Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit für Kinderkrippen- und Kindergartenplätze gem. Art. 7 Abs. 1 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG)
Daten angezeigt aus Sitzung:
14. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 21.10.2013
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Seit dem 01.08.2013 gilt der Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz für Kinder im Krippenalter. Auch aus diesem Grund wurden in den letzten Jahren viele neue Plätze eingerichtet. Einige Krippenbauprojekte sind noch nicht abgeschlossen. Bis zu ihrer Fertigstellung kann es für Eltern in Einzelfällen immer noch schwierig sein, wohnortnah und zum gewünschten Zeitpunkt einen Platz zu finden. Das Familienzentrum St. Martin hat sich bereit erklärt, befristet bis zum Abschluss der Neubauprojekte, im vorher als Stadtteilbüro genutzten Container am Kindergarten 10 zusätzliche Krippenplätze zu betreiben. Die Plätze sollen auch Kindern zur Verfügung stehen, die dauerhaft im Familienzentrum betreut werden sollen. Vor allem aber sollen Sie Eltern eine Betreuungsmöglichkeit bieten, die später, z.B. nach Fertigstellung eines Bauprojektes, in eine andere Krippe wechseln möchten.
Der Container wurde für die geplante Nutzung kindgerecht umgebaut und ein direkter Zugang zum Kindergartengelände geschaffen.
.Beschluss:
Die Stadt Aschaffenburg erkennt ab dem 01.09.2013 zehn zusätzliche Kinderkrippenplätze im Familienzentrum St. Martin als bedarfsnotwendig im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) an.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 43, Dagegen: 0
Datenstand vom 31.03.2015 16:56 Uhr