Neubau einer Lagerhalle auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xx, Gemarkung Damm, Daimlerstraße 7, durch die Schmitt & Orschler GmbH, Aschaffenburg, BV-Nr. 20130192
Daten angezeigt aus Sitzung:
7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 18.09.2013
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag, eingegangen am 19.06.2013 beantragt die Firma Schmitt & Orschler GmbH den Neubau einer Lagerhalle auf dem Anwesen, Fl.Nr. xxx, Gemarkung Damm, Daimlerstraße 7 in Aschaffenburg.
Bei dem Bauantrag handelt es sich um eine Lagerhalle mit ca. 55 m Länge, 15 m Breite und einer maximalen Höhe von 8,31 m.
Die Lagerhalle wird neben dem bestehenden Lager- und Verwaltungsgebäude der Firma Schmitt & Orschler im Gewerbegebiet Strietwald, Daimlerstraße 7, errichtet. Nach der Betriebsbeschreibung dient sie als Lagerhalle ausschließlich der Lagerung und dem Umschlag von Handelsware für den Putzfassadenbereich. Die Halle ist unbeheizt. Nebenräume sind nicht vorgesehen.
Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 24.06.2013 liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16/1 für das Gebiet „Südlich Hasenhägweg“ aus dem Jahr 1968, der für das Baugrundstück die Nutzungsart „Gewerbegebiet“ festsetzt. Das Bauvorhaben ist seiner Art nach deshalb dort zulässig und hält auch sonst alle Festsetzungen des Bebauungsplanes ein. In dem vorgelegten Freiflächenplan sind nicht alle entsprechend dem Luftbild vorhandenen Bäume eingezeichnet, so dass eine Auflage vorgeschlagen wird, diese Bäume, soweit sie nicht in das Baufeld fallen, zu erhalten. Ebenso muss die vorhandene Begrünung, soweit sie nicht in das Baufeld fällt, nach Abschluss der Baumaßnahmen wieder hergestellt werden. Für den Erhalt und die Wiederherstellung der Begrünung wird eine Sicherheitsleistung von 5.000,00 € vorgeschlagen.
Nach dem vorgelegten Stellplatznachweis ändert sich die Zahl der Beschäftigten nicht, so dass keine weiteren Stellplätze zusätzlich zu den bereits nachgewiesenen 31 Stellplätzen notwendig sind.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben genehmigungsfähig. Die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen sind einzuhalten.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
Der Schmitt & Orschler GmbH, Aschaffenburg, wird die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau einer Lagerhalle auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Daimlerstraße 7 in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 31.03.2015 16:14 Uhr