Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse für Containerstandplätze zur Sammlung von Alttextilien und Schuhen in Containern


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates, 11.03.2014

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 11.03.2014 ö Beschließend 5pvs/2/5/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) am 01.06.2012 wurde in Aschaffenburg von 15 gewerblichen Sammlern eine Containersammlung und von 10 gewerblichen Sammlern eine Straßensammlung angezeigt. Die gewerblichen Sammlungen wurden bisher vom Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz als untere Abfallbehörde untersagt, da eine haushaltsnahe Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zur Verfügung steht und damit überwiegend öffentliche Interessen dem Sammeln durch gewerbliche Anbieter entgegenstehen.

Zur Sicherung der öffentlichen Interessen bei der Nutzung von Sammlungen für Altkleider und Schuhe haben die Stadtwerke dem Werksenat die Weiterentwicklung des Abfallwirtschaftskonzeptes der Stadt Aschaffenburg, unter anderem durch die Aufstellung von 40 Sammelcontainern für Alttextilien und Schuhen zur Beschlussfassung vorgeschlagen. Diese Angelegenheit soll am 20.02.2014 behandelt werden. Durch eine solche Festlegung ist der Bedarf für das Stadtgebiet definiert.

Ergänzend dazu wird nunmehr vorgeschlagen, für die Vergabe von Sondernutzungen im öffentlichen Straßenraum Voraussetzungen festzulegen, die sich an den auf Straßenrecht gründenden Sondernutzungsvorschriften orientieren.

Nach einem Bericht des Entsorgungsbetriebes der Stadtwerke Aschaffenburg gab es bereits eine Containersammlung für Alttextilien an 24 Containerstandplätzen in der Zeit von 1991 bis 2003. Nachdem diese Leistungen durch Dritte erbracht wurden, gab es zunehmend Probleme mit der Standplatzsauberkeit, die am 05.06.2003 im Werksenat zum Beschluss der Vertragskündigung für den privaten Anbieter führten. Auch in anderen Kommunen wurden immer wieder mit Containern gewerblicher Entsorger oder gemeinnütziger Organisationen negative Erfahrungen gemacht. Die Stadt Aschaffenburg strebt deshalb an, mit der Ergänzung des Abfallwirtschaftskonzeptes der Stadt Aschaffenburg durch die Aufstellung von ca. 40 Sammelcontainern für Alttextilien und Schuhe im öffentlichen Interesse eine geordnete Entsorgung sicherzustellen.

Es wird deshalb vorgeschlagen, folgende Regelung für die Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen zur Sammlung von Alttextilien und Schuhen in Containern im öffentlichen Straßenraum vorzusehen:

1.        Die neuen Standorte für die Sammlung von Alttextilien und Schuhen sollen im Rahmen des durch das Abfallwirtschaftskonzept der Stadt festgestellten Bedarfes in räumlichem Zusammenhang mit den bereits bestehenden Containerstandplätzen zugelassen werden. Dadurch soll erreicht werden, dass nicht an beliebig vielen Plätzen neue Standorte entstehen, die zu einer Übermöblierung des öffentlichen Straßenraumes und dadurch einer Beeinträchtigung des Straßenbildes im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Satz 2 der Satzung der Stadt Aschaffenburg der Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen und die Gebühren hierfür – Sondernutzungssatzung, führen.

2.        Die von den Stadtwerken berichteten früher aufgetretenen erheblichen Verschmutzungen haben dazu geführt, dass eine ständige Reinigung, die von Standplatz zu Standplatz von unterschiedlicher Intensität sein kann, durchgeführt werden muss. Die bisher bestehenden Containerstandplätze werden meist wöchentlich, an stark frequentierten Plätzen auch zweimal wöchentlich oder täglich von Montag bis Freitag gereinigt. Die Häufigkeit der Reinigung der einzelnen Containerstandorte ist vom Verschmutzungsgrad abhängig. Es wird deshalb ebenfalls vorgeschlagen, in Anlehnung an die bisherige Erfahrung zu Verschmutzungsgraden an Sammelstellen im Stadtgebiet die Anbieter von Alttextilsammelstellen dazu verpflichten, die ihnen zuzurechnenden Verschmutzungen in entsprechendem Turnus bedarfsgerecht zu reinigen.

3.        In der Vergangenheit kam es durch Witterungseinflüsse, insbesondere Windeinwirkung oder durch Vandalismus, bei denen das Sammelgut auf Radwege und die Straßenflächen gelangt ist, zu verkehrsgefährdenden Situationen. In diesen Fällen hat neben Polizei und Bauhof, auch der Bereitschaftsdienst der Stadtwerke Abhilfe geschaffen. Da hinter der Sammlung ein erhebliches wirtschaftliches Interesse steht, ist es auch zumutbar, diese Leistungen durch den Betreiber oder auf Kosten des Betreibers erbringen zu lassen.

Die Verwaltung wird künftig auf der Grundlage dieser Anforderung von dem Antragsteller eine entsprechende Verpflichtungserklärung zu den vorstehenden Anforderungen unter Nr. 2 und 3 einfordern und gegebenenfalls Erlaubnisse nur an bereits bestehenden Standorten angegliedert erteilen.

Bei Einhalten dieser vorstehenden Voraussetzungen sind die straßenrechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach Art. 18 des BayStrWG erfüllt.

Der Planungs- und Verkehrssenat wird um entsprechende Beschlussfassung gebeten.

.Beschluss:

Für die Erteilung straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse nach Art. 18 BayStrWG werden im Rahmen des durch das Abfallwirtschaftskonzept der Stadt festgestellten Bedarfes an die Vergabe von Standplätzen für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen mit den zugehörigen Nebenflächen (Art. 2 BayStrWG) durch Sammelbehälter für Alttextilien und Schuhe folgende Anforderungen gestellt.

1. Neue Standorte für die Sammlung von Alttextilien und Schuhen sind aus stadtgestalterischen Gründen (§ 5 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Satz 2 der Satzung der Stadt Aschaffenburg für Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen und die Gebühren hierfür – Sondernutzungssatzung) nur im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den bereits bisher bestehenden Containersammelplätzen zulässig.

2. Reinigung mindestens 1 x wöchentlich, bei zu erwartender höherer Verschmutzung auch 2 x wöchentlich oder täglich Montag bis Freitag.

3. Bereitschaftsdienst für die sofortige Beseitigung von Verschmutzungen durch Witterungseinflüsse (Windeinwirkung) oder Vandalismus bei Verkehrsgefährdungen.

Die Verpflichtungserklärung zu Nr. 2 und 3 sind vor der Genehmigung abzugeben. Sie ist gerechtfertigt, da die durch gewerbliche Sammlungen hervorgerufenen Verunreinigungen und Gefährdungen auch durch die Gewerbetreibenden selbst oder auf deren Kosten zu beseitigen sind.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.04.2015 08:09 Uhr