Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit von 24 Kinderkrippenplätzen und 25 Kindergartenplätzen im Kinderhaus Würzburger Straße


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 01.07.2013

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 10. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 01.07.2013 ö Beschließend 1pl/10/1/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Alle Kinderbetreuungseinrichtungen im Gebiet zwischen Schweinheimer Straße und Bessenbacher Weg sind zurzeit voll belegt. Es bestehen Wartelisten von denen nur ein Teil der Kinder aufgenommen werden können. Im Rosenseegebiet wird weiterhin gebaut, die Spessartgärten werden folgen. Dadurch ist ein weiterer Anstieg des Bedarfs unabdingbar.

Auf dem Gelände des ehemaligen Autohauses Amberg plant die Firma Dreger ein Wohngebäude. In diesem Gebäude möchte eine Erzieherin Eigentum erwerben und eine Kindergarten- und zwei Krippengruppen betreiben.
Die aktuelle Planung sieht vor, die Einrichtung hauptsächlich im 1. Obergeschoss unterzubringen, weil dann die Freiflächen auf dem Dach der Tiefgarage (zur Beckerstraße) direkt erschlossen werden können. Von der Beckerstraße wäre die Einrichtung barrierefrei zugänglich.

Der Kindergarten Herz-Jesu hat mit dem Wohngebiet zwischen Großmutterwiese und City-Galery sowie der Österreicher Kolonie ein sehr großes Einzugsgebiet, das vom bisher einzigen Krippenangebot in diesem Bereich, der Kinderkrippe Mäuschen, nur unzureichend abgedeckt wird. Die geplanten 12 Krippenplätze sind dringend notwendig, den Bedarf „vor Ort“ zu decken.

Das Jugendamt empfiehlt die Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit.

.Beschluss:

Die Stadt Aschaffenburg erkennt ab dem 01.09.2013

1.        27 Kindergartenplätze (25 reguläre Plätze sowie zwei sog. Notplätze) und 24 Kinderkrippenplätze im Kinderhaus Würzburger Straße sowie

2.        12 Krippenplätze  im Kindergarten St. Pius, Bessenbacher Weg 30 sowie

3.        12 Krippenplätze im Kindergarten Herz-Jesu, Memeler Str. 14

als bedarfsnotwenig im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) an.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.03.2015 15:57 Uhr