Errichtung eines Funkgittermastes (42 m) für eine Richtfunkstrecke auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider, am Stockstadter Weg in Aschaffenburg, durch die E.ON Netz GmbH, Bayreuth.


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 05.11.2014

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 05.11.2014 ö Beschließend 7uvs/10/7/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen am 25.08.2014, beantragt die Firma E.ON Netz GmbH, Bayreuth, die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines Funkgittermastes mit 42 m Höhe für eine Richtfunkstrecke auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider, am Stockstadter Weg in Aschaffenburg.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung eines 42 m hohen Stahlgittermastes mit einer Seitenlänge von 4,35 m in Höhe des Geländes und einer Seitenhöhe von ca. 2 m in Höhe des Senders. Auf dem Gelände des E.ON Umspannwerkes am Stockstadter Weg. Die Bauherren teilten dazu mit, dass im Zusammenhang mit dem Umbau des Umspannwerkes Aschaffenburg der bestehende 40 m hohe Stahlgittermast abgebrochen und durch einen neuen Mast mit einer um 2 m höheren Bauhöhe ersetzt werden soll. Die Richtfunkstrecke mit einer Sendeleistung unter 10 Watt und für die deshalb keine Stadtratsbescheinigung notwendig ist, wird nach Angaben des Antragstellers für betriebliche Zwecke einer in Strietwald ansässigen Firma benötigt.

Für das Baugrundstück besteht kein Bebauungsplan, so dass die planungsrechtliche Beurteilung anhand von § 34 BauGB erfolgen muss. Das Umspannwerk gehört zum unbeplanten Innenbereich und ist im Flächennutzungsplan der Stadt Aschaffenburg als Sondergebiet Hafen dargestellt. Das Bauvorhaben ist seiner Nutzungsart nach deshalb dort zulässig.

In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Der Erteilung der Baugenehmigung an die Firma E.ON Netz GmbH, Bayreuth, zur Errichtung eines Funkgittermastes mit einer Höhe von 42 m auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider, am Stockstadter Weg in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.04.2015 09:34 Uhr