Anerkennung des Mietspiegels für Aschaffenburg 2014 als qualifizierter Mietspiegel 1. Vorstellung des neuen Mietspiegels durch xxx und xxxt, Hochschule Aschaffenburg 2. Anerkennung des Mietspiegels (vorberatend)


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 03.12.2014

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 11. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 03.12.2014 ö Vorberatend 1uvs/11/1/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der bisherige qualifizierte Mietspiegel der Stadt Aschaffenburg 2008/2010 ist aufgrund der Regelung des § 558 d BGB am 30.09.2012 als qualifizierter Mietspiegel ausgelaufen. Er gilt nach der Rechtsprechung seitdem als „normaler“ Mietspiegel weiter, d. h. er ist nach wie vor Anhaltspunkt für die Miethöhen in Aschaffenburg.

Mit Beschluss des Hauptsenates vom 18.11.2013 wurde der Erstellung eines neuen qualifizierten Mietspiegels für die Stadt Aschaffenburg als freiwillige Aufgabe des eigenen Wirkungskreises im Verlauf des Jahres 2014 zugestimmt. Ebenso zugestimmt wurde der Vergabe des Auftrages an die Hochschule Aschaffenburg.

Der aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Stadt Aschaffenburg und der Hochschule Aschaffenburg mit Durchführung durch die xxx vom Fachbereich Wirtschaft und Recht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und unter finanzieller und fachlicher Beteiligung des Mietervereins Aschaffenburg und des Haus- und Grundbesitzervereins Aschaffenburg erstellte Mietspiegel liegt nun vor. Aufgrund der anfänglich geringen Auskunftsbereitschaft wurde im August eine Erinnerungsaktion bei über 800 Mietern durchgeführt die zu guten Ergebnissen geführt hat.

1.        Die Ersteller des Mietspiegels, xxx vom Fachbereicht Wirtschaft und Recht der Hochschule Aschaffenburg, stellen in der Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates die Mietspiegel vor und erläutern dabei die Vorgehensweise, die erforderlich war, um die von § 558 d BGB geforderten „anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze“ bei der Erstellung zu erfüllen, sowie die wesentlichen Elemente und Ergebnisse der Auswertung.

2.        Nach § 558 d BGB ist der Mietspiegel von der Gemeinde oder den Interessenvertretern der Mieter und Vermieter – je nach Auftraggeber – förmlich anzuerkennen.

Eine entsprechende vorberatende Beschlussfassung ist deshalb vorgesehen, damit der Mietspiegel baldmöglichst in Kraft treten kann.

.Beschluss:

1.        Die Vorstellung des neuen Mietspiegels (Anlage 1) wird zur Kenntnis genommen.

2.        Der von der Hochschule Aschaffenburg erstellte Mietspiegel für die Stadt Aschaffenburg 2014 wird entsprechend § 558 d BGB für die Dauer von zwei Jahren als qualifizierter Mietspiegel anerkannt (vorberatend).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.04.2015 09:51 Uhr