A) Schutzwürdigkeit der Rosskastanie
Die Rosskastanie in der Haidstraße befindet sich auf dem privaten Grundstück Fl.-Nr. XXXX, Gemarkung Damm. Beinahe die Hälfte des Kronenbereichs des Baumes ragt in das städtische Grundstück Fl.-Nr. XXXX, Gemarkung Damm, hinein.
Bei diesem Baum handelt es sich um eine ca. 100 – 120 Jahre alte Rosskastanie mit einem Stammdurchmesser von ca. 120 cm, einem Kronendurchmesser von ca. 20 m und einer Höhe von ca. 15 m.
Im Oktober 2012 haben die Eigentümer des Baumes beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz einen Antrag auf Unterschutzstellung der Rosskastanie gestellt. Daraufhin wurde der städtische Baumberater um Stellungnahme gebeten und das Einverständnis der Liegenschaftsverwaltung eingeholt.
Der Baumberater bestätigte die Vitalität des Baumes. Zwar müsste aufgrund von zwei heraus gebrochenen mittelstarken Ästen zunächst ein Pflegeschnitt durchgeführt werden, aber die Erhaltenswürdigkeit der Rosskastanie ist gegeben und bleibt hiervon unberührt.
Die solitär gewachsene Rosskastanie in der Haidstraße kann aufgrund ihrer Größe und ihres Habitus zudem als einmalig im Stadtgebiet bezeichnet werden.
Es handelt sich hierbei außerdem um einen als Biotop kartierten Baum, für welchen die Kartierung die Qualität eines Naturdenkmals bestätigt.
Gemäß § 28 Bundes-Naturschutzgesetz sind Naturdenkmäler Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit oder aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen erforderlich ist.
Die Rosskastanie erfüllt aufgrund ihrer Größe, ihres Alters, ihrer Schönheit und ihres stadtklimatischen sowie ökologischen Wertes die Kriterien nach § 28 BNatSchG.
In der Sitzung am 28.02.2012 sprach sich auch der Naturschutzbeirat einstimmig für ein Unterschutzstellungsverfahren aus.
Herr Stadtrat Büttner stellte ergänzend am 05.06.2013 einen Antrag auf Unterschutzstellung der Rosskastanie.
Eine endgültige Entscheidung für eine Ausweisung als Naturdenkmal erfolgt im Rahmen des Unterschutzstellungsverfahrens.
B) Gefährdung der Rosskastanie durch ein geplantes Bauvorhaben, Verkaufsverhandlungen des Liegenschaftsamtes
Auf dem Grundstück Fl.-Nr. XXXX, Gemarkung Damm, wird aktuell ein Bauvorhaben geplant, welches den Erhalt des Baumes stark gefährdet.
Der Eigentümer dieses Grundstücks hat sich an das städtische Liegenschaftsamt gewandt mit der Absicht zur besseren Bebauung seines Grundstücks einen Teil des benachbarten städtischen Grundstücks zu erwerben.
Bei Veräußerung der Teilfläche des städtischen Grundstücks und der daraus folgenden Bebauung bis an die neue Grundstücksgrenze, würde sich der Bau bis in den Kronen- bzw. Wurzelbereich verlagern. Hinzu kommt, dass während der Bauphase weitere Beeinträchtigungen (Fahren von Baumaschinen, Aushub der Baugrube) zu erwarten sind, die den Baum schädigen werden.
Da die Äste des Baums bereits über die Grundstücksgrenze hinausragen, würde der Verkauf der Teilfläche dazu beitragen, dass ein Rückschnitt der Äste von mind. 3 m erfolgt.
Einen solchen Rückschnitt bis in den Starkholzbereich hinein vertragen Kastanien gewöhnlich nur schlecht.
Die Schädigung des Wurzel- und Kronenbereichs würde zwangsläufig zu großen Beeinträchtigungen des Baums und somit letztendlich zu seinem Absterben oder einem notwendigen Fällen aus Verkehrssicherungsgründen führen.
Der städtische Baumberater wurde in dieser Angelegenheit ebenfalls zur Stellungnahme herangezogen und bestätigte die Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde, dass der Verkauf zu einem Verlust des Baumes führen wird.
Die Veräußerung der Teilfläche wurde daher seitens des Naturschutzes abgelehnt.
Das Liegenschaftsamt wird daher die gewünschte Teilfläche nicht verkaufen.
Allerdings ist das Gefährdungspotenzial für die Rosskastanie immer noch vorhanden, da auch bei einer Bebauung an die bisher bestehende Grundstücksgrenze Wurzel- und Kronenbereich durch die Bautätigkeiten in Mitleidenschaft gezogen werden können.
C) Einstweilige Sicherstellung der Rosskastanie
Aufgrund des oben beschriebenen Gefährdungspotenzials soll die Rosskastanie vorläufig gesichert werden.
Art. 54 Abs. 2 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) enthält die Möglichkeit der einstweiligen Sicherstellung eines Schutzobjektes während des Unterschutz-stellungsverfahrens. Eine automatische Veränderungssperre gibt es nämlich nur bei der Ausweisung von geplanten Naturschutzgebieten ab der Bekanntmachung der Auslegung bis zum Inkrafttreten der Schutzverordnung.
Die einstweilige Sicherstellung muss durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung festgesetzt werden, unter der Vorrausetzung, dass gleichzeitig oder unmittelbar darauf das Verfahren für die endgültige Inschutznahme betrieben wird.
Bei der Festsetzung einer einstweiligen Sicherstellung sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Schädigung oder Beeinträchtigung des Baumes führen können.