Erlass einer entsprechenden Spielplatzsatzung gelten folgende Rahmendaten:
- Verpflichtung möglich bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen.
- Spielplatz ist in angemessener Größe und Ausstattung zu errichten, auszustatten und zu unterhalten.
- Ein Recht zur Ablösung der Spielplatzpflicht kann gewährt werden. Bei Errichtung von Gebäuden, die dem Wohnen von Senioren und Studenten dienen ist ein Recht des Bauherrn auf Ablösung vorzusehen.
- Der Ablösebetrag darf je abzulösenden Spielplatz 5.000 € nicht überschreiten.
In der Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates vom 12.03.2025 wurde über diese Rechtsänderungen informiert und angekündigt, den Entwurf einer neuen Spielplatzsatzung vorzustellen.
Um eine gewisse Vereinheitlichung in Bayern zu erreichen und den Mitgliedsgemeinden und Städten die Einführung einer kommunalen Stellplatz- und Spielplatzpflicht zu erleichtern, hat der Bayerische Gemeindetag und der Bayerische Städtetag mit Schreiben vom 14.04.2025 Satzungsmuster zur Verfügung gestellt.
Um nicht der Intention des Landesgesetzgebers, welcher eine Entbürokratisierung anstrebt zuwiderzulaufen, wird vorgeschlagen, das Satzungsmuster mit den Mindestanforderungen zu übernehmen. Hierdurch verbliebe es in der praktischen Anwendung bei den bisherigen Rahmendaten. Allerdings greift, entgegen der bisherigen Rechtslage die Spielplatzpflicht künftig erst bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen, statt bisher mehr als drei Wohnungen.
Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, den Erlass der Satzung mit Wirkung vom 01.10.2025 zu beschließen. Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Beschlussvorlage zur Vorberatung vorgelegt.