Mit Schreiben vom 06.02.2012 beantragte der TuS 1863 Damm e. V. (1.092 Mitglieder) einen Zuschuss zur Ausführung folgender Baumaßnahme:
Renovierung der Außenfassade
Die voraussichtlichen Gesamtkosten der Baumaßnahme wurden damals mit ca. 81.000,00 € angegeben.
Mit E-Mail vom 17.04.2013 wurde mitgeteilt, dass die Maßnahme zurückgestellt wird.
Mit E-Mail vom 20.08.2014 wurde nun mitgeteilt, dass die Arbeiten an Pfingsten 2014 begonnen wurden, die Kosten jedoch bei weitem nicht die Höhe der 2012 genannten Summe, sondern eher nur ca. 30.000,00 € betragen werden.
Für die Baumaßnahme wurde ein Antrag auf Zuwendung beim Bayer. Landessportverband (BLSV) gestellt und eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn mit Schreiben vom 13.03.2013 erteilt.
Die Zuwendung bei Kleinanträgen beträgt 20 % der zuwendungsfähigen Kosten. Ein kostengünstiges Darlehen in Höhe von 10 % der voraussichtlich zuwendungsfähigen Kosten wird bei Kleinanträgen durch den BLSV nicht mehr gewährt.
Eine Feststellung der voraussichtlich zuwendungsfähigen Kosten erfolgt bei Kleinanträgen nach Vorlage der Kostennachweise (Rechnungen u. ä.). Der Zuwendungsbetrag wird gleichzeitig festgesetzt.
Die Wartezeit für die Zuwendungszahlungen soll nicht länger als ein Jahr betragen.
Mit der Baumaßnahme kann förderunschädlich begonnen werden, sobald die Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn durch den BLSV – Referat Sportstättenbau – vorliegt.
Es wird vorgeschlagen, die Baumaßnahme im Umfang 1/3 der durch den BLSV festgestellten zuwendungsfähigen Kosten zu fördern. Die Förderung beträgt voraussichtlich ca. 10.000,00 €.
Die zeitliche Auszahlung richtet sich nach den mit Beschluss des Sportsenates vom 17.03.2010 festgelegten Regelungen. Entsprechend der in der Anlage beigefügten Tabelle kann eine Zuschussgewährung aller Voraussicht nach erst ab dem Jahr 2018 erfolgen.
Auszahlungen werden von der Vorlage entsprechender Rechnungsbelege, einer endgültigen Baukostenabrechnung sowie der Anerkennung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften abhängig gemacht.
Da eine Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten durch den BLSV erst nach Abschluss der Baumaßnahme erfolgt wird vorgeschlagen, dass durch die Verwaltung nach Vorlage von Verwendungsnachweisen (Rechnungen u. ä.) Abschlagszahlungen auf die Förderung der Stadt Aschaffenburg geleistet werden können. Abschlagszahlungen sollten bis zur Höhe von 20 % der voraussichtlichen Gesamtkosten der Baumaßnahme, maximal bis zur Höhe der jährlich vorgesehenen Förderung, gezahlt werden.
Die Auszahlung erfolgt bei Hhst. 1.5500.9870.