Finanzielle Förderung der Behindertenarbeit an Kunstschulen
Daten angezeigt aus Sitzung:
1. Sitzung des Kultur- und Schulsenates, 05.02.2014
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Der Kultur- und Schulsenat hat in seiner Sitzung am 26.05.2001 folgenden Beschluss gefasst:
„Der Besuch von Kursen im Verein „Kunst vereint“ wird für Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind (§ 39 Abs. 1, BSHG) zu einem Anteil von 50 % der Kursgebühren bezuschusst.
Im Falle des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Hilfe in besonderen Lebenslagen werden die Kursgebühren in voller Höhe übernommen.
Die Ausgaben des Vereins für Ausstattungsgegenstände, die eindeutig und ausschließlich für die Behindertenarbeit entstehen, werden bis zu einem Prozentsatz von 50 % bezuschusst.
Die Bezuschussung erfolgt nach Vorliegen entsprechender Nachweise über die Hhst. 3000.7091.“
In der Folge wurde der Besuch von behinderten Schülerinnen und Schülern auf Antrag regelmäßig in der genannten Höhe gefördert. Die anteilige Förderung von Sachausgaben wurde nicht beantragt.
Nach dem Tod von Eugen Ritter übernahm Rose-Marie Rychner im Jahr 2007 die gestalterische Arbeit mit Behinderten. Sie gründete 2013 den Verein „Malschule Hammerhof e.V.“, über den sie diese Arbeit fortsetzt.
Der Verein „Kunst vereint e.V.“ besteht weiterhin und führt pro Jahr rund 12 Workshops für Behinderte (vorwiegend Aphasiker) durch, die von Angela Baldringer und Peter Stingl geleitet werden. Die Durchführung der Kurse geschieht ehrenamtlich, der Besuch der Kurse ist kostenfrei. Dem Verein „Kunst vereint e.V.“ entstehen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Kurse pro Jahr Kosten in Höhe von rund 1.000 €, von denen nur die Hälfte über Vereinsmittel aufgebracht werden können. Deshalb beantragt der Verein die Übernahme von 50 % der entstehenden Kosten für Verbrauchsmaterial zur Durchführung der Behindertenworkshops.
Es wird empfohlen, die Förderung der gestalterischen Arbeit mit Behinderten auf den Verein „Malschule Hammerhof e.V.“ auszuweiten.
.Beschluss:
Der Besuch von Kursen der Vereine „Kunst vereint e.V.“ und „Malschule Hammerhof e.V.“ wird für Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind (§ 39 Abs. 1
BSHG) zu einem Anteil von 50 % der Kursgebühren bezuschusst.
Im Falle des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Hilfe in besonderen
Lebenslagen werden die Kursgebühren in voller Höhe übernommen.
Die Ausgaben der Vereine für Verbrauchsmaterialien, die eindeutig und ausschließlich für die Behindertenarbeit verwendet werden, werden bis zu einem Prozentsatz von 50 % bezuschusst.
Die Bezuschussung erfolgt nach Vorliegen entsprechender Nachweise über die
Hhst. 3000.7091.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0
Datenstand vom 01.04.2015 08:02 Uhr