Regelung des Verkehrs in der Hanauer Straße (B 8);
Trennung der Fahrstreifen stadtein- und stadtauswärts durch Anordnung von Fahrstreifenbegrenzungen in Form einer Doppellinie und Sperrflächen
Daten angezeigt aus Sitzung:
3. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates, 05.03.2013
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Seit Jahren wird die Hanauer Straße im vierstreifig ausgebauten Bereich von der Polizei als Unfallschwerpunkt geführt. Die Unfallentwicklung der vergangenen Jahre stellt sich wie folgt dar:
2009: 20 Unfälle (einschließlich Kleinunfälle), davon mind. 3 wegen fehlender Mitteltrennung
2010: 35 Unfälle (einschließlich Kleinunfälle), davon mind. 8 wegen fehlender Mitteltrennung
2011: 29 Unfälle (einschließlich Kleinunfälle), davon mind. 7 wegen fehlender Mitteltrennung
2012: 22 Unfälle (einschließlich Kleinunfälle), davon mind. 6 wegen fehlender Mitteltrennung
Im Jahr 2008 wurde in Höhe der ESSO-Tankstelle eine Fußgängerschutzanlage eingerichtet. Diese ermöglicht eine gefahrlose Überquerung der Fahrbahn für Fußgänger. Leider zeigt sich anhand der oben aufgeführten Unfallentwicklung, dass eine dauerhafte Senkung der Anzahl der Verkehrsunfälle in diesem Bereich durch die Anlage nicht erreicht wurde.
Die bauliche Trennung der Fahrstreifen wird bereits seit Jahrzehnten intensiv diskutiert. Im Jahr 2000 lehnte der Planungs- und Verkehrssenat eine bauliche Trennung durch einen Grünstreifen ab. Die Unfallentwicklung der vergangenen Jahre zeigt jedoch, dass ein Abbiegen über die Fahrstreifen der Gegenrichtung nicht länger geduldet werden kann. Die Anordnung entsprechender Markierungen stellen zu einer baulichen Umgestaltung eine kostengünstige Alternative dar.
Nach der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 295 StVO (Randnr. 1) ist die Fahrstreifenbegrenzung als Doppellinie zur Trennung des für den Gegenverkehr bestimmten Teils der Fahrbahn in der Regel dann anzuordnen, wenn die Straße mehr als einen Fahrstreifen je Richtung aufweist. Die vorgeschlagene Anordnung stellt somit den Regelfall nach der StVO dar. Ein Abweichen von diesem Regelfall ist aufgrund der vorliegenden Unfallzahlen nicht weiter vertretbar.
.Beschluss:
In der Hanauer Straße (B8) werden zwischen der Einmündung der Tangente aus Richtung Westring beginnend bei Anwesen Haus Nr. 63 bis zur Abfahrt zur Horchstraße die stadteinwärts führenden Fahrstreifen von den stadtauswärts führenden Fahrstreifen durch eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 StVO) in Form einer Doppellinie sowie im Bereich der vorhandenen Mittelinseln durch Sperrflächen getrennt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0
Datenstand vom 31.03.2015 16:22 Uhr